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BGH Beschluss vom 22.12.2008 – AnwZ (B) 98/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 98/08

BESCHLUSS

vom

22. Dezember 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, die

Rechtsanwältin Dr. Hauger sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Prof.

Dr. Stüer

am 22. Dezember 2008 beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfah-

ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen

zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

3

Der Antragsteller wurde 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 11. April 2008 nach

§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-

sung des Antragstellers mit Bescheid vom 30. September 2008 nochmals wi-

derrufen, nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4

BRAO. Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids haben die

Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

4

Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache

hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Über die Verfah-

renskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend

§ 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese

dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledi-

genden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und

Streitstandes voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Der Vermutungstatbe-

stand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO besteht fort. Das Versorgungswerk betreibt

weiterhin die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller; dieser befindet sich

seit dem 2. Juli 2008 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts M.

vom 2. August 2007 in der Justizvollzugsanstalt M. in Erzwingungshaft.

Soweit der Antragsteller die Berechtigung der Forderung des Versorgungs-

werks anhand eigener Berechnungen in Frage stellt, vermag der Senat hierüber

nicht zu entscheiden. Die einschlägigen Unterlagen hat der Antragsteller

nicht vorgelegt. Im Verfahren nach § 91a ZPO ist zudem lediglich eine summa-

rische Prüfung der Erfolgsaussichten geboten, eine Beweisaufnahme erfolgt

daher grundsätzlich nicht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl. § 91a Rn. 24,

26 f.).

Ganter

Ernemann

Frellesen

Schaal

Hauger

Frey

Stüer

Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 12.07.2008 - AGH 21/08 (II) -