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BGH Urteil vom 13.01.2009 – 1 StR 399/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 399/08
URTEIL
vom
13. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar
2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Graf,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Sander,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt und
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. März 2008 wird als un-
begründet verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-
durch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staats-
kasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher" Un-
treue, Untreue in 15 weiteren Fällen und vorsätzlicher Pflichtverletzung bei
Überschuldung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100,- Euro verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die
wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft,
die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.
2
Die eingeschränkte Überprüfung des Strafausspruchs nach revisions-
rechtlichen Maßstäben ergibt, wie der Generalbundesanwalt, auch schon in
seinem Terminsantrag vom 1. September 2008, zutreffend dargelegt hat, kei-
nen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten.
Nack Wahl Graf
Jäger Sander