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BGH Beschluss vom 21.01.2009 – IX ZA 50/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZA 50/08
BESCHLUSS
vom
21. Januar 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann
und den Richter Dr. Fischer
am 21. Januar 2009
beschlossen:
Die Anträge des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts und
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwer-
de gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts
Kiel vom 23. Oktober 2008 werden abgelehnt.
Die Anträge des Schuldners, ihn selbst oder einen unbestimmten
Dritten zur Vertretung im Verfahren einer solchen Rechtsbe-
schwerde zuzulassen, werden abgelehnt.
Gründe:
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Dem Schuldner kann weder ein Notanwalt beigeordnet noch Prozesskos-
tenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gewährt werden, weil seine
Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, §§ 78b Abs. 1, 114
Satz 1 ZPO).
Die Entscheidung des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die dagegen gerichteten vielfältigen Angriffe des Schuldners liegen - auch unter
Berücksichtigung seiner an das Landgericht gerichteten Eingabe vom
14. November 2008 - neben der Sache.
Den im Schreiben des Schuldners vom 1. Dezember 2008 enthaltenen
Anträgen zu Nr. 02b und 02c, ihn selbst oder unbestimmte Dritte zur Vertretung
- gemeint offenbar: in einem etwaigen Rechtsbeschwerdeverfahren - zuzulas-
sen, steht § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO entgegen.
Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung der
§§ 577 Abs. 6 Satz 2 und 3, 564 ZPO abgesehen, weil der Schuldner im We-
sentlichen nur Verfahrensmängel geltend macht und eine weitere Begründung
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nicht geeignet ist, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
beizutragen.
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
AG Kiel, Entscheidungen vom 3.5.2007 und 5.7.2007 - 25 IN 114/07 -
LG Kiel, Entscheidung vom 23.10.2008 - 13 T 149/08 -