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BGH Beschluss vom 13.01.2009 – 1 StR 399/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 399/08
BESCHLUSS
vom
13. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2009 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 14. März 2008 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Sep-
tember 2008 bemerkt der Senat:
Einen Vermögensnachteil i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB hat die Komplemen-
tär-GmbH, die Fa. B. Verwaltungs-GmbH, nach den rechtsfehlerfrei ge-
troffenen Feststellungen des Landgerichts gegenständlich schon dadurch erlit-
ten, dass durch die Abverfügung von elf Millionen Euro bei der Fa. H.
B. GmbH & Co. KG, ohne dass dieser eine entsprechende Gegenleistung
zugeflossen wäre oder diese jedenfalls eine realistische Aussicht auf eine Ge-
genleistung erworben hätte, Überschuldung eintrat. Die Fa. B. Verwal-
tungs-GmbH, deren Gesellschaftsvermögen ausschließlich in ihrer Beteiligung
an der Fa. H. B. GmbH & Co. KG bestand, haftete gemäß § 161
Abs. 1 HGB als Komplementärin für die Schulden der Fa. H. B. GmbH &
Co KG. Aufgrund der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung musste die
Fa. B. Verwaltungs-GmbH vorliegend die Verbindlichkeiten der über-
schuldeten Fa. H. B. GmbH & Co. KG als eigene Verbindlichkeiten
ausweisen, weil sie mit ihrer Inanspruchnahme ernsthaft rechnen musste.
Durch die zeitlich nachfolgenden Kreditkarteneinsätze wurde die bereits vor-
handene Überschuldung der GmbH & Co. KG erhöht und damit wegen der Haf-
tung des persönlich haftenden Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der
Kommanditgesellschaft gemäß §§ 128, 161 Abs. 2 HGB das Vermögen der
Komplementär-GmbH in strafbarer Weise beeinträchtigt. Denn unabhängig von
der tatsächlichen Inanspruchnahme und etwaigen Vereinbarungen der Gesell-
schafter im Innenverhältnis gilt der Grundsatz der uneingeschränkten Haftung
des persönlich haftenden Gesellschafters, die nicht einmal mit der Insolvenz der
Kommanditgesellschaft endet (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 5;
Schmid in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht 4. Aufl. 2006,
§ 31 Rdn. 184 m.w.N.).
Nack Wahl Graf
Jäger Sander