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BGH Beschluss vom 16.12.2008 – IX ZR 175/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 175/05

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Fischer

am 16. Dezember 2008

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2008

wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103

Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen

und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte

des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-

scheiden (BVerfGE 96, 205, 206 f). Der Senat hat in der Beratung am 7. Febru-

ar 2008 die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin überprüft,

ob sie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die

Beanstandungen der Kläger sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt

insbesondere für die Ausführungen zur Frage einer Grundsatzbedeutung hin-

sichtlich der Interpretation des § 215 Abs. 2 BGB a.F. Eine entsprechende An-

wendung von Normen des Verjährungsrechts auf § 215 Abs. 2 BGB ist im Übri-

gen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. Dies gilt beispiels-

weise für § 210 Satz 1, § 209 Abs. 2 Nr. 1 und § 209 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. (je-

weils BGHZ 53, 270, 273 f). Für die hier in Rede stehende Anwendung des §

212 Abs. 1 BGB a. F. gilt nichts anderes, wie bereits das Reichsgericht ange-

nommen hat (RG HRR 1935 Nr. 1309; ebenso RGRK-BGB/Johannsen,

12. Aufl. § 215 Rn. 3).

2

Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfah-

rensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-

satz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach

dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Ver-

fassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begrün-

dung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels ei-

ner Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbsatz 2 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Geset-

zesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine

Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungs-

ergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drs. 15/3706 S. 16). Aus den vorgenannten

Gründen ist auch kein Raum für die von den Klägern gleichzeitig verfolgte Ge-

genvorstellung.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.03.2005 - 2 O 7987/04 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.09.2005 - 13 U 798/05 -