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BGH Beschluss vom 07.01.2009 – 3 StR 467/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 467/08
BESCHLUSS
vom
7. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
hier: Anhörungsrüge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2009 gemäß
§ 356 a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des
Senats vom 4. Dezember 2008 wird auf seine Kosten als unzuläs-
sig verworfen.
Gründe:
1
2
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Lübeck vom 10. Juni 2008 durch Beschluss vom 4. Dezember 2008
gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 356 a StPO) ist unzu-
lässig. Zum einen teilt der Verurteilte den Zeitpunkt, in dem er Kenntnis vom
Beschluss des Senats erlangt hat, nicht mit. Zum anderen macht er mit der An-
tragsbegründung nicht geltend, dass der Senat bei seiner Entscheidung Verfah-
rensstoff verwertet hat, zu dem er zuvor nicht gehört worden war, zu berück-
sichtigendes Vorbringen übergangen oder auf sonstige Weise seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt hat. Er rügt lediglich, der Senat habe die "mit der
Revisionsbegründung vorgetragene Rechtsauffassung des Bundesverfas-
sungsgerichts" nicht und seinen Gesundheitszustand "nicht ausreichend" be-
rücksichtigt. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht dazu, die angegriffene Ent-
scheidung in der Sache nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Juli
2008 - 3 StR 97/08 m. w. N.).
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Hubert