BGH Beschluss vom 13.12.2008 – AnwZ (B) 91/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 91/08
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr.
Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck, den Rechtsanwalt Dr. Frey, die
Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer
am 13. Dezember 2008
beschlossen:
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats
des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.
Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist seit 1982 im Bezirk der Antragsgegnerin als
Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 22. August 2007 widerrief die An-
tragsgegnerin ihre Zulassung wegen Vermögensverfalls. Durch rechtskräftiges
Urteil des Amtsgerichts B. vom 16. Juli 2007 wurde die An-
tragstellerin wegen Untreue durch Nichtabführung von Mandantengeldern in
zwei Fälle unter Strafvorbehalt verwarnt. Das nahm die Antragsgegnerin zum
Anlass, ihren Widerrufsbescheid durch Bescheid vom 26. September 2007 für
sofort vollziehbar zu erklären. Die Antragstellerin hat gerichtliche Entscheidung
gegen den Widerrufsbescheid und gegen die Anordnung der sofortigen Vollzie-
hung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Anträge auf gerichtliche Ent-
scheidung und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Haupt-
sacheantrags zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung beider Anträge rich-
tet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Der Senat entscheidet
vorab über die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche
Entscheidung.
II.
Diese ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückwei-
sung ihres Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres
Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 16 Abs. 6 Satz 6 BRAO durch
den Anwaltsgerichtshof ist zwar unzulässig, weil eine Entscheidung des An-
waltsgerichtshofs über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach
§ 16 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 BRAO unanfechtbar ist (Senat,
Beschl. v. 20. Oktober 2004, AnwZ (B) 67/04, unveröff.). Sie ist aber in einen
nach § 42 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 BRAO zulässigen
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Be-
schwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs in der Hauptsache
umzudeuten (vgl. Senat, Beschl. v. 20. Oktober 2004 aaO). Dieser Antrag ist
unbegründet.
2. Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids darf - als Ausnah-
mefall - nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Inte-
resse zu einer schon vor Bestandskraft der Widerrufsverfügung notwendigen
Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Vor-
aussetzung für eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, dass
der Widerrufsbescheid Bestandskraft erlangen wird. Des Weiteren ist zu ver-
langen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im überwiegenden öf-
fentlichen Interesse zur Abkehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden
oder die Rechtspflege geboten ist (BVerfGE 48, 292, 296; BGH, Beschl. v.
16. Juli 2001, AnwZ (B) 61/00, BRAK-Mitt. 2002, 36 f.; v. 9. Mai 2003, AnwZ (B)
21/03, NJW-RR 2003, 1642, 1643; v. 20. Oktober 2004, AnwZ (B) 67/04; v. 1.
September 2008, AnwZ (B) 92/07, juris).
3. Im Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung lagen diese
Voraussetzungen vor. Daran hat sich bis heute nichts geändert.
a) Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Widerrufsbe-
scheid Bestandskraft erlangen wird.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die sofortige Beschwerde der An-
tragstellerin gegen den Widerrufsbescheid rechtzeitig eingelegt worden ist.
Denn jedenfalls spricht nach der derzeitigen Aktenlage alles dafür, dass das
Rechtsmittel unbegründet ist und der Widerrufsbescheid damit Bestandskraft
erlangen wird.
aa) Ein Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet,
wenn der Rechtsanwalt in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden
Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Das war bei Erlass des Wi-
derrufsbescheids der Fall. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin mit drei
Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im
Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts B. eingetragen.
bb) Für einen nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrundes, der im ge-
richtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist
nichts ersichtlich. Vielmehr gilt nach wie vor die Vermutung nach § 14 Abs. 2
Nr. 7 BRAO. Die Antragstellerin ist nämlich inzwischen mit insgesamt 14 Haft-
befehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Ihre Verbindlichkeiten haben
sich von 34.275,86 € bei Erlass des Widerrufsbescheids auf derzeit
101.358,60 € erhöht.
b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im überwiegenden öf-
fentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden
oder die Rechtspflege geboten. Ein überwiegendes öffentliches Interesse am
Sofortvollzug besteht dann, wenn Fremdgelder bei dem Rechtsanwalt konkret
gefährdet sind. Davon muss ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt in
jüngerer Zeit wegen Veruntreuung verurteilt wurde (Senat, Beschl. v. 22. Okto-
ber 2001, AnwZ (B) 41/01, BGH-Report 2002, 132; Beschl. v. 1. September
2008, AnwZ (B) 92/07, juris). Das ist hier der Fall. Durch rechtskräftiges Urteil
des Amtsgerichts B. vom 16. Juli 2007 ist die Antragstellerin
wegen Untreue durch Nichtabführung von Mandantengeldern in zwei Fällen
unter Strafvorbehalt verwarnt worden. Das niedrige Strafmaß ist für die Beurtei-
lung, ob eine konkrete Gefahr für die Rechtsuchenden besteht, ohne Bedeu-
tung. Aus dem im Berufungsverfahren bestätigten Urteil der 29. Zivilkammer
des Landgerichts K. vom 13. Juli 2006 ergibt sich ferner, dass die Antragstel-
lerin einem früheren Mandanten nach Kündigung des Mandatverhältnisses im
Frühjahr 2005 von zu treuen Händen überlassenen Geldbeträgen von insge-
samt 144.344,20 € auch einen Teilbetrag von 7.000 € vorenthalten hat, den sie
nach ihrer eigenen Abrechnung zurückzuzahlen hatte. Die konkrete Gefährdung
von Fremdgeldern besteht fort. Dafür spricht auch, dass die Antragstellerin ihre
hohen Schulden bislang nicht zurückgeführt hat, obwohl ihr nach ihren Angaben
ein Finanzdienstleister, allerdings gegen monatliche Zahlungen von 850 €, ei-
nen Betrag von 75.000 € zugesagt hat, und dass ihr selbst bei dessen vollstän-
digen Einsatz weiterhin etwa 20.000 € Schulden blieben, deren Rückführung
durch die Antragstellerin nicht erkennbar ist.
Tolksdorf
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Roggenbuck
Frey
Hauger
Stüer
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 14.12.2007 - 1 ZU 83/07 -