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BGH Beschluss vom 15.01.2009 – III ZB 59/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZB 59/07

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2009

in dem Verfahren auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt -

Antragstellerin und Rechts- beschwerdeführerin,

1. …,

2. …,

- Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt -

gegen

Streithelfer der Antragstellerin,

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

Antragsgegnerin und Rechts- beschwerdegegnerin,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Galke, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbe- schluss vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer, die diesen zur Last fal- len.

Gründe

1

Der Rechtsbehelf ist (jedenfalls) unbegründet. Der Senat hat sich in der Rn. 6 des angegriffenen Beschlusses mit dem von der Antragstellerin als übergangen gerügten Beweisantritt befasst und in diesem Zusammenhang auch die dafür in der Nichtzulassungsbeschwerde gegebene Begründung ebenso wie die - hier- von abweichenden - ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 8. Septem- ber 2008 zur Kenntnis genommen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht dazu, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entschei- dung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Die Anforderungen an einen Parteivortrag, mit dem ein beachtlicher Irrtum dargetan werden soll, sind vom Oberlandesgericht in einer dem Streitfall entsprechenden Weise beur- teilt und nicht überspannt worden.

Schlick

Dörr

Galke

Herrmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.07.2007 - 26 SchH 3/06 -