BGH Beschluss vom 22.01.2009 – V ZR 121/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 121/08
BESCHLUSS
vom
22. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 3. Juni 2008 wird auf Kosten des Klägers
verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes zwanzig-
tausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97
Abs. 1 ZPO).
Soweit der Kläger die Löschung der eingetragenen Dienstbarkeit
erreichen will, wird seine Beschwer von der Differenz des Werts
seines Grundstücks in unbelastetem Zustand zu dessen Wert
durch die eingetragene Belastung bestimmt. Da von der Dienst-
barkeit eine Fläche von weniger als 90 qm betroffen ist, betrüge
die Wertminderung bei völliger Entwertung weniger als 9.000 €.
Dass das Grundstück von der Dienstbarkeit im Übrigen betroffen
ist, ist weder dargestellt noch erkennbar.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
12.000 € (Wertminderung des Grundstücks zuzüglich Kosten des
Verfügungsverfahrens). Der Widerklage kommt neben dem gel-
tend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der ein-
getragenen Dienstbarkeit kein eigener Wert zu.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 22.03.2007 - 8 O 440/06 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 03.06.2008 - 12 U 115/07 -