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BGH Beschluss vom 18.12.2008 – III ZR 84/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 84/08

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Klägerin und Beschwerdeführerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

gegen

Beklagter und Beschwerdegegner,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann

und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürn-

berg vom 20. Februar 2008 - 4 U 1485/07 - wird zurückgewiesen,

weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-

dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung

wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich von derjenigen,

die dem Senatsurteil vom 4. März 2004 (BGHZ 158, 188) zugrun-

de lag, weil hier die nach dem Vertrag nicht zu übernehmende

Belastung in Abteilung zwei des Grundbuches zum Zeitpunkt

der Beurkundung der Annahmeerklärung noch nicht eingetragen

war. Ob deshalb eine Pflichtverletzung des Beklagten insbesonde-

re im Zusammenhang mit der Beurkundung der Auflassung am

18. September 1995 ausgeschlossen werden kann, wovon das

Oberlandesgericht ausgeht, kann hier dahinstehen. Jedenfalls

sind mögliche Ansprüche der Klägerin aufgrund der Übersendung

der Abschrift der Urkunde über die Auflassung und des Grund-

buchauszuges und der damit vermittelten Kenntnis verjährt. Die

Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf die mangelnde Kennt-

nis vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit infolge der

Insolvenz der Vertragpartnerin berufen, da sich ein Geschädigter

zur Begründung eines späteren Verjährungsbeginns nicht auf Um-

stände berufen kann, die ihn an der Erhebung der Schadenser-

satzklage tatsächlich in keiner Weise gehindert haben (vgl. Se-

natsurteil BGHZ 121, 65, 73 zu § 839 BGB).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 138.566,85 €

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.06.2007 - 4 O 1238/06 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.02.2008 - 4 U 1485/07 -