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BGH Beschluss vom 08.01.2009 – V ZR 42/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 42/08

BESCHLUSS

vom

8. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Januar 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter

Dr. Czub

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des

Senats vom 6. November 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat nicht übersehen, dass die schriftliche Abrechnung des

Mietpools für das Jahr 2000 am 9. November 2001 erstellt worden ist. Allein

aus diesem Datum folgt jedoch nicht, dass die Beklagten nicht bereits im Zeit-

punkt des Vertragsschlusses im Januar 2001 die Unterdeckung des Mietpools

kannten. Vielmehr ergibt sich ihre Kenntnis daraus, dass sie - nach ihrem in

dem Berufungsurteil (BU 14 Abs. 3) wiedergegebenen Vortrag - Ende des Jah-

res 2000 planmäßig Wohnungsleerstände herbeigeführt haben. Dies musste zu

einer Unterdeckung des Mietpools führen.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:

LG Lüneburg, Entscheidung vom 15.06.2007 - 4 O 39/05 -

OLG Celle, Entscheidung vom 14.02.2008 - 8 U 148/07 -