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BGH Beschluss vom 15.01.2009 – KVR 54/07

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KVR 54/07

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2009

in der Kartellverwaltungssache

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2009 durch

den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden

Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und

Dr. Kirchhoff

beschlossen:

1. Die Gegenvorstellungen der Beigeladenen zu 1 und 2 werden

zurückgewiesen.

2. Die Anhörungsrüge der Beigeladenen zu 2 wird auf ihre Kos-

ten als unzulässig verworfen.

3. Die Anhörungsrüge der Beigeladenen zu 1 wird auf ihre Kosten

zurückgewiesen.

Gründe:

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1. Mit Beschluss vom 14. August 2008 hat der Bundesgerichtshof auf die

Rechtsbeschwerde der Betroffenen den Beschluss des 1. Kartellsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2007 unter Zurückweisung des wei-

tergehenden Rechtsmittels und der Anschlussrechtsbeschwerde des Bundes-

kartellamts teilweise aufgehoben. Die Kosten des Beschwerde- und des

Rechtsbeschwerdeverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Nach dem

Beschluss werden außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht erstattet.

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Mit ihren Gegenvorstellungen und Anhörungsrügen beantragen die Bei-

geladenen zu 1 und 2,

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den Betroffenen jeweils die Erstattung ihrer außergerichtlichen Ko- sten aufzuerlegen, hilfsweise den Betroffenen jeweils die Erstat- tung von 50% der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

2. Die Gegenvorstellungen geben dem Senat keinen Anlass zur Ände-

rung seiner Kostenentscheidung.

a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Gegenvorstellung als außerordentli-

cher Rechtsbehelf statthaft ist. Dies wird insbesondere vom Bundesfinanzhof,

der die Frage dem Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bun-

des zur Entscheidung vorgelegt hat, im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen

Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.1.2007

- 1 BvR 2803/06, unter Hinweis auf BVerfGE 107, 395, 416) generell verneint

(vgl. BFH, Beschl. v. 26.9.2007 - V S 10/07, NJW 2008, 543). Die Frage bedarf

hier keiner Entscheidung.

b) Die Gegenvorstellungen sind nämlich jedenfalls unbegründet. Die Kos-

tenentscheidung entspricht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der

Beteiligten zu 1 und 2 der Rechtslage.

3. Die Anhörungsrüge der Beigeladenen zu 2 ist unzulässig. Ihre Rüge

gegen den am 4. September 2008 zugestellten Beschluss ist erst am 1. Okto-

ber 2008 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Nach § 71a Abs. 2 GWB ist die

Rüge jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Verletzung rechtli-

chen Gehörs zu erheben. Es ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich,

dass die Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen zu 2 den Beschluss, aus

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dem sich die angebliche Gehörsverletzung ergeben soll, nicht sofort oder zu-

mindest innerhalb der nächsten Arbeitstage lesen konnten. Die Frist des § 71a

Abs. 2 GWB ist deshalb nicht eingehalten.

4. Die zulässige Anhörungsrüge der Beigeladenen zu 1 ist unbegründet.

Eine Unbilligkeit der vom Bundesgerichtshof bei der Kostenentscheidung

nach § 78 GWB vorgenommenen Interessenabwägung kann mit der Anhö-

rungsrüge nicht geltend gemacht werden. Der Senat hat im Übrigen bei seiner

Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Beigeladene zu 1 besonders am

Verfahrensausgang interessiert war und sich durch umfangreichen Vortrag und

Sachanträge beteiligt hat.

Tolksdorf

Bornkamm

Raum

Strohn

Kirchhoff

Vorinstanz:

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2007 - VI-Kart 15/06 (V) -