Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.12.2008 – IX ZR 174/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 174/06

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 16. Dezember 2008

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Düsseldorf vom 29. August 2006 wird insoweit zuge-

lassen, als der Kläger 23.094,79 € nebst Zinsen (Strafverteidiger-

honorar) begehrt. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die

Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

87.257,83 Euro,

derjenige

des Revisionsverfahrens

auf

23.094,79 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch nur zum Teil

Erfolg. Soweit die Revision nicht zugelassen wird, hat die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung, auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisi-

2

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Schuldbeitritt des Beklagten

beziehe sich nur auf Forderungen, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom

26. November/17. Dezember 2002 begründet waren und die mit Ablauf des

31. Dezember 2004 zu verjähren drohten, ist nicht willkürlich. Auch liegt ihr kein

Verstoß gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs zugrunde. Das landge-

richtliche Auslegungsergebnis hat gegen das sich aus §§ 133, 157 BGB erge-

bende Verbot einer sich ausschließlich am Wort orientierenden Interpretation

verstoßen (vgl. BGHZ 86, 41, 45; BGH, Urt. v. 19. Dezember 2001 - XII ZR

281/99, NJW 2002, 1260, 1261), so dass das Berufungsgericht auch ohne aus-

drückliche Berufungsrüge zu einer unbeschränkten Überprüfung der vorinstanz-

lichen Vertragsauslegung berechtigt war (BGHZ 160, 83, 90). Das Berufungs-

gericht hat die Aussage der erstinstanzlich vernommenen Zeugin nicht anders

als das Landgericht gewertet. Für seine Auslegung hat sich das Landgericht

nicht auf die Angaben der Zeugin gestützt, die zum eigentlichen Inhalt der Ab-

rede ohnehin nichts Konkretes ausgesagt hat.

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

4

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG Wuppertal, Entscheidung vom 18.11.2005 - 19 O 21/05 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.08.2006 - I-24 U 183/05 -