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BGH Beschluss vom 08.01.2009 – 5 StR 548/08

5. Strafsenat

5 StR 548/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Januar 2009 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 18. Juni 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts der erheblichen Alkoholisierung und Affektbeladenheit des Ange- klagten bei Begehung der seiner Einstellung zum Opfer grundlegend wider- streitenden Spontantat ist die Verneinung erheblich verminderter Steue- rungsfähigkeit zweifelhaft. Selbst bei durchgreifenden Bedenken hätten sich diese indes auf die bei dem gravierenden Tatbild eher milde Strafe nicht ausgewirkt.

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