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BGH Beschluss vom 08.01.2009 – 5 StR 548/08
5. Strafsenat
5 StR 548/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Januar 2009 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 18. Juni 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts der erheblichen Alkoholisierung und Affektbeladenheit des Ange- klagten bei Begehung der seiner Einstellung zum Opfer grundlegend wider- streitenden Spontantat ist die Verneinung erheblich verminderter Steue- rungsfähigkeit zweifelhaft. Selbst bei durchgreifenden Bedenken hätten sich diese indes auf die bei dem gravierenden Tatbild eher milde Strafe nicht ausgewirkt.
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