BGH Beschluss vom 18.12.2008 – I ZB 83/08
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZB 83/08
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2008
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend die Marke Nr. 398 45 189
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
ATOZ II
MarkenG § 85 Abs. 3 Satz 3
Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt nach § 85 Abs. 3
Satz 3 MarkenG auch dann mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde, wenn der
Rechtsbeschwerdeführer nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Rechts-
beschwerde einlegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
säumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt.
BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - I ZB 83/08 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch
beschlossen:
Dem Rechtsbeschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der
Rechtsbeschwerde gegen den an Verkündungs Statt am 4. Januar
2008 zugestellten Beschluss des 25. Senats (Marken-Beschwerde-
senats) des Bundespatentgerichts gewährt.
Gründe
I. Dem Markeninhaber wurde am 4. Januar 2008 ein Beschluss des Bun-
despatentgerichts zugestellt, mit dem seine Beschwerde gegen die teilweise
Löschung seiner Wortmarke Nr. 398 45 189 "ATOZ" teilweise zurückgewiesen
wurde. Am 4. Februar 2008 beantragte der Markeninhaber, ihm Verfahrenskos-
tenhilfe für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde zu bewilligen. Mit dem dem
Markeninhaber am 11. Oktober 2008 zugestellten Beschluss (BGH, Beschl. v.
14.8.2008 - I ZA 2/08, WRP 2008, 1551 - ATOZ) ist dem Markeninhaber Ver-
fahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. A.
beigeordnet worden. Am 21. Oktober 2008 hat der Markeninhaber Rechtsbe-
schwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Am
11. November 2008 hat der Markeninhaber beantragt, die Frist zur Begründung
der Rechtsbeschwerde in Anlehnung an § 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 ZPO
für einen angemessenen Zeitraum zu verlängern. Vorsorglich hat der Marken-
inhaber beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung
der Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren.
II. Dem Markeninhaber ist nach § 88 Abs. 1 MarkenG i.V. mit §§ 233,
234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren.
Er war bis zur Mitteilung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe am
11. Oktober 2008 ohne sein Verschulden an der Einlegung der Rechtsbe-
schwerde gehindert und hat innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1
Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung beantragt und die versäumte Prozesshandlung
nachgeholt (§ 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO).
III. Einer Wiedereinsetzung im Hinblick auf die Frist zur Begründung der
Rechtsbeschwerde bedarf es nicht. Die Frist zur Begründung der Rechtsbe-
schwerde war im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Verlängerung der Be-
gründungsfrist für die Rechtsbeschwerde am 11. November 2008 noch nicht
abgelaufen. Nach der Vorschrift des § 85 Abs. 3 Satz 3 MarkenG beginnt die
Rechtsmittelbegründungsfrist mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde. Die
Bestimmung entspricht der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Rechtslage zur
Berufung (§ 519 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO a.F.) und zur Revision (§ 554
Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO a.F.). Für die mittellose Partei bestehende
Nachteile nach der ZPO-Reform des Jahres 2002, die sich daraus ergeben,
dass der Lauf der Fristen zur Begründung der Berufung und der Revision mit
der Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt (§ 520 Abs. 2 Satz 1,
§ 551 Abs. 2 Satz 3 ZPO) und deshalb bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe
regelmäßig nicht nur die Rechtsmittel-, sondern auch die Rechtsmittelbegrün-
dungsfrist abgelaufen ist (hierzu BGHZ 173, 14 Tz. 15), treten bei der Rechts-
beschwerde in Markensachen nicht ein. Vielmehr gilt für den Unbemittelten und
den Bemittelten im Rechtsbeschwerdeverfahren in Markensachen eine einheit-
liche Rechtsmittelbegründungsfrist, die mit der Einlegung der Rechtsbeschwer-
de beginnt. Dem mittellosen Beteiligten ist zu diesem Zeitpunkt bereits Verfah-
renskostenhilfe bewilligt. Er steht insoweit nicht ungünstiger als ein bemittelter
Beteiligter und erleidet bei einer Anknüpfung des Beginns der Rechtsmittelbe-
gründungsfrist an die Einlegung der Rechtsbeschwerde keinen Nachteil im Ver-
hältnis zu einem bemittelten Beteiligten. Es besteht deshalb kein Anlass, für
den Beginn der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde an die Bekannt-
gabe der Gewährung der Wiedereinsetzung anzuknüpfen, wie dies die Rechts-
beschwerde erwägt.
Da zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Fristverlängerung die
Rechtsmittelbegründungsfrist noch nicht abgelaufen war, kann die Frist nach
§ 85 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 MarkenG und nicht, wie von der Rechtsbe-
schwerde geltend gemacht, in Anlehnung an § 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2
ZPO antragsgemäß angemessen verlängert werden. Die Entscheidung über die
Fristverlängerung erfolgt durch den Vorsitzenden gesondert.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Bergmann
Koch
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 4.1.2008 - 25 W(pat) 254/03 -