BGH Beschluss vom 16.12.2008 – VI ZR 213/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 213/07
BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter
Pauge, Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 5. November 2008 gegen
den Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2008 wird zurückge-
wiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-
hörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat
hat bei seinen Beschlüssen vom 24. Juni 2008, 16. Juli 2008 und 13. Oktober
2008 das mit der Anhörungsrüge wiederholte vorbringen der Klägerin in vollem
Umfang geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Wie im Beschluss vom
16. Juli 2008, auf den Bezug genommen wird, begründet worden ist, ist die
Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, weil die
Beschwer der Klägerin den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt. Bei diesem
Beschluss hat der Senat auch das weitere Vorbringen der Klägerin mit Schrift-
satz vom 16. April 2007 (nicht 16.05.2007, vgl. GA VI 1193) berücksichtigt.
Wenn die Gehörsrüge nunmehr erneut auf einen Schriftsatz vom "16.05.2007
(dort S. 5, GA VI 1193)" abstellt, will die Klägerin offenbar nicht zur Kenntnis
nehmen, dass sie unter diesem Datum keinen Schriftsatz eingereicht hat und es
sich in Wirklichkeit um einen Schriftsatz vom 16. April 2007 handelt.
Müller Diederichsen Pauge
Stöhr Zoll
Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 10.06.2003 - 3 O 436/01 - OLG Celle, Entscheidung vom 05.07.2007 - 5 U 93/03 -