BGH Beschluss vom 22.12.2008 – AnwZ (B) 98/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 98/08
BESCHLUSS
vom
22. Dezember 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, die
Rechtsanwältin Dr. Hauger sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Prof.
Dr. Stüer
am 22. Dezember 2008 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfah-
ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen
zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 11. April 2008 nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-
lers.
Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-
sung des Antragstellers mit Bescheid vom 30. September 2008 nochmals wi-
derrufen, nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4
BRAO. Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids haben die
Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache
hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Über die Verfah-
renskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend
§ 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese
dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledi-
genden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Der Vermutungstatbe-
stand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO besteht fort. Das Versorgungswerk betreibt
weiterhin die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller; dieser befindet sich
seit dem 2. Juli 2008 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts M.
vom 2. August 2007 in der Justizvollzugsanstalt M. in Erzwingungshaft.
Soweit der Antragsteller die Berechtigung der Forderung des Versorgungs-
werks anhand eigener Berechnungen in Frage stellt, vermag der Senat hierüber
nicht zu entscheiden. Die einschlägigen Unterlagen hat der Antragsteller
nicht vorgelegt. Im Verfahren nach § 91a ZPO ist zudem lediglich eine summa-
rische Prüfung der Erfolgsaussichten geboten, eine Beweisaufnahme erfolgt
daher grundsätzlich nicht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl. § 91a Rn. 24,
26 f.).
Ganter
Ernemann
Frellesen
Schaal
Hauger
Frey
Stüer
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 12.07.2008 - AGH 21/08 (II) -