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BGH Beschluss vom 18.12.2008 – StB 26/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
__________ StB 26/08
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2008
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit
hier: Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrich-
ters des Bundesgerichtshofs vom 26. August 2008
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2008 gemäß § 304
Abs. 5 StPO beschlossen:
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des
Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. August 2008
- 1 BGs 151/2008 - wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
I.
Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermitt-
lungsverfahren wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit
(§ 99 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte soll elektronisch gespeicherte Daten der
Zeugin J. an den iranischen Nachrichtendienst VEVAK übermittelt ha-
ben.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Ermittlungsrichter des Bun-
desgerichtshofs die Durchsuchung der Person, der Wohnung und des Kraft-
fahrzeugs des Beschwerdeführers gestattet. Die Maßnahme ist am 22. Oktober
2008 durchgeführt worden. Bei der Durchsuchung sind mehrere Gegenstände
und Unterlagen in Verwahrung genommen worden; deren Durchsicht dauert
teilweise noch an.
Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Anord-
nung der Durchsuchung und macht geltend, gegen ihn sei ohne zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte ermittelt worden.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet; denn die Voraussetzungen für den Er-
1. Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der
Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der über bloße
Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte ge-
stützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Ver-
dächtige als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt. Eines hinreichenden
oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Ver-
hältnismäßigkeit (s. u. 3.) - nicht (st. Rspr.; vgl. BVerfG NJW 2007, 1443; 2007,
2749, 2751 m. w. N.; BGH NJW 2000, 84, 85; bei Schmidt NStZ-RR 2002, 161,
164 Nr. 4). Gemessen an diesen Maßstäben lagen zum Zeitpunkt des Erlasses
des angefochtenen Beschlusses sachlich zureichende Gründe für eine Durch-
suchung vor.
Diese ergeben sich insbesondere aus der plausiblen Aussage der Zeugin
J. in ihren staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen vom 23. April und 6.
Mai 2008. Danach standen dem iranischen Geheimdienst bei ihrem Besuch in
Teheran im Dezember 2007 persönliche, in ihrem privaten PC gespeicherte
Daten zur Verfügung. Die Zeugin hat weiter in sich schlüssig und nachvollzieh-
bar bekundet, dass der Beschuldigte anlässlich der Installation eines DVD-
Laufwerks im Herbst 2007 ihre gesamten Daten auf einen von ihm mitgeführten
externen Datenträger kopierte. Der sich hieraus ergebende Verdacht gegen den
Beschuldigten ist durch weitere Ermittlungsergebnisse, z. B. die Auswertung
des Computers der Zeugin, verstärkt worden. Die vom Beschwerdeführer zur
Begründung seines Rechtsmittels aufgeführten Umstände, etwa zu den von der
Zeugin geschilderten Umständen der Reise nach Teheran und ihrer Rückkehr in
die Bundesrepublik Deutschland, vermögen demgegenüber den gegen ihn be-
stehenden Tatverdacht nicht maßgebend zu entkräften.
2. Die Begründung der Durchsuchungsanordnung entspricht allerdings
nicht in vollem Umfang den gesetzlichen Anforderungen. Zwar sind die dem
Beschwerdeführer im Sinne eines Anfangsverdachts zur Last gelegte Straftat
sowie die aufzufindenden Beweismittel in dem angefochtenen Beschluss hinrei-
chend dargestellt. Jedoch sind die tatsächlichen Umstände, aus denen sich der
Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ergab, nicht aufgeführt; vielmehr
verweist der Beschluss lediglich pauschal auf das "bisherige Ermittlungsergeb-
nis". Derartige allgemeine, formelhafte Wendungen genügen zur Begründung
rechtsmittelfähiger gerichtlicher Entscheidungen grundsätzlich nicht (vgl. Meyer-
Goßner, StPO 51. Aufl. § 34 Rdn. 4 m. w. N.).
Auch die Indiztatsachen, die den Verdacht gegen den Beschwerdeführer
begründen, sind in aller Regel im Durchsuchungsbeschluss zu benennen. Zwar
ist dies von Verfassungs wegen nur dann notwendig, wenn andernfalls die er-
forderliche Begrenzung der Durchsuchungsgestattung nicht gewährleistet ist
(vgl. BVerfG NStZ-RR 2002, 172, 173; NStZ 2004, 160; BVerfGKV1, 51, 52).
Jedoch ist die Darlegung jedenfalls der wesentlichen Verdachtsmomente ein-
fachgesetzlich geboten (§ 34 StPO); denn nur hierdurch wird dem Betroffenen
eine sachgerechte, umfassende Prüfung ermöglicht, ob der Beschluss recht-
mäßig ergangen ist, oder ob dies nicht Fall war und es daher angezeigt er-
scheint, hiergegen im Wege der Beschwerde vorzugehen (vgl. BVerfG NStZ
2004, 160 sowie BVerfGK 1, 51, 52: "sachgerechte Verteidigung gegen den
Vorwurf"). Darüber hinaus bezweckt das Gebot der umfassenden Begründung
des Durchsuchungsbeschlusses die Erleichterung der Überprüfung der Recht-
mäßigkeit der Anordnung durch das Beschwerdegericht. Die Angabe der we-
sentlichen Verdachtsmomente darf daher nur dann unterbleiben, wenn die Be-
kanntgabe den Untersuchungszweck gefährden würde und daher den Zwecken
der Strafverfolgung abträglich wäre (BGH NJW 2000, 84, 85; bei Schmidt NStZ-
RR 2002, 161, 164 Nr. 4). Dafür, dass dies hier der Fall gewesen wäre, ist in-
dessen nichts ersichtlich.
Die unzureichende Begründung des Durchsuchungsbeschlusses führt
hier für sich nicht zur Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung. Der Be-
schluss lässt in seiner Gesamtheit in ausreichendem Maße erkennen, dass der
Ermittlungsrichter die Voraussetzungen für seinen Erlass eigenständig geprüft
hat (vgl. BVerfG, Beschl. vom 31. August 2007 - 2 BvR 1681/07). Der Senat
kann deshalb - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NStZ 2004,
160) - die Konkretisierung der den Akten zu entnehmenden, den Anfangsver-
dacht belegenden Umstände in seiner Beschwerdeentscheidung - soweit not-
wendig - nachholen.
3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit war gewahrt. Die Durchsu-
chungsanordnung war geeignet, zur Klärung des Tatverdachts beizutragen. Die
Durchsuchung war erforderlich, da kein gleich wirksames milderes Mittel zur
Verfügung stand. Schließlich stand die Anordnung der Durchsuchung in einem
angemessenen Verhältnis zur Stärke des bestehenden Tatverdachts.
Becker Miebach Schäfer