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BGH Beschluss vom 22.01.2009 – StB 29/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

___________ StB 29/08

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2009

in dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung

hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Verweigerung der Aktenein-

sicht durch den Generalbundesanwalt

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Antragstellerin am 22. Januar 2009 gemäß § 147 Abs. 5,

§ 161 a Abs. 3 StPO beschlossen:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewie-

sen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

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Im Oktober 2007 erschien in der Zeitschrift "Stern" ein Artikel, nach dem

das Bundesamt für Verfassungsschutz und das Bundeskriminalamt zu einem

nicht genau genannten Zeitpunkt vor dem Jahr 2001 eine "Rangliste der Tat-

verdächtigen" mit "Beschuldigten-Status im Hinblick auf die Anschläge der RAF

von 1984 bis 1991" erstellt hätten. In dem Artikel wurde als eine der Personen

auf dieser Rangliste eine Frau genannt, auf die mehrere personenbezogene

Daten der Antragstellerin zutreffen. Diese wandte sich daraufhin über ihren

Verfahrensbevollmächtigten im Januar 2008 an den Generalbundesanwalt und

bat um Auskunft, ob gegen sie ein Ermittlungsverfahren geführt werde und ge-

gebenenfalls um Mitteilung des Aktenzeichens. Der Generalbundesanwalt teilte

der Antragstellerin mit Schreiben vom 18. Februar 2008 mit, dass er gemäß

§ 491 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG keine Auskunft ertei-

len könne. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 15. April 2008

beantragte die Antragstellerin sodann Akteneinsicht gemäß § 147 StPO, weil

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sie aufgrund der erteilten Antwort davon ausgehe, dass ein Ermittlungsverfah-

ren anhängig sei. Nachdem der Generalbundesanwalt mitgeteilt hatte, dass er

auch das Gesuch vom April 2008 als Ersuchen um Auskunft aus dem bei ihm

geführten Verfahrensregister ansehe und eine weitergehende Auskunft nicht

erteilt werde, beantragte die Antragstellerin die gerichtliche Entscheidung ge-

gen die Verfügungen des Generalbundesanwalts sowie diesen anzuweisen, ihr

über ihren Verfahrensbevollmächtigten Akteneinsicht zu gewähren.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

II.

1. Nach § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO kann gerichtliche Entscheidung gegen

die Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft beantragt wer-

den, wenn diese den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat,

wenn sie die Einsicht in privilegierte Unterlagen nach § 147 Abs. 3 StPO ver-

sagt, oder wenn der Beschuldigte sich nicht auf freiem Fuß befindet. Im Übri-

gen ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Akteneinsicht

verweigert, regelmäßig nicht anfechtbar (Laufhütte in KK 6. Aufl. § 147 Rdn.

25). Stets ist indes Voraussetzung, dass überhaupt ein Ermittlungsverfahren

gegen den Beschuldigten eingeleitet worden ist, denn erst mit Beginn des Ver-

fahrens - gegebenenfalls auch bei der Einleitung von Vorermittlungen - entsteht

ein Anspruch auf Akteneinsicht (Lüderssen/Jahn in LR 26. Aufl. § 147 Rdn.

119 f.; Wohlers in SK-StPO - 38. Lfg. Stand April 2004 - § 147 Rdn. 21).

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§ 491 Abs. 1 Satz 1 StPO gewährt demgegenüber einen Auskunftsan-

spruch für die Fälle, die in der StPO nicht besonders geregelt sind. Gegen eine

ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 491 StPO kann sich

der Betroffene gemäß § 491 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 19 Abs. 5 Satz 2

BDSG an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informations-

freiheit wenden (Weßlau in SK-StPO - 50. Lfg. Stand Oktober 2006 - § 491

Rdn. 27), worauf die Antragstellerin vom Generalbundesanwalt auch hingewie-

sen worden ist.

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2. Vorliegend hat der Generalbundesanwalt nicht Akteneinsicht nach

§ 147 Abs. 2 StPO verweigert, sondern ein Auskunftsbegehren der Antragstel-

lerin nach § 491 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG abgelehnt.

Dagegen ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht gege-

ben.

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Allenfalls, wenn in dieser Entscheidung auch eine - zumindest faktische

(vgl. dazu Lüderssen/Jahn in LR aaO § 147 Rdn. 163 a) - Verweigerung des

tatsächlich bestehenden Anspruchs auf Akteneinsicht der Antragstellerin als

Beschuldigte zu sehen wäre, käme bei Vorliegen der weiteren Voraussetzun-

gen des § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung

gemäß § 161 a Abs. 3 StPO als statthafter Rechtsbehelf in Betracht. Für das

Vorliegen einer solchen Fallkonstellation bestehen hingegen - abgesehen von

den Mutmaßungen der Antragstellerin - keinerlei Anhaltspunkte.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 a Abs. 3 Satz 3, § 473 Abs. 1

Satz 1 StPO.

Becker Pfister Hubert