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BGH Urteil vom 13.01.2009 – 1 StR 399/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 399/08

URTEIL

vom

13. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar

2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Graf,

Prof. Dr. Jäger,

Prof. Dr. Sander,

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt und

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. März 2008 wird als un-

begründet verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-

durch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staats-

kasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher" Un-

treue, Untreue in 15 weiteren Fällen und vorsätzlicher Pflichtverletzung bei

Überschuldung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

und einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100,- Euro verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die

wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft,

die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.

2

Die eingeschränkte Überprüfung des Strafausspruchs nach revisions-

rechtlichen Maßstäben ergibt, wie der Generalbundesanwalt, auch schon in

seinem Terminsantrag vom 1. September 2008, zutreffend dargelegt hat, kei-

nen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten.

Nack Wahl Graf

Jäger Sander