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BGH Beschluss vom 13.01.2009 – 1 StR 399/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 399/08

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2009 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Nürnberg-Fürth vom 14. März 2008 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Sep-

tember 2008 bemerkt der Senat:

Einen Vermögensnachteil i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB hat die Komplemen-

tär-GmbH, die Fa. B. Verwaltungs-GmbH, nach den rechtsfehlerfrei ge-

troffenen Feststellungen des Landgerichts gegenständlich schon dadurch erlit-

ten, dass durch die Abverfügung von elf Millionen Euro bei der Fa. H.

B. GmbH & Co. KG, ohne dass dieser eine entsprechende Gegenleistung

zugeflossen wäre oder diese jedenfalls eine realistische Aussicht auf eine Ge-

genleistung erworben hätte, Überschuldung eintrat. Die Fa. B. Verwal-

tungs-GmbH, deren Gesellschaftsvermögen ausschließlich in ihrer Beteiligung

an der Fa. H. B. GmbH & Co. KG bestand, haftete gemäß § 161

Abs. 1 HGB als Komplementärin für die Schulden der Fa. H. B. GmbH &

Co KG. Aufgrund der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung musste die

Fa. B. Verwaltungs-GmbH vorliegend die Verbindlichkeiten der über-

schuldeten Fa. H. B. GmbH & Co. KG als eigene Verbindlichkeiten

ausweisen, weil sie mit ihrer Inanspruchnahme ernsthaft rechnen musste.

Durch die zeitlich nachfolgenden Kreditkarteneinsätze wurde die bereits vor-

handene Überschuldung der GmbH & Co. KG erhöht und damit wegen der Haf-

tung des persönlich haftenden Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der

Kommanditgesellschaft gemäß §§ 128, 161 Abs. 2 HGB das Vermögen der

Komplementär-GmbH in strafbarer Weise beeinträchtigt. Denn unabhängig von

der tatsächlichen Inanspruchnahme und etwaigen Vereinbarungen der Gesell-

schafter im Innenverhältnis gilt der Grundsatz der uneingeschränkten Haftung

des persönlich haftenden Gesellschafters, die nicht einmal mit der Insolvenz der

Kommanditgesellschaft endet (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 5;

Schmid in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht 4. Aufl. 2006,

§ 31 Rdn. 184 m.w.N.).

Nack Wahl Graf

Jäger Sander