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BGH Beschluss vom 22.01.2009 – V ZR 121/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 121/08

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 3. Juni 2008 wird auf Kosten des Klägers

verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes zwanzig-

tausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97

Abs. 1 ZPO).

Soweit der Kläger die Löschung der eingetragenen Dienstbarkeit

erreichen will, wird seine Beschwer von der Differenz des Werts

seines Grundstücks in unbelastetem Zustand zu dessen Wert

durch die eingetragene Belastung bestimmt. Da von der Dienst-

barkeit eine Fläche von weniger als 90 qm betroffen ist, betrüge

die Wertminderung bei völliger Entwertung weniger als 9.000 €.

Dass das Grundstück von der Dienstbarkeit im Übrigen betroffen

ist, ist weder dargestellt noch erkennbar.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

12.000 € (Wertminderung des Grundstücks zuzüglich Kosten des

Verfügungsverfahrens). Der Widerklage kommt neben dem gel-

tend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der ein-

getragenen Dienstbarkeit kein eigener Wert zu.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 22.03.2007 - 8 O 440/06 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 03.06.2008 - 12 U 115/07 -