BGH Beschluss vom 16.12.2008 – IX ZR 174/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 174/06
BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 16. Dezember 2008
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Düsseldorf vom 29. August 2006 wird insoweit zuge-
lassen, als der Kläger 23.094,79 € nebst Zinsen (Strafverteidiger-
honorar) begehrt. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
87.257,83 Euro,
derjenige
des Revisionsverfahrens
auf
23.094,79 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch nur zum Teil
Erfolg. Soweit die Revision nicht zugelassen wird, hat die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung, auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Schuldbeitritt des Beklagten
beziehe sich nur auf Forderungen, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom
26. November/17. Dezember 2002 begründet waren und die mit Ablauf des
31. Dezember 2004 zu verjähren drohten, ist nicht willkürlich. Auch liegt ihr kein
Verstoß gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs zugrunde. Das landge-
bende Verbot einer sich ausschließlich am Wort orientierenden Interpretation
verstoßen (vgl. BGHZ 86, 41, 45; BGH, Urt. v. 19. Dezember 2001 - XII ZR
281/99, NJW 2002, 1260, 1261), so dass das Berufungsgericht auch ohne aus-
drückliche Berufungsrüge zu einer unbeschränkten Überprüfung der vorinstanz-
lichen Vertragsauslegung berechtigt war (BGHZ 160, 83, 90). Das Berufungs-
gericht hat die Aussage der erstinstanzlich vernommenen Zeugin nicht anders
als das Landgericht gewertet. Für seine Auslegung hat sich das Landgericht
nicht auf die Angaben der Zeugin gestützt, die zum eigentlichen Inhalt der Ab-
rede ohnehin nichts Konkretes ausgesagt hat.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 18.11.2005 - 19 O 21/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.08.2006 - I-24 U 183/05 -