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BGH Beschluss vom 21.01.2009 – IX ZA 50/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 50/08

BESCHLUSS

vom

21. Januar 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann

und den Richter Dr. Fischer

am 21. Januar 2009

beschlossen:

Die Anträge des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts und

auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwer-

de gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts

Kiel vom 23. Oktober 2008 werden abgelehnt.

Die Anträge des Schuldners, ihn selbst oder einen unbestimmten

Dritten zur Vertretung im Verfahren einer solchen Rechtsbe-

schwerde zuzulassen, werden abgelehnt.

Gründe:

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Dem Schuldner kann weder ein Notanwalt beigeordnet noch Prozesskos-

tenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gewährt werden, weil seine

Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, §§ 78b Abs. 1, 114

Satz 1 ZPO).

Die Entscheidung des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die dagegen gerichteten vielfältigen Angriffe des Schuldners liegen - auch unter

Berücksichtigung seiner an das Landgericht gerichteten Eingabe vom

14. November 2008 - neben der Sache.

Den im Schreiben des Schuldners vom 1. Dezember 2008 enthaltenen

Anträgen zu Nr. 02b und 02c, ihn selbst oder unbestimmte Dritte zur Vertretung

- gemeint offenbar: in einem etwaigen Rechtsbeschwerdeverfahren - zuzulas-

sen, steht § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO entgegen.

Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung der

§§ 577 Abs. 6 Satz 2 und 3, 564 ZPO abgesehen, weil der Schuldner im We-

sentlichen nur Verfahrensmängel geltend macht und eine weitere Begründung

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nicht geeignet ist, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

beizutragen.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

AG Kiel, Entscheidungen vom 3.5.2007 und 5.7.2007 - 25 IN 114/07 -

LG Kiel, Entscheidung vom 23.10.2008 - 13 T 149/08 -