Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 09.01.2009 – 2 StR 541/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 541/08
BESCHLUSS
vom
9. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vortäuschens einer Straftat
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2009 gemäß
§§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Gera vom 30. September
2008, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Gera vom 30. Juni 2008 als unzulässig ver-
worfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird als unzulässig verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten am 30. Juni 2008 wegen Vortäu-
schens einer Straftat zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 25 Euro
verurteilt. Nach Urteilsverkündung und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung ha-
ben der Angeklagte und seine Verteidigerin auf Rechtsmittel gegen das Urteil
verzichtet.
2
Trotz des Rechtsmittelverzichts hat der Angeklagte mit noch am gleichen
Tag beim Landgericht eingegangenem Schreiben Revision gegen das Urteil
eingelegt, seine "Zustimmung" widerrufen und schließlich seine Revision mit
Schreiben vom 5. September 2008 begründet. Mit Beschluss vom 30. Septem-
ber 2008, dem Angeklagten zugestellt am 8. Oktober 2008, hat das Landgericht
die Revision als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte - unabhängig von
dem erklärten Rechtsmittelverzicht - die Form des § 345 Abs. 2 StPO nicht be-
achtet habe. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seiner
am 14. Oktober 2008 beim Landgericht eingegangenen "sofortigen Beschwer-
de", die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO)
auszulegen ist.
3
Der Antrag des Angeklagten ist statthaft und fristgerecht gestellt, hat
aber im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt er zur Aufhebung des Be-
schlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat.
Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur
Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Be-
schwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorge-
schriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit
die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen
ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch
dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zu-
sammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittel-
verzicht zwar fristgerecht eingelegt worden ist, aber nicht formgerecht begrün-
det wurde (vgl. BGH NJW 2007, 165).
4
Demgemäß obliegt es hier dem Revisionsgericht, die Revision zu ver-
werfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf
Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). An die
Verzichtserklärung ist der Angeklagte gebunden; sie kann grundsätzlich weder
angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden. Gründe, die aus-
nahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können
(BVerfG NStZ-RR 2008, 209), sind nicht ersichtlich. Die Behauptung des Ange-
klagten, sich über den Inhalt seiner Erklärung geirrt zu haben, begründet keinen
Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts. Dem Angeklagten war eine Rechts-
mittelbelehrung erteilt worden. Hinzu kommt, dass er anwaltlich vertreten war
und soweit er und seine Verteidigerin auf die Einlegung von Rechtsmitteln ver-
zichtet haben, liegt es auf der Hand, dass er vor Abgabe der Verzichtserklärung
auch Gelegenheit hatte, sich mit seiner Verteidigerin hierüber zu beraten.
Fischer Rothfuß Roggenbuck
Appl Schmitt