BGH Beschluss vom 18.12.2008 – III ZR 78/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 78/08
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen
Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann
und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürn-
berg vom 20. Februar 2008 - 4 U 1484/07 - wird zurückgewiesen,
weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-
dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung
wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich von derjenigen,
die dem Senatsurteil vom 4. März 2004 (BGHZ 158, 188) zugrun-
de lag, weil hier die nach dem Vertrag nicht zu übernehmende
Belastung in Abteilung zwei des Grundbuches zum Zeitpunkt
der Beurkundung der Annahmeerklärung noch nicht eingetragen
war. Ob deshalb eine Pflichtverletzung der Beklagten insbesonde-
re im Zusammenhang mit der Beurkundung der Auflassung am
18. September 1995 ausgeschlossen werden kann, wovon das
Oberlandesgericht ausgeht, kann hier dahinstehen. Jedenfalls
sind mögliche Ansprüche des Klägers aufgrund der Übersendung
der Abschrift der Urkunde über die Auflassung und des Grund-
buchauszuges und der damit vermittelten Kenntnis verjährt. Der
Kläger kann sich insoweit auch nicht auf die mangelnde Kenntnis
vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit infolge der In-
solvenz der Vertragpartnerin berufen, da sich ein Geschädigter zur
Begründung eines späteren Verjährungsbeginns nicht auf Um-
stände berufen kann, die ihn an der Erhebung der Schadenser-
satzklage tatsächlich in keiner Weise gehindert haben (vgl. Se-
natsurteil BGHZ 121, 65, 73 zu § 839 BGB).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 158.000 €
Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.06.2007 - 4 O 494/06 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.02.2008 - 4 U 1564/07 -