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BGH Beschluss vom 09.01.2009 – 2 StR 541/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 541/08

BESCHLUSS

vom

9. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Vortäuschens einer Straftat

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2009 gemäß

§§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Beschluss des Landgerichts Gera vom 30. September

2008, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Gera vom 30. Juni 2008 als unzulässig ver-

worfen worden ist, wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird als unzulässig verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten am 30. Juni 2008 wegen Vortäu-

schens einer Straftat zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 25 Euro

verurteilt. Nach Urteilsverkündung und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung ha-

ben der Angeklagte und seine Verteidigerin auf Rechtsmittel gegen das Urteil

verzichtet.

2

Trotz des Rechtsmittelverzichts hat der Angeklagte mit noch am gleichen

Tag beim Landgericht eingegangenem Schreiben Revision gegen das Urteil

eingelegt, seine "Zustimmung" widerrufen und schließlich seine Revision mit

Schreiben vom 5. September 2008 begründet. Mit Beschluss vom 30. Septem-

ber 2008, dem Angeklagten zugestellt am 8. Oktober 2008, hat das Landgericht

die Revision als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte - unabhängig von

dem erklärten Rechtsmittelverzicht - die Form des § 345 Abs. 2 StPO nicht be-

achtet habe. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seiner

am 14. Oktober 2008 beim Landgericht eingegangenen "sofortigen Beschwer-

de", die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO)

auszulegen ist.

3

Der Antrag des Angeklagten ist statthaft und fristgerecht gestellt, hat

aber im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt er zur Aufhebung des Be-

schlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat.

Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur

Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Be-

schwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorge-

schriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit

die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen

ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch

dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zu-

sammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittel-

verzicht zwar fristgerecht eingelegt worden ist, aber nicht formgerecht begrün-

det wurde (vgl. BGH NJW 2007, 165).

4

Demgemäß obliegt es hier dem Revisionsgericht, die Revision zu ver-

werfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf

Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). An die

Verzichtserklärung ist der Angeklagte gebunden; sie kann grundsätzlich weder

angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden. Gründe, die aus-

nahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können

(BVerfG NStZ-RR 2008, 209), sind nicht ersichtlich. Die Behauptung des Ange-

klagten, sich über den Inhalt seiner Erklärung geirrt zu haben, begründet keinen

Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts. Dem Angeklagten war eine Rechts-

mittelbelehrung erteilt worden. Hinzu kommt, dass er anwaltlich vertreten war

und soweit er und seine Verteidigerin auf die Einlegung von Rechtsmitteln ver-

zichtet haben, liegt es auf der Hand, dass er vor Abgabe der Verzichtserklärung

auch Gelegenheit hatte, sich mit seiner Verteidigerin hierüber zu beraten.

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Appl Schmitt