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BGH Beschluss vom 13.01.2009 – AK 20/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2009

AK 20/08

Nachschlagewerk: ja

BGHSt:

Veröffentlichung:

ja

ja

_________________________________

AWG § 34 Abs. 2 Nr. 3; Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c; GVG § 120 Abs. 2 Nr. 4

1. Zur Eignung einer Straftat nach dem Außenwirtschaftsgesetz, die auswärti-

gen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden.

2. Holen die Strafverfolgungsorgane zu dieser Frage eine Stellungnahme des

Auswärtigen Amtes ein, so ist dieses allein gehalten, die aufgrund seiner be-

sonderen Sachkunde dort bekannten, für die Beurteilung des konkreten Fal-

les relevanten Tatsachen mitzuteilen; die Erstattung eines Rechtsgutachtens

obliegt ihm nicht.

3. Zur Strafverfolgungskompetenz des Bundes und damit des Generalbundes-

anwalts und der Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte bei Straftaten

nach dem Außenwirtschaftsgesetz.

BGH, Beschl. vom 13. Januar 2009 - AK 20/08 - Ermittlungsrichter des

Bundesgerichtshofs

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Verbrechens gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2 AWG u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 13. Januar

2009 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwaige erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes-

gerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge-

richt Koblenz übertragen.

Gründe:

I.

1

Der Angeschuldigte ist am 20. Juni 2008 festgenommen worden und be-

findet sich seitdem in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls

des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tage (1 BGs

115/2008). Mit Beschluss vom 11. Juli 2008 hat der Ermittlungsrichter des Bun-

desgerichtshofs den Haftbefehl aufrechterhalten und seinen weiteren Vollzug

angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Angeschuldigten hat der

Senat durch Beschluss vom 8. September 2008 (StB 19/08) verworfen. Mit Be-

schluss vom 21. November 2008 (1 BGs 212/2008) hat der Ermittlungsrichter

des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl neu gefasst. Am 12. Januar 2009 hat

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der Generalbundesanwalt gegen den Angeschuldigten Anklage zum Oberlan-

desgericht Koblenz erhoben.

II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über

sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Der Angeschuldigte ist dringend verdächtig, mehrfach in strafbarer

Weise gegen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) verstoßen zu haben:

Der Angeschuldigte ist langjähriger Geschäftsführer der C.

GmbH (im Folgenden: C. GmbH) mit Sitz in B. ; bis Ende 2006

war er gleichzeitig Alleingesellschafter dieses Unternehmens. Seit Mai 2001 ist

er außerdem an dem türkischen Unternehmen IN.

Ltd. beteiligt; dessen Geschäftsführer und Mitgesell-

schafter ist der gesondert Verfolgte I. . Spätestens Anfang 2006 kamen

der Angeschuldigte,

I. und der gesondert Verfolgte

H. überein, zukünftig regelmäßig hochwertiges Graphit verschiedener

Güteklassen ohne die erforderliche Genehmigung über die Türkei an die irani-

sche S. (im Folgenden: S. ) zu liefern. Derar-

tiges Graphit fällt unter den Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000

(Dual-Use-Verordnung); seine Ausfuhr ist deshalb genehmigungspflichtig. Das

Material ist auch von dem am 4. März 2008 im Bundesanzeiger veröffentlichten

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (Iran-Embargo-Verordnung) er-

fasst; eine Lieferung in den Iran ist seitdem verboten. Es findet bei der Herstel-

lung von Mittel- und Langstreckenraketen Verwendung. Die S. ist am Pro-

gramm des Iran für ballistische Raketen beteiligt; H. vertrat sie als

zentraler Einkäufer. Die S. und H. sind in dem am 8. Mai 2007 im

Bundesanzeiger veröffentlichten Anhang IV der Iran-Embargo-Verordnung auf-

geführt; deshalb ist seit diesem Zeitpunkt die Lieferung jeglicher Waren an sie

nicht erlaubt. Der Angeschuldigte beabsichtigte, sich durch die folgenden Taten

eine dauerhafte, nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen:

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a) Zwischen März 2006 und Januar 2007 lieferte der Angeschuldigte in

Ausführung der mit I. und H. getroffenen Vereinbarung in sechs Fäl-

len Graphit der beschriebenen Art aus Deutschland über die Türkei in den Iran.

Zur Umgehung der Ausfuhrkontrollen wurde das Material in den Unterlagen als

geringwertiges Graphit bezeichnet, das nicht unter die Dual-Use-Verordnung

gefallen wäre und somit genehmigungsfrei hätte ausgeführt werden können. Bei

mehreren Lieferungen wurde das hochwertige Graphit in den Transportbehält-

nissen mit minderwertigem Material bedeckt. Die Gesamtmenge des in den Iran

gelieferten hochwertigen Graphits betrug 13.173 kg. Ein Kaufpreis für das an-

geblich geringwertige Material wurde auf Firmenkonten der C. GmbH gut-

geschrieben; ein darüber hinausgehender Betrag wurde vereinbarungsgemäß

auf Konten des Angeschuldigten auf den Seychellen transferiert.

6

b) Im Februar/März 2007 vereinbarten der Angeschuldigte und I. , wei-

tere insgesamt zehn Tonnen hochwertiges Graphit an die S. in den Iran zu

liefern. Zur Umgehung der deutschen Exportkontrolle wandte sich der Ange-

schuldigte an den Geschäftsführer der in England ansässigen T.

Ltd. (im Folgenden: T. Ltd.), den Zeugen D. . Diesem spiegelte

er vor, es handele sich um eine Lieferung in die Türkei; er verheimlichte ihm,

dass in Wahrheit Endabnehmer des Graphits die S. im Iran sein sollte. In Ab-

sprache mit dem Angeschuldigten bestellte I. bei der T. Ltd. 120 Graphitblö-

cke zu einem Gesamtpreis von 124.800 €. Der Angeschuldigte verpflichtete

sich, bei Nichtbezahlung des Materials durch den türkischen Abnehmer dieses

selbst zu übernehmen. In der Folgezeit wurde die Lieferung von Teilmengen

vereinbart.

7

Im April/Mai 2007 wurde der erste Teil der Bestellung in die Türkei ver-

sandt. Aufgrund der unzutreffenden Angaben des Angeschuldigten beantragte

die T. Ltd. keine Genehmigung für eine Ausfuhr in den Iran. H. ver-

pflichtete sich, neben dem offiziellen Kaufpreis in Höhe von 36.680 € außerhalb

der Buchführung weitere 60.000 € an den Angeschuldigten zu zahlen. Das Gra-

phit verließ das EU-Gebiet im Mai 2007; es wurde durch den türkischen Zoll in

Istanbul aufgehalten und im September 2007 zurückgesandt.

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Danach entschieden der Angeschuldigte und I. , das für den Iran be-

stimmte Graphit erneut von der T. Ltd. in die Türkei versenden zu lassen.

Der Angeschuldigte gab der T. Ltd. einen angeblichen neuen Empfänger in

der Türkei vor und veranlasste, dass aus den Lieferpapieren die Angaben ent-

fernt wurden, die einen Rückschluss auf "gelistetes" Material zuließen. Das

Graphit verließ das EU-Gebiet kurz nach dem 29. November 2007; es wurde

jedoch vom türkischen Zoll erneut angehalten und im Februar 2008 wieder nach

England zurückgeschickt.

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c) In der Folgezeit erwarb der Angeschuldigte für die C. GmbH das

Graphit von der T. Ltd. Er erörterte mit I. verschiedene Möglichkeiten der

Lieferung an die S. . Sie entschieden, das Graphit über andere Drittstaaten in

den Iran transportieren zu lassen; dabei wurde konkret eine Lieferung über

Rumänien und Aserbeidschan angestrebt. Zu diesem Zweck nahm I. Kontakt

zu einem dem Angeschuldigten bekannten "A. " in Rumänien auf. Sodann er-

örterten der Angeschuldigte und I. die Zahlung einer Provision an "A. ". Die

Aufbewahrung des erworbenen Graphits erfolgte außerhalb des eigentlichen

Lagers der C. GmbH in einem Zelt. Das Material wurde weder verarbeitet

noch an andere Kunden verkauft und der Anweisung des Angeschuldigten ent-

sprechend nicht in die übliche Lagerbuchhaltung aufgenommen. Es wurde an-

lässlich einer Durchsuchung am 19./20. Juli 2008 sichergestellt.

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2. Der dringende Tatverdacht ergibt sich vor allem aus den mitgeteilten

Erkenntnissen des Bundesnachrichtendienstes, den Gutachten der Bundesan-

stalt für Materialforschung, den Ergebnissen der Auswertung der sichergestell-

ten EDV-Datenträger, den Aussagen mehrerer Zeugen und dem Inhalt zahlrei-

cher schriftlicher Unterlagen sowie abgehörter Telefongespräche. Hinsichtlich

der Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Haftbefehlen

des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni und 21. Novem-

ber 2008, dessen Haftfortdauerentscheidung vom 11. Juli 2008 sowie die in der

Anklageschrift vom 7. Januar 2009 aufgeführten Beweismittel verwiesen. Der

Senat hat zudem in seinem Beschluss vom 8. September 2008 den dringenden

Verdacht bezüglich der beabsichtigten Lieferung weiterer zehn Tonnen Graphit

in den Iran ausführlich begründet. Die dortigen Ausführungen gelten fort; der

Senat nimmt auf sie Bezug.

3. Danach hat sich der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wie

folgt strafbar gemacht:

a) In sechs Fällen (s. o. II. 1. a) führte er jeweils gewerbsmäßig entgegen

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 (Dual-Use-Verordnung) ohne

die erforderliche Genehmigung Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus,

die im Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind; dadurch handelte er einer

unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemein-

schaften über die Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs zuwider. Da die

erste Lieferung am 31. März 2006 und damit vor der Neufassung des Außen-

wirtschaftsgesetzes am 8. April 2006 durchgeführt wurde, richtet sich die Straf-

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barkeit insoweit nach § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2, § 33 Abs. 4 AWG aF;

§ 70 Abs. 5 a Nr. 1 AWV aF; § 25 Abs. 2 StGB. Für die weiteren fünf Taten gel-

ten § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2, § 33 Abs. 4 AWG nF; § 70 Abs. 5 a Nr. 1

AWV; § 25 Abs. 2, § 53 StGB. Die Handlungen des Angeschuldigten waren ge-

eignet, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich

zu gefährden. Hierzu gilt Folgendes:

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aa) Das Merkmal der Eignung, die auswärtigen Beziehungen der Bun-

desrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, ist sprachlich sehr weit ge-

fasst. Die auswärtigen Beziehungen umfassen diejenigen Sachverhalte, die für

das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten oder zwi-

schenstaatlichen Einrichtungen, insbesondere für die Gestaltung der Außenpoli-

tik Bedeutung haben. Nach allgemeinem Verständnis können hierzu im konkre-

ten Regelungszusammenhang auch Kontakte politischer, wirtschaftlicher und

kultureller Art gehören. Trotz der damit gegebenen Konzentration auf die staat-

liche Ebene erstreckt sich das Merkmal auf eine praktisch nicht überschaubare

Vielfalt von Beziehungen. Seine Verwendung ist deshalb verfassungsrechtlich

mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG in hohem Maße

problematisch (vgl. BVerfG NJW 2004, 2213, 2219).

14

Allerdings zwingt das Bestimmtheitsgebot den Gesetzgeber nicht dazu,

auf auslegungsfähige Begriffe vollständig zu verzichten. Welchen Grad an ge-

setzlicher Bestimmtheit der einzelne Straftatbestand haben muss, hängt von

dessen Besonderheiten und den Umständen ab, die zu einer gesetzlichen Re-

gelung führen (vgl. etwa BVerfGE 28, 175, 183; 75, 329, 341). Vorliegend wird

zum einen eine konkretere Fassung der Norm durch die Komplexität der inter-

nationalen Beziehungen und die Vielfalt der Konfliktmöglichkeiten erschwert.

Zum anderen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die gemein-

samen Interessen, welche die Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staa-

ten verbinden, gerade auch auf dem Gebiet der Außenwirtschaft - nötigenfalls

durch Strafbestimmungen - zu wahren. Vor diesem Hintergrund begegnet der

Straftatbestand letztlich zwar noch keinen durchgreifenden verfassungsrechtli-

chen Bedenken; indes begibt sich der Gesetzgeber mit der Verwendung eines

derartigen Tatbestandselements in den Grenzbereich des verfassungsrechtlich

Zulässigen. Den Anforderungen an eine ausreichende Bestimmtheit genügt

somit nur eine enge, konkretisierende Auslegung des Tatbestandsmerkmals

durch die Strafgerichte. Bereits von Verfassungs wegen ist somit eine restriktive

Interpretation dahin erforderlich, dass nicht jede denkbare negative Reaktion

irgendeines fremden Staates, sondern nur eine mögliche schwerwiegende Be-

einträchtigung der eigenen Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine

erhebliche Gefährdung der auswärtigen Beziehungen darstellen kann (vgl.

BVerfG NJW 1993, 1909, 1910; Diemer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Ne-

bengesetze 166. ErgLfG. AWG § 34 Rdn. 18).

15

Führt demnach schon der verfassungsrechtliche Kontext der Norm zur

Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung, so wird dieses Ergebnis

durch Überlegungen auf der Ebene des einfachen Gesetzes bestätigt (vgl.

Wolffgang/Simonsen, Kommentar zum Außenwirtschaftsrecht Stand Februar

2008, AWG § 34 Rdn. 48, 58 ff.):

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§ 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG setzt nicht voraus, dass

die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland konkret gefähr-

det oder gar gestört werden; bei der Norm handelt es sich vielmehr um ein

abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt (vgl. BGH NJW 1999, 2129; Bieneck,

Handbuch des Außenwirtschaftsrechts 2. Aufl. § 29 Rdn. 2; Hocke/Berwald/

Maurer/Friedrich, Außenwirtschaftsrecht Stand Juni 2008 AWG § 34 Rdn. 26),

so dass es genügt, wenn die Handlungen des Täters bei genereller Betrachtung

ihrer Art nach typischerweise geeignet sind, eine solche Gefährdung mit hinrei-

chender Wahrscheinlichkeit herbeizuführen (vgl. Bieneck aaO § 29 Rdn. 17;

Diemer aaO § 34 Rdn. 14). Jedoch kann die abstrakte Gefährdung der auswär-

tigen Beziehungen der Bundesrepublik, anders als diejenige eines Individual-

rechtsgutes, nur mit Mühe an tatsächliche Sachverhalte angeknüpft werden.

Durch das weitere Erfordernis, dass die Tat geeignet sein muss, die auswärti-

gen Beziehungen erheblich zu gefährden, kommt ein wertendes Element hinzu,

das eine Abgrenzung zu Delikten mit minderer Gefährdungseignung erforderlich

macht, für die - jedenfalls im Grenzbereich - kaum geeignete Beurteilungskrite-

rien zur Verfügung stehen. Dies macht die Auslegung und Anwendung dieses

Tatbestands- bzw. Qualifizierungsmerkmals, auf das sich auf der subjektiven

Deliktsseite der Vorsatz oder zumindest die Erkennbarkeit der Gefährdungseig-

nung (§ 34 Abs. 7 AWG) erstrecken muss, schon für sich einfachrechtlich au-

ßerordentlich schwierig.

17

Hinzu kommt, dass sich auch auf dieser Ebene die Notwendigkeit einer

restriktiven Interpretation des Merkmals ergibt. Dies folgt zum einen schon aus

dem eindeutigen Wortlaut der Norm, wonach die Handlung des Täters geeignet

sein muss, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland nicht

in irgendeiner Weise, sondern erheblich zu gefährden (vgl. Bieneck aaO § 29

Rdn. 25; Wolffgang/Simonsen aaO § 34 Rdn. 60). Zum anderen ist dieses

Normverständnis aus der Gesetzessystematik herzuleiten: Im Fall des § 34

Abs. 2 Nr. 3 AWG führt die Erfüllung der Voraussetzungen des Tatbestands-

merkmals dazu, dass die Handlung des Täters nicht lediglich als Ordnungswid-

rigkeit nach § 33 Abs. 1, 4 oder 5 AWG zu bewerten, sondern als Straftat mit

einem Strafrahmen, der von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

reicht, zu verfolgen ist. Diese erhebliche Verschärfung der angedrohten Sankti-

on ist nur bei einer adäquaten Erhöhung des tatbestandlichen Unrechts zu

rechtfertigen; sie erfordert somit eine Auslegung, bei der dem Tatbestands-

merkmal ein erhebliches, das Tatunrecht wesentlich steigerndes Gewicht zu-

kommt. Daneben ist lediglich auf diese Weise zu gewährleisten, dass der Straf-

tatbestand des § 34 Abs. 2 AWG in sich stimmig ausgelegt und angewendet

werden kann; denn in den übrigen Alternativen der Norm sind mit der äußeren

Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 AWG) und dem

friedlichen Zusammenleben der Völker (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 AWG) Rechtsgüter

von erheblichem Belang aufgeführt. Dem Merkmal der erheblichen Gefährdung

der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland (§ 34 Abs. 2

Nr. 3 AWG) muss deshalb eine vergleichbar hohe Bedeutung zukommen.

18

Diese Überlegungen gelten für den Qualifikationstatbestand des § 34

Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG entsprechend. Hier führt die Bejahung des Tatbe-

standsmerkmals zu einer erheblichen Verschärfung des Strafrahmens; dieser

beträgt im Fall des § 34 Abs. 4 AWG sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstra-

fe, während demgegenüber § 34 Abs. 6 AWG Freiheitsstrafe nicht unter zwei

Jahren vorsieht. In den weiteren Alternativen des § 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. a

und b AWG sind im Übrigen ebenfalls die äußere Sicherheit der Bundesrepublik

Deutschland und das friedliche Zusammenleben der Völker als Schutzgüter ge-

nannt.

19

Aus alldem folgt, dass eine erhebliche Gefährdung der auswärtigen Be-

ziehungen der Bundesrepublik Deutschland nur dann anzunehmen ist, wenn

anhand konkreter tatsächlicher Umstände (vgl. Hocke/Berwald/Maurer/Friedrich

aaO § 34 Rdn. 29) festzustellen ist, dass die Bundesrepublik Deutschland durch

die Tat in eine Lage gebracht werden kann, die es ihr unmöglich macht oder

ernsthaft erschwert, ihre Interessen an gedeihlichen Beziehungen zu anderen

Staaten zu wahren. Danach kann das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur

erheblichen Gefährdung beispielsweise erfüllt sein, wenn aufgrund der Tat ein

Akt starker diplomatischer Missbilligung, eine feindselige Kampagne der füh-

renden Medien eines wichtigen Landes der Völkergemeinschaft oder eine Ver-

urteilung der Bundesrepublik Deutschland in inter- bzw. supranationalen Gre-

mien ausgelöst werden kann (vgl. OLG Hamm ZfZ 1992, 291, 292; Holthau-

sen/Hucko NStZ-RR 1998, 225, 231; Wolffgang/Simonsen aaO § 34 Rdn. 58;

Diemer aaO § 34 Rdn. 18, 20; vgl. auch die weiteren Beispiele bei Bieneck aaO

§ 29 Rdn. 25). Demgegenüber reicht nicht jede mögliche negative Reaktion ei-

nes fremden Staates, wie z. B. eine bloße Demarche, für sich allein bereits aus

(für eine zurückhaltende Anwendung ebenso Hocke/Berwald/Maurer/

Friedrich aaO § 34 Rdn. 57).

20

bb) Ob die Handlung des Täters nach diesen Maßstäben geeignet ist, ei-

ne erhebliche Gefährdung der auswärtigen Beziehungen herbeizuführen, ist

aufgrund einer Gesamtschau der konkreten Einzelfallumstände zu entscheiden.

Ein wichtiges Indiz hierbei ist, ob staatlichen deutschen Stellen ein Vorwurf dar-

aus gemacht werden kann, dass es zu dem Verstoß gegen die außenwirt-

schaftsrechtlichen Bestimmungen kommen konnte (zweifelnd Bieneck aaO § 29

Rdn. 26); denn in diesen Fällen liegt es deutlich näher, dass die Bundesrepublik

Deutschland negativen Reaktionen anderer Staaten oder internationaler Orga-

nisationen ausgesetzt ist, als bei Fallgestaltungen, in denen den staatlichen Or-

ganen kein Fehlverhalten anzulasten ist. Erst recht gilt dies, wenn diese durch

ihr Eingreifen eine verbotene oder ohne die erforderliche Genehmigung geplan-

te Lieferung eines Wirtschaftsgutes sogar verhindert haben. Daneben werden

regelmäßig die sonstigen Umstände wie etwa Art und Menge der Ware, deren

Verwendungsmöglichkeit und -zweck, das konkrete Empfängerland ebenso in

die Gesamtbetrachtung einzustellen sein wie Umfang und Gewicht der konkre-

ten außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, die durch die

Tat gefährdet werden können.

21

cc) Der Generalbundesanwalt hat zur Klärung der insoweit aufgeworfe-

nen tatsächlichen Fragen eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes einge-

holt. Diese gibt zunächst Anlass zu folgendem klarstellenden Bemerken: Das

Auswärtige Amt legt - möglicherweise veranlasst durch die entsprechende Fra-

gestellung in dem Anschreiben des Generalbundesanwalts vom 25. November

2008 - zu Beginn seiner Ausführungen und an weiteren Stellen dar, nach seiner

Meinung seien auf der Grundlage der ihm mitgeteilten Tatsachen sämtliche

Handlungen des Angeschuldigten geeignet, die auswärtigen Beziehungen der

Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden. Auf diese Rechtsauffas-

sung kommt es indessen nicht an (vgl. Bieneck aaO § 29 Rdn. 17). Holen die

Strafverfolgungsorgane, was regelmäßig und vor allem in Zweifelsfällen in be-

sonderem Maße angezeigt erscheint, eine Stellungnahme des Auswärtigen Am-

tes zu der in Rede stehenden Frage ein, so ist dieses gehalten, die aufgrund

seiner besonderen Sachkunde dort bekannten Tatsachen mitzuteilen, soweit

sie für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 4

Buchst. c AWG im konkreten Fall relevant sind; die Erstattung eines Rechtsgut-

achtens ist nicht veranlasst. Die Funktion des Auswärtigen Amtes in dem Straf-

bzw. Ermittlungsverfahren unterscheidet sich insoweit nicht von derjenigen

sonstiger Sachverständiger oder Zeugen. Vielmehr obliegt es allein den Straf-

verfolgungsorganen, auf der durch das Auswärtige Amt vermittelten tatsächli-

chen Grundlage zu prüfen und zu entscheiden, ob die Handlungen des Täters

geeignet waren, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland

erheblich zu gefährden.

22

dd) Soweit das Auswärtige Amt ausführt, wenngleich es nicht zu offiziel-

len Demarchen gekommen sei, sei die gegebene Konstellation typischerweise

geeignet, Kritik von staatlicher israelischer Seite auszulösen und trage außer-

dem zur Verringerung der Akzeptanz der legalen Handelsbeziehungen zwi-

schen Deutschland und Iran bei, würde dies sowie der Umstand, dass sich das

zuständige US-amerikanische Generalkonsulat zur Klärung weiterer Einzelhei-

ten an den Generalbundesanwalt gewandt hat, allein nicht ausreichen, um nach

den dargelegten Maßstäben die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6

Nr. 4 Buchst. c AWG zu erfüllen. Den vom Auswärtigen Amt mitgeteilten tat-

sächlichen Umständen ist bei einer Gesamtschau indes noch ausreichend zu

entnehmen, dass in den Fällen, in denen das Graphit über die Türkei in den

Iran geliefert wurde, die Handlungen des Angeschuldigten zur erheblichen Ge-

fährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland geeig-

net waren. In diesen Fällen haben sich die deutschen Exportkontrollbehörden

über wesentliche Umstände täuschen lassen. Der Angeschuldigte lieferte je-

weils eine erhebliche Menge Graphit, das beim Bau von Mittel- und Langstre-

ckenraketen Verwendung finden kann. Jeder Einzelfall war Teil einer sich über

längere Zeit hinziehenden Tatserie. Unter diesen Umständen waren die nicht

verhinderten Lieferungen solchen Materials an die S. , einem an dem irani-

schen Raketenprogramm maßgeblich Beteiligten, in besonderem Maße geeig-

net, Zweifel an der Effektivität der deutschen Exportkontrolle aufzuwerfen. Hin-

zu kommt, dass die Politik des Empfängerlandes Iran insbesondere gegenüber

Israel von einer aggressiven Grundhaltung geprägt ist. Mit Blick auf die in der

Stellungnahme dargelegten besonderen außenpolitischen Interessen und Akti-

vitäten der Bundesrepublik Deutschland zur Stabilisierung der Region des Na-

hen und Mittleren Ostens waren die Handlungen des Angeschuldigten somit bei

genereller Betrachtung ihrer Art nach typischerweise mit hinreichender Wahr-

scheinlichkeit geeignet, Akte starker diplomatischer Missbilligung oder Medien-

kampagnen gegen die Bundesrepublik Deutschland in wichtigen Partnerländern

herbeizuführen.

23

b) Durch das Verbringen der Teillieferung des Graphits in die Türkei im

Mai und erneut Ende 2007 (s. o. II. 1. b) ist der Angeschuldigte dringend ver-

dächtig, in zwei Fällen versucht zu haben, gewerbsmäßig entgegen Art. 7

Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 im Anhang IV dieser Verordnung

aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Ein-

richtungen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung

zu stellen oder zugute kommen zu lassen, mithin jeweils versucht zu haben,

einem im Bundesanzeiger veröffentlichten unmittelbar geltenden Ausfuhr-, Ver-

kaufs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-, Investitions-,

Unterstützungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsakts der Europäischen

Gemeinschaften zuwider zu handeln, der der Durchführung einer vom Rat der

Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspoli-

tik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient (§ 34 Abs. 4

Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 AWG nF; §§ 22, 23, 25 Abs. 2, § 53 StGB). Demgegenüber

kommen versuchte Verstöße gegen Art. 2 Buchst. a i. V. m. Anhang I der ge-

nannten Verordnung nicht in Betracht, weil die betreffende Güterliste erst am

4. März 2008 und damit nach Begehung der Taten im Bundesanzeiger veröf-

fentlicht worden ist. Die Publikation des Anhangs IV erfolgte indes bereits am

8. Mai 2007 und demnach vor den Taten.

24

Bei diesen Delikten ist kein dringender Verdacht dahin anzunehmen,

dass der Angeschuldigte versucht hat, den Qualifikationstatbestand des § 34

Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG zu verwirklichen, oder in strafbarer Weise gegen

die Dual-Use-Verordnung verstoßen hat (§ 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG); denn sie wa-

ren nach den oben dargelegten Maßstäben nicht geeignet, die auswärtigen Be-

ziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden. Der Ange-

schuldigte veranlasste jeweils von Deutschland aus lediglich eine Lieferung des

Graphits aus England, die nur bis in die Türkei gelangte. An dem Ausfuhrvor-

gang waren deutsche Behörden nicht beteiligt. Nach dem erhobenen Tatvor-

wurf wandte sich der Angeklagte vielmehr gerade deshalb an den Geschäfts-

führer der T. Ltd., um die strengen deutschen Exportkontrollbestimmungen

zu umgehen. Seine Handlungen konnten deshalb allenfalls geeignet sein, Zwei-

fel an der Effektivität der englischen Exportkontrolle hervorzurufen.

25

c) Die Vereinbarung mit I. , das Graphit über Umwege doch noch in

den Iran zu liefern (s. o. II. 1. c), begründet den dringenden Verdacht, dass der

Angeschuldigte mit einem Anderen verabredet hat, gewerbsmäßig entgegen

Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 im Anhang I dieser Verord-

nung aufgeführte Güter mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft unmittel-

bar oder mittelbar an juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen

in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen und durch die-

selbe Handlung mit einem Anderen verabredet zu haben, gewerbsmäßig ent-

gegen Art. 7 Abs. 3 der genannten Verordnung den im Anhang IV dieser Ver-

ordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen

und Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur

Verfügung zu stellen oder zugute kommen zu lassen, mithin verabredet zu ha-

ben, einem im Bundesanzeiger veröffentlichten unmittelbar geltenden Ausfuhr-,

Verkaufs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-, Investitions-,

Unterstützungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsakts der Europäischen

Gemeinschaften zuwider zu handeln, der der Durchführung einer vom Rat der

Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspoli-

tik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient (§ 30 Abs. 2

StGB; § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 AWG nF; § 25 Abs. 2, § 52 StGB).

26

Bei dem hochwertigen Graphit handelt es sich um wirtschaftliche Res-

sourcen i. S. d. Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007. Hierunter fal-

len nach der Definition des Art. 1 Buchst. i derselben Verordnung Vermögens-

werte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich

oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für

den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden kön-

nen. Der Senat verweist zur Begründung im Übrigen auf seine Ausführungen in

dem Beschluss vom 8. September 2008 (StB 19/08 S. 8 f.), die weiterhin gelten.

27

An seiner Annahme, gegen den Angeschuldigten bestehe der dringende

Verdacht eines Verbrechens nach § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 AWG i. V. m.

Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) 423/2007 durch Erbringung von

Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit den in Anhang I zur Iran-

Embargo-Verordnung aufgeführten Gütern (vgl. Beschl. vom 8. September

2008 S. 9 f.), hält der Senat indes nicht fest.

28

Ein dringender Verdacht eines Verstoßes gegen § 34 Abs. 6 Nr. 4

Buchst. c AWG besteht auch bezüglich dieser Tat nicht. Dem Angeschuldigten

wird lediglich zur Last gelegt, mit einem Anderen eine verbotene Lieferung ver-

abredet zu haben. Das bei der C. GmbH gelagerte Material wurde von den

deutschen Behörden sichergestellt und damit durch diese eine Lieferung in den

Iran gerade verhindert. Es ist - auch unter Berücksichtigung aller sonstigen

maßgebenden Umstände des vorliegenden Falles - nicht zu erkennen, inwiefern

diese Fallgestaltung geeignet gewesen sein soll, erhebliche, den auswärtigen

Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zum Nachteil gereichende Reak-

tionen hervorzurufen.

29

4. Da der Haftbefehl des Ermittlungsrichters vom 21. November 2008

ausdrücklich nur auf die dargestellten Taten gestützt ist, hat sich der Senat

nicht damit zu befassen, ob der Beschuldigte dreier weiterer vollendeter Liefe-

rungen hochwertigen Graphits in den Iran im Jahre 2005 (vgl. Taten 1. bis 3.

der Anklageschrift vom 7. Januar 2009) dringend verdächtig ist.

30

5. Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts und damit auch diejeni-

ge des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs sowie des Oberlandesge-

richts Koblenz ist gegeben (§ 120 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a, § 142 a Abs. 1 Satz 1

GVG; § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO).

31

a) Wie dargelegt, waren in den sechs Fällen der vollendeten Lieferung

des Graphits in den Iran (s. o. II. 1. a) die Taten nach den Umständen geeignet,

die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu

gefährden. Damit ist für diese Taten auch das der materiellrechtlichen Regelung

in § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG entsprechende Kriterium des §

120 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a GVG erfüllt.

32

Dieser Umstand allein reicht nach der gesetzlichen Regelung allerdings

nicht aus, um die Zuständigkeit der genannten Strafverfolgungsorgane des

Bundes zu begründen. § 120 Abs. 2 Nr. 4 GVG setzt zusätzlich voraus, dass

dem Fall eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. Hannich in KK 6. Aufl. § 120

GVG Rdn. 4 d). Diese hat der Generalbundesanwalt in den genannten sechs

Fällen im Ergebnis mit Recht bejaht.

33

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats fällt die Strafverfolgung

der in § 120 Abs. 2 GVG aufgeführten Delikte entsprechend dem in der Norm

deutlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers sowie mit Blick auf

den verfassungsrechtlichen Maßstab des Art. 96 Abs. 5 GG (vgl. BGHR GVG

§ 120 Abs. 2 besondere Bedeutung 1) grundsätzlich in die Kompetenz der Bun-

desländer; dies gilt sogar dann, wenn sich die Tat gegen die Bundesrepublik als

Gesamtstaat richtet. Die Zuständigkeit des Bundes und damit die Evokationsbe-

fugnis des Generalbundesanwalts werden nur begründet, wenn dem Fall dar-

über hinaus eine besondere Bedeutung zukommt. Dies ist erst dann der Fall,

wenn es sich unter Beachtung des Ausmaßes der Rechtsgutsverletzung um ein

staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht handelt, das seine beson-

dere Bedeutung dadurch gewinnt, dass es die Schutzgüter des Gesamtstaates

in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein Einschreiten des General-

bundesanwalts und eine Aburteilung durch ein Bundesgerichtsbarkeit ausüben-

des Gericht geboten ist. An die Bejahung der besonderen Bedeutung sind

strenge Anforderungen zu stellen, weil durch die Übernahmeerklärung nicht nur

der gesetzliche Richter (Art. 101 GG) bestimmt, sondern auch in die verfas-

sungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern eingegriffen

wird (vgl. etwa BGHSt 46, 238, 253 f.; BGHR GVG § 120 Abs. 2 Besondere

Bedeutung 1, 4; BGH NStZ 2008, 146, 147).

34

In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung wird in der Literatur (vgl.

Kissel/Mayer, GVG 5. Aufl. § 120 Rdn. 6; Hannich in KK 6. Aufl. § 120 GVG

Rdn. 3; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 120 GVG Rdn. 6; Frister in

SK-StPO 50. Lfg. § 120 GVG Rdn. 10; Welp NStZ 2002, 1, 7 sowie 609, 610)

zu Recht darauf hingewiesen, das Tatbestandsmerkmal der besonderen Be-

deutung solle vermeiden, dass die in der Verfassung angeordnete Regelzu-

ständigkeit der Landesjustiz durch einen ausufernden Gebrauch des Evokati-

onsrechts in eine solche des Bundes umgekehrt wird (vgl. Frister in SK-StPO

aaO). Es habe die Funktion eines Korrektivs, mit dem verhindert werden solle,

dass sich die Regelzuständigkeit der Landesjustiz in eine Regelzuständigkeit

des Bundes umkehre (vgl. Franke in Löwe/Rosenberg aaO). In § 120 Abs. 2

GVG normiere das Gesetz die besondere Bedeutung des Falles als zusätzliche

Qualität der Katalogtaten. Die Bundeskompetenz beziehe sich nicht lediglich auf

besonders schwerwiegende Delikte, sondern auf solche Taten, die die Bundes-

interessen besonders nachhaltig berühren. Auch die Quantifizierung, die mit der

besonderen Bedeutung des Falles verlangt sei, könne sich daher nur auf diesen

Schutzzweck beziehen. Das Ausmaß der individuellen Rechtsverletzung und

der Grad der Schuld seien daher für diese Frage nur insofern von Bedeutung,

als sie das Gewicht des Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des Ge-

samtstaates mitbestimmten (vgl. Welp NStZ 2002, jeweils aaO).

35

Hieraus folgt, dass eine Katalogtat des § 120 Abs. 2 GVG selbst dann,

wenn sie nach Schwere oder Umfang erhebliches Unrecht verwirklicht und da-

her staatliche Sicherheitsinteressen in besonderer Weise beeinträchtigt hat,

nicht allein aus diesem Grund das Evokationsrecht des Generalbundesanwalts

zu begründen vermag (vgl. BGHR GVG § 120 Abs. 2 besondere Bedeutung 1;

Rebmann NStZ 1986, 289, 293). Es besteht kein Anlass, von diesen für alle

Alternativen des § 120 Abs. 2 GVG geltenden Grundsätzen gerade in den Fäl-

len des § 120 Abs. 2 Nr. 4 GVG abzuweichen. Auch die Bekämpfung der Wirt-

schaftskriminalität ist in erster Linie Aufgabe der Länder; die Zuständigkeit der

Bundesgerichtsbarkeit ausübenden Organe ist daher nur bei einem spezifi-

schen, ausreichend gewichtigen Angriff auf gesamtstaatliche Interessen gege-

ben.

36

Aus diesen Gründen kann der vereinzelt in der Literatur vertretenen An-

sicht nicht gefolgt werden, es sei davon auszugehen, dass der Generalbundes-

anwalt die Strafverfolgung jedenfalls in den Fällen des § 34 Abs. 6 AWG grund-

sätzlich zu übernehmen habe, weil diese sowohl die Erheblichkeit als auch die

besondere Bedeutung nach der gesetzlichen Bewertung gleichsam in sich trü-

gen, ohne dass es eines weiteren Begründungsaufwandes bedürfe (vgl. Diemer

aaO § 34 Rdn. 46). Gegen diese Auffassung spricht auch, dass etwa bei - in

der Praxis häufig vorkommender - gewerbsmäßiger Begehung einer ansonsten

nach § 34 Abs. 1, 2 oder 4 AWG strafbaren Tat (§ 34 Abs. 6 Nr. 2 AWG) die

Zuständigkeit der Bundesjustiz begründet wäre, ohne dass es auf die sonstigen

Umstände des Falles noch maßgebend ankäme. Dies würde dem dargelegten

Regel-/Ausnahmeverhältnis in eklatanter Weise widersprechen. Es ist kein An-

zeichen dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der durch das 2. Gesetz zur

Modernisierung der Justiz vom 22.12.2006 (BGBl I 3416) neu geschaffenen

Regelung des § 120 Abs. 2 Nr. 4 GVG eine derart weitgehende Umverteilung

der Zuständigkeit von den Ländern auf den Bund beabsichtigte. Nach den Ge-

setzesmaterialien soll dem Generalbundesanwalt vielmehr die Möglichkeit er-

öffnet werden, auch für Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz seine Er-

mittlungszuständigkeit zu begründen, um zu gewährleisten, dass die sicher-

heitspolitische Dimension dieser Straftaten erhellt wird; hierdurch könne ein we-

sentlicher Beitrag zur effektiven Gestaltung der Ermittlungen und damit zur Be-

kämpfung einer für die äußere Sicherheit und das Ansehen Deutschlands in der

Staatengemeinschaft besonders nachteiligen Kriminalität geleistet werden. Der

Gesetzgeber hat jedoch ausdrücklich auf die notwendige Staatsschutzqualität

der betreffenden Straftaten - unabhängig von einem geheimdienstlichen Hinter-

grund - hingewiesen. Im Übrigen soll es bei der originären Zuständigkeit der

Landesjustiz für Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz bleiben (vgl.

BTDrucks. 16/3038 S. 27).

37

Demnach erfordert die Beurteilung der besonderen Bedeutung des Fal-

les auch im Rahmen des § 120 Abs. 2 Nr. 4 GVG eine Gesamtwürdigung der

Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung des

Gewichts ihres Angriffs auf den Gesamtstaat. Allein die Schwere der Tat und

das Ausmaß der von ihr hervorgerufenen Beeinträchtigung der geschützten

Rechtsgüter vermag für sich die besondere Bedeutung nicht zu begründen; al-

lerdings können die konkrete Tat- und Schuldschwere den Grad der Gefähr-

dung bundesstaatlicher Belange durchaus mitbestimmen (vgl. Kissel/Mayer,

GVG 5. Aufl. § 120 Rdn. 6). Von Bedeutung kann auch sein, ob aufgrund der

Erheblichkeit des Delikts eine Verfolgung mit besonderer Sachkunde geboten

und angesichts des Auslandsbezuges ein spezieller Ermittlungsaufwand erfor-

derlich erscheint. Bei der Beurteilung der besonderen Bedeutung ist zudem zu

erwägen, inwieweit die konkrete Tat den Gesamtstaat etwa durch eine Schädi-

gung des Ansehens Deutschlands in der Staatengemeinschaft zu beeinträchti-

gen vermag (vgl. BTDrucks. 16/3038 S. 31).

38

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Bejahung der besonderen Be-

deutung des Falles durch den Generalbundesanwalt im Ergebnis nicht zu bean-

standen. Der Angeschuldigte hat in insgesamt sechs Taten über einen langen

Zeitraum hinweg immer wieder hochwertiges Graphit in den Iran geliefert. Auf-

grund der Verbindungen nach England und in die Türkei bestand ein vielschich-

tiger Auslandsbezug, der einen speziellen Ermittlungsaufwand erforderlich

machte. Nach den konkreten Umständen - Lieferung in den Iran, potentielle Be-

drohung von Israel - kann eine von den Taten ausgehende Schädigung des An-

sehens Deutschlands in der Staatengemeinschaft nicht ausgeschlossen wer-

den. Die Umstände und Auswirkungen der Taten stellen somit - jedenfalls bei

einer Gesamtschau - einen derart gewichtigen Angriff auf die Interessen des

Gesamtstaates dar, dass die Begründung der Bundesgerichtsbarkeit noch als

vertretbar anzusehen ist.

39

b) Die Zuständigkeit der Strafverfolgungsorgane des Bundes erfasst

auch diejenigen drei Taten (s. o. II. 1. b und c), bei denen die Voraussetzungen

des § 120 Abs. 2 Nr. 4 GVG nicht vorliegen, weil sie nicht geeignet sind, die

auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu beein-

trächtigen. Eine derartige Erstreckung erfordert vor dem Hintergrund der grund-

gesetzlichen Zuständigkeitsregelung zwar grundsätzlich, dass die betreffenden

Straftaten mit zumindest einem die Bundeszuständigkeit begründenden Staats-

schutzdelikt materiell- oder verfahrensrechtlich eine Tat bilden (vgl. BGHR GVG

§ 120 Zuständigkeit 1). Darüber hinaus besteht das Evokationsrecht des Gene-

ralbundesanwalts jedoch ausnahmsweise auch dann, wenn ein derart enger

persönlicher und deliktsspezifisch-sachlicher Zusammenhang besteht, dass

eine getrennte Verfolgung und Aburteilung auch unter Beachtung der verfas-

sungsrechtlichen Vorgaben für die Kompetenzverteilung zwischen Bund und

Ländern als in hohem Maße sachwidrig erscheint.

40

Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Die drei genannten Taten wa-

ren Teil einer insgesamt einheitlichen Serie dem Angeschuldigten zur Last ge-

legter, gleichgerichteter, gewerbsmäßig begangener Verstöße gegen das Au-

ßenwirtschaftsgesetz. Als solche waren sie dem Grunde nach geeignet, unter

den Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 Nr. 4 GVG die Bundeszuständigkeit zu

begründen. Sie unterscheiden sich, soweit in diesem Zusammenhang von Re-

levanz, in tatsächlicher Hinsicht von den in Rede stehenden Staatsschutzdelik-

ten im Wesentlichen nur dadurch, dass das Graphit nicht in den Iran gelangte.

Die sie betreffenden Beweismittel sind - jedenfalls teilweise - mit denjenigen der

Taten identisch, bei denen eine Gefährdungseignung i. S. v. § 120 Abs. 2 Nr. 4

Buchst. a GVG noch bejaht werden kann. Unter diesen Umständen widersprä-

che eine getrennte Verfolgung und Aburteilung in ganz besonderem Maße dem

Gebot einer effizienten Strafverfolgung.

41

6. Bei dem Angeschuldigten besteht aus den in den Haftbefehlen vom

20. Juni sowie 21. November 2008 und dem Beschluss des Ermittlungsrichters

des Bundesgerichthofs vom 11. Juli 2008 zutreffend aufgeführten Gründen der

Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Senat verweist in-

soweit auch auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 8. September

2008. Die zu erwartende Strafe begründet einen erheblichen Fluchtanreiz. Der

Angeschuldigte besitzt die Staatsangehörigkeit der Seychellen und verfügt dort

über ein beträchtliches Grund- und sonstiges Vermögen. Dies und die weiteren,

in den genannten Entscheidungen aufgeführten Umstände machen es wahr-

scheinlich, dass der Angeschuldigte sich, in Freiheit belassen, dem Verfahren

entziehen wird. Weniger einschneidende Maßnahmen i. S. d. § 116 StPO kom-

men nicht in Betracht.

42

7. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-

chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die be-

sondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein

Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersu-

chungshaft. Nach der Festnahme des Angeschuldigten waren zahlreiche, zum

Teil aufwändige und zeitintensive Ermittlungsmaßnahmen wie etwa die Auswer-

tung eines großen Teils der Datenverarbeitung der C. GmbH und Maß-

nahmen der internationalen Rechtshilfe durchzuführen. Entgegen der Auffas-

sung der Verteidigung gebot der Beschleunigungsgrundsatz es nicht, vorab ei-

ne Teilanklage bezüglich der Taten II. 1. b und c zu erheben. Die von der Ver-

teidigung insoweit angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

und verschiedener Oberlandesgerichte betreffen durchweg andere, mit dem

vorliegenden Verfahren nicht vergleichbare Sachverhalte. Die weiteren Ermitt-

lungsmaßnahmen betrafen hier insbesondere nicht nur Randbereiche; sie wa-

ren auch nicht lediglich geeignet, die bisherigen Ermittlungsergebnisse abzu-

runden. Sie bezogen sich vielmehr auf die gewerbsmäßig durchgeführten Liefe-

rungen von Graphit in den Iran und damit auf Straftaten von erheblichem Ge-

wicht, die für das Verfahren zentrale Bedeutung haben. Mit der zwischenzeitli-

chen Erhebung der Anklage bezüglich aller ermittelten Straftaten des Ange-

schuldigten ist das Verfahren insgesamt mit der in Haftsachen gebotenen Be-

schleunigung geführt worden.

43

8. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den gegen den

Angeschuldigten erhobenen Tatvorwürfen, die teilweise mit einer Strafdrohung

von Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bedroht sind, nicht außer Verhältnis

(§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Becker Miebach Schäfer