BGH Beschluss vom 17.12.2008 – VIII ZR 198/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 198/07
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Rich-
terin Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung
im Senatsbeschluss vom 23. September 2008 wird zurückgewie-
sen.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 23. September 2008
beruht auf dem nicht angegriffenen Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts
vom 4. Juli 2007. In diesem Beschluss hat das Berufungsgericht die von den
Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen in Höhe
von 1.260.294,54 € zu Recht nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Entgegen
der Auffassung des Klägers findet die Vorschrift des § 45 Abs. 3 GKG keine
Anwendung. Denn das Berufungsgericht hat über die Gegenforderungen der
Beklagten - und ebenso über die Forderungen des Klägers, die es aufgrund der
Aufrechnung als erloschen angesehen hat (BU 25 f.) - eine der Rechtskraft fä-
hige Entscheidung nicht treffen wollen und auch nicht getroffen. Dies ergibt sich
nicht nur aus der Begründung seines Streitwertbeschlusses ("Vorfrage"), son-
dern auch aus dem Tenor des Berufungsurteils, mit dem die Berufungen der
Beklagten gegen die landgerichtlichen Urteile, in denen über die Gegenforde-
rungen (ebenfalls) nicht entschieden worden war, ohne Einschränkung zurück-
gewiesen worden sind. Im Falle einer Entscheidung über die Gegenforderungen
wäre die Klage insoweit abzuweisen gewesen. Auch die Kostenentscheidung
hätte dann anders ausfallen müssen. Weder der Kläger noch die Beklagten sind
deshalb aus Rechtskraftgründen daran gehindert, die auf Seite 25 f. des Beru-
fungsurteils erörterten Ansprüche des Klägers und die der Hilfsaufrechnung
zugrunde liegenden Ansprüche der Beklagten noch geltend zu machen.
Ball
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.06.2005 - 27 O 644/01 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.06.2007 - 2 U 205/03 -