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BGH Beschluss vom 07.01.2009 – 3 StR 467/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 467/08

BESCHLUSS

vom

7. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

hier: Anhörungsrüge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2009 gemäß

§ 356 a StPO beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des

Senats vom 4. Dezember 2008 wird auf seine Kosten als unzuläs-

sig verworfen.

Gründe:

1

2

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Lübeck vom 10. Juni 2008 durch Beschluss vom 4. Dezember 2008

gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 356 a StPO) ist unzu-

lässig. Zum einen teilt der Verurteilte den Zeitpunkt, in dem er Kenntnis vom

Beschluss des Senats erlangt hat, nicht mit. Zum anderen macht er mit der An-

tragsbegründung nicht geltend, dass der Senat bei seiner Entscheidung Verfah-

rensstoff verwertet hat, zu dem er zuvor nicht gehört worden war, zu berück-

sichtigendes Vorbringen übergangen oder auf sonstige Weise seinen Anspruch

auf rechtliches Gehör verletzt hat. Er rügt lediglich, der Senat habe die "mit der

Revisionsbegründung vorgetragene Rechtsauffassung des Bundesverfas-

sungsgerichts" nicht und seinen Gesundheitszustand "nicht ausreichend" be-

rücksichtigt. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht dazu, die angegriffene Ent-

scheidung in der Sache nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Juli

2008 - 3 StR 97/08 m. w. N.).

Becker Miebach Pfister

Sost-Scheible Hubert