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BGH Beschluss vom 13.01.2009 – 3 StR 24/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 24/06

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2009 be-

schlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-

sion gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. Juni

2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

1

In seiner Antragsschrift hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Gegen die Verwerfung der Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mög- lich, da es sich dabei um eine rechtskräftige Entscheidung handelt, die das Verfahren zum Abschluss gebracht hat. Das Bedürfnis der Rechts- pflege und der Allgemeinheit nach Rechtssicherheit verbietet es, einen im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen Eingriff in die Rechtskraft der Sachentscheidungen zuzulassen. Ist ein strafgerichtliches Erkennt- nis einmal rechtskräftig geworden, so ist es selbst dann grundsätzlich verbindlich, wenn im Laufe des Verfahrens Fehler und Versäumnisse unterlaufen sind. Nur die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 359 ff. StPO) eröffnen den Strafgerichten den Weg zur nachträglichen Überprüfung ihrer Urteile (zu allem BGHSt 17, 94, 95; 23, 102, 103; 25, 89, 91; Meyer-Goßner StPO 51. Auflage § 44 Rdn. 1; § 349 Rdn. 25 m.w.N.). Unbeschadet dessen kann zur Nachholung von Verfahrensrügen der bereits formgerecht begründeten Revision Wie- dereinsetzung nicht bewilligt werden (BGHSt 1, 44; 14, 330, 333; 26, 335, 338; Meyer-Goßner aaO Rdn. 7)."

2

Dem tritt der Senat bei. Ergänzend bemerkt er, dass zudem entgegen

§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist

nicht formgerecht nachgeholt worden ist, da die jetzt vorgelegte 100seitige Re-

visionsbegründungsschrift vom 11. November 2005, die im Übrigen ab Seite 2

erkennbar ein anderes Schriftbild aufweist als Seite 1 des Schriftsatzes und die

- von der damaligen Verteidigerin unterzeichnete - Revisionsbegründungsschrift

vom 10. November 2005, nicht von einem Rechtsanwalt des Verurteilten unter-

schrieben ist (§ 345 Abs. 2 StPO).

Becker Miebach Sost-Scheible

Hubert Schäfer