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BGH Beschluss vom 22.12.2008 – AnwZ (B) 108/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 108/08

BESCHLUSS

vom

22. Dezember 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, die

Rechtsanwältin Dr. Hauger

sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und

Prof. Dr. Stüer

am 22. Dezember 2008 beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 1. Februar 2008 die Zu-

lassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7

BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf

gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin

sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgeg-

nerin die Widerrufsverfügung mit Bescheid vom 7. November 2008 aufgehoben,

nachdem das Amtsgericht K. mit Beschluss vom 23. Oktober 2008 (72 IN

53/08) der Antragstellerin die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren über

das Vermögen der Antragstellerin angekündigt hatte. Die Beteiligten haben

daraufhin die Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt erklärt.

II.

2

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserkärungen ist nach § 42

Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 13a FGG und § 91a ZPO nur noch über die

Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der

Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihr auch die Erstat-

tung außergerichtlicher Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Das Verfah-

ren hat sich zwar dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren Widerrufs-

bescheid aufgehoben hat. Mit dieser Aufhebung hat sie aber unverzüglich auf

den Umstand reagiert, dass der Vermögensverfall, auf den der Widerruf ge-

stützt war, nachträglich - aufgrund der Ankündigung der Restschuldbefreiung im

laufenden Insolvenzverfahren - entfallen ist. Bis dahin war das Rechtsmittel der

Antragstellerin unbegründet. Dies geht zu Lasten der Antragstellerin.

Ganter

Ernemann

Frellesen

Schaal

Hauger

Frey

Stüer

Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.06.2008 - 1 AGH 22/08 -