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BGH Beschluss vom 17.12.2008 – VIII ZR 198/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZR 198/07

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Rich-

terin Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung

im Senatsbeschluss vom 23. September 2008 wird zurückgewie-

sen.

Gründe

1

Die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 23. September 2008

beruht auf dem nicht angegriffenen Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts

vom 4. Juli 2007. In diesem Beschluss hat das Berufungsgericht die von den

Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen in Höhe

von 1.260.294,54 € zu Recht nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Entgegen

der Auffassung des Klägers findet die Vorschrift des § 45 Abs. 3 GKG keine

Anwendung. Denn das Berufungsgericht hat über die Gegenforderungen der

Beklagten - und ebenso über die Forderungen des Klägers, die es aufgrund der

Aufrechnung als erloschen angesehen hat (BU 25 f.) - eine der Rechtskraft fä-

hige Entscheidung nicht treffen wollen und auch nicht getroffen. Dies ergibt sich

nicht nur aus der Begründung seines Streitwertbeschlusses ("Vorfrage"), son-

dern auch aus dem Tenor des Berufungsurteils, mit dem die Berufungen der

Beklagten gegen die landgerichtlichen Urteile, in denen über die Gegenforde-

rungen (ebenfalls) nicht entschieden worden war, ohne Einschränkung zurück-

gewiesen worden sind. Im Falle einer Entscheidung über die Gegenforderungen

wäre die Klage insoweit abzuweisen gewesen. Auch die Kostenentscheidung

hätte dann anders ausfallen müssen. Weder der Kläger noch die Beklagten sind

deshalb aus Rechtskraftgründen daran gehindert, die auf Seite 25 f. des Beru-

fungsurteils erörterten Ansprüche des Klägers und die der Hilfsaufrechnung

zugrunde liegenden Ansprüche der Beklagten noch geltend zu machen.

Ball

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Achilles

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 30.06.2005 - 27 O 644/01 -

KG Berlin, Entscheidung vom 28.06.2007 - 2 U 205/03 -