BGH Beschluss vom 18.12.2008 – III ZR 76/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 76/08
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen
1.
2.
Beklagte und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann
und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Nürnberg vom 20. Februar 2008 - 4 U 1563/07 - wird zurückge-
wiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich von derjenigen,
die dem Senatsurteil vom 4. März 2004 (BGHZ 158, 188) zugrun-
de lag, weil hier die nach dem Vertrag nicht zu übernehmende Be-
lastung in Abteilung zwei des Grundbuches zum Zeitpunkt der Be-
urkundung der Annahmeerklärung noch nicht eingetragen war. Ob
deshalb eine Pflichtverletzung der Beklagten
insbesondere
im Zusammenhang mit der Beurkundung der Auflassung am
18. September 1995 ausgeschlossen werden kann, wovon das
Oberlandesgericht ausgeht, kann hier dahinstehen. Jedenfalls
sind mögliche Ansprüche der Kläger aufgrund der Übersendung
der Abschrift der Urkunde über die Auflassung und des Grund-
buchauszuges und der damit vermittelten Kenntnis verjährt. Die
Kläger können sich insoweit auch nicht auf die mangelnde Kennt-
nis vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit infolge der
Insolvenz der Vertragpartnerin berufen, da sich ein Geschädigter
zur Begründung eines späteren Verjährungsbeginns nicht auf Um-
stände berufen kann, die ihn an der Erhebung der Schadenser-
satzklage tatsächlich in keiner Weise gehindert haben (vgl. Se-
natsurteil BGHZ 121, 65, 73 zu § 839 BGB).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 124.000,00 €
Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.06.2007 - 4 O 4028/06 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.02.2008 - 4 U 1563/07 -