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BGH Beschluss vom 21.01.2009 – 1 StR 727/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 727/08

BESCHLUSS

vom

21. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßiger Geldfälschung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlos-

sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts München I vom 6. August 2008, soweit es diesen Ange-

klagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der

Geldfälschung schuldig ist, und

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprü-

fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung inso-

weit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßiger Geldfäl-

schung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Daneben hat es gegen den Angeklagten und drei Mitangeklagte den Verfall von

Wertersatz in Höhe von 4.500 Euro angeordnet. Die auf eine Verfahrensrüge

und die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat

den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie aus den

Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne

von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2

Nach den Urteilsfeststellungen erwarb der Angeklagte von dem ander-

weitig Verfolgten C. Euro-Notenfalsifikate im Nennwert von mindestens

19.550 Euro, um sie als echt in den Verkehr zu bringen. Aufgrund eines ge-

meinsamen Tatplans mit den drei Mitangeklagten L. , M. und P. ver-

äußerte er diese Geldscheine am 4. Oktober 2007 gegen eine Summe von

5.000 Euro an einen Abnehmer, bei dem es sich - was der Angeklagte nicht

wusste - um eine Vertrauensperson der Polizei handelte.

II.

3

Der Schuldspruch wegen bandenmäßiger Geldfälschung (§ 146 Abs. 2

StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundes-

anwalt zutreffend ausgeführt:

„Das Urteil enthält keine Feststellungen dazu, dass der Angeklag- te Mitglied der Bande war. Da das Tatbestandsmerkmal 'als Mit- glied einer Bande' als ein persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB zu betrachten ist (vgl. BGHSt 47, 214, 216), findet der qualifizierte Tatbestand des § 146 Abs. 2 StGB auf einen Tat- beteiligten, der nicht als Bandenmitglied gehandelt hat, keine An- wendung (vgl. BGHSt 46, 120, 128). Gewerbsmäßiges Handeln im Sinne des § 146 Abs. 2 StGB hat das Landgericht ausdrücklich verneint.“

4

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab auf Geldwäsche

gemäß § 146 Abs. 1 StGB. Er schließt aus, dass ein neues Tatgericht Feststel-

lungen treffen könnte, welche die Annahme gewerbsmäßigen Handelns oder

der Bandenmitgliedschaft des Angeklagten rechtfertigen könnten. Die Vorschrift

des § 265 StPO steht einer Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der An-

geklagte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als gesche-

hen hätte verteidigen können.

5

Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafaus-

spruchs mit den zugehörigen Feststellungen nach sich. Der Senat kann nicht

ausschließen, dass das Tatgericht, wenn es der Strafzumessung statt des

Strafrahmens des § 146 Abs. 2 StGB den Strafrahmen des § 146 Abs. 1 StGB

zugrunde gelegt hätte, eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte. Das neue

Tatgericht wird Gelegenheit haben, die zu treffende Entscheidung über die An-

rechnung der in der Schweiz erlittenen Auslieferungshaft (UA S. 28) in die Ur-

teilsformel aufzunehmen (vgl. BGHSt 27, 287, 288).

RiBGH Dr. Graf ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert.

Nack Wahl Nack

Jäger Sander