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BGH Beschluss vom 16.12.2008 – VI ZR 213/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 213/07

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2008 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter

Pauge, Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 5. November 2008 gegen

den Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2008 wird zurückge-

wiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-

hörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen

der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat

hat bei seinen Beschlüssen vom 24. Juni 2008, 16. Juli 2008 und 13. Oktober

2008 das mit der Anhörungsrüge wiederholte vorbringen der Klägerin in vollem

Umfang geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Wie im Beschluss vom

16. Juli 2008, auf den Bezug genommen wird, begründet worden ist, ist die

Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, weil die

Beschwer der Klägerin den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt. Bei diesem

Beschluss hat der Senat auch das weitere Vorbringen der Klägerin mit Schrift-

satz vom 16. April 2007 (nicht 16.05.2007, vgl. GA VI 1193) berücksichtigt.

Wenn die Gehörsrüge nunmehr erneut auf einen Schriftsatz vom "16.05.2007

(dort S. 5, GA VI 1193)" abstellt, will die Klägerin offenbar nicht zur Kenntnis

nehmen, dass sie unter diesem Datum keinen Schriftsatz eingereicht hat und es

sich in Wirklichkeit um einen Schriftsatz vom 16. April 2007 handelt.

Müller Diederichsen Pauge

Stöhr Zoll

Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 10.06.2003 - 3 O 436/01 - OLG Celle, Entscheidung vom 05.07.2007 - 5 U 93/03 -