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BGH Beschluss vom 26.01.2009 – AnwZ (B) 24/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 24/08

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2009

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin

Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer

nach mündlicher Verhandlung

am 26. Januar 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom

25. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der am 14. Oktober 1974 geborene Antragsteller war in der Zeit von No-

vember 2002 bis Oktober 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Schrei-

ben vom 8. Oktober 2003 verzichtete er auf seine Zulassung. Im Jahr 2005

wurde er strafgerichtlich verurteilt.

2

Am 1. Juli 2006 hat der Antragsteller die Wiederzulassung zur Rechts-

anwaltschaft beantragt. Mit Beschluss vom 27. September 2006 hat die An-

tragsgegnerin den Antrag wegen Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO) abgelehnt.

Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Be-

schluss vom 25. Januar 2008 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die soforti-

ge Beschwerde des Antragstellers.

II.

5

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt je-

doch in der Sache ohne Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers ist mit Recht

versagt worden.

1. Zu Recht hat die Antragsgegnerin angenommen, dass der Antragstel-

ler als unwürdig erscheint, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§ 7 Nr. 5

BRAO). Daran hat sich bis heute nichts geändert.

a) Der Antragsteller ist durch Urteil des Amtsgerichts K. vom

3. März 2005, rechtskräftig seit dem 11. März 2005, wegen Untreue (§ 266

StGB) in fünf Fällen, davon einmal in einem besonders schweren Fall, zu einer

zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt

worden. Die auf drei Jahre festgesetzte Bewährungszeit endete am 11. März

2008.

6

Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen fungierte der An-

tragsteller als Treuhänder für Kunden einer Firma, die Kraftfahrzeuge unter Lis-

tenpreis über das Internet vermittelte. Die Kunden, die den Kaufpreis bereits bei

Bestellung zu entrichten hatten, schlossen jeweils auf Anregung der Firma zu

ihrer Sicherheit mit dem Antragsteller einen Treuhandvertrag ab, wonach dieser

erst nach Auslieferung des bestellten Fahrzeugs zur Weiterleitung des einge-

zahlten Kaufpreises an den Verkäufer berechtigt war. Entgegen der Treuhand-

abrede überwies der Antragsteller in der Zeit vom 18. Dezember 2002 bis zum

3. April 2003 in fünf Fällen Kundengelder in Höhe von etwa 8.000 € bis

85.000 € an Dritte, wodurch den Treugebern ein Gesamtschaden in Höhe von

etwa 151.000 € entstand.

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b) Strafgerichtliche Verurteilungen - namentlich solche wegen berufsbe-

zogener Vorsatzdelikte, etwa Unterschlagung oder Untreue zu Lasten der Man-

danten (BGH, Beschl. v. 25. April 1988 - AnwZ (B) 59/87, BRAK-Mitt. 1988,

271; v. 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 79/98, NJW 1999, 3048; v. 10. Juli 2000

- AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306; v. 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04; v.

6. November 2006 - AnwZ (B) 87/05, BRAK-Mitt. 2007, 77) - können die An-

nahme rechtfertigen, der Berufsbewerber sei für den Anwaltsberuf nicht tragbar.

Allerdings kann das Delikt durch zwischenzeitliches Wohlverhalten und andere

Umstände so sehr an Bedeutung verlieren, dass der Bewerber von dem An-

waltsberuf nicht mehr ferngehalten werden darf. Hierbei muss das berechtigte

Interesse des Bewerbers an einer beruflichen und sozialen Wiedereingliederung

abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlichkeit an der Integrität des

Anwaltsstandes und der Vermeidung einer Gefährdung der Rechtsuchenden.

Wie viele Jahre zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat und

dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine (Wieder-)Zulassung rechtlich mög-

lich ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. In einem vergleichbaren Fall

- Verurteilung wegen Untreue in sechs Fällen zu Lasten von Mandanten zu ei-

ner Freiheitsstrafe von einem Jahr, auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt -

hat der Senat eine Wartezeit von acht Jahren für angemessen gehalten (BGH,

Beschl. v. 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 79/98, aaO). Neben dem Zeitablauf kommt

besondere Bedeutung der Frage zu, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit

seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten tadellos

geführt hat. Hat er sich zu seinem Fehlverhalten bekannt, insbesondere den

angerichteten Schaden nach Möglichkeit wiedergutgemacht, und keine weiteren

Verfehlungen begangen, schlägt dies positiv zu Buche (BGH, Beschl. v.

13. März 2000 - AnwZ (B) 30/99, BRAK-Mitt. 2000, 194; v. 10. Juli 2000 - AnwZ

(B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306, 307). Die bloße straffreie Führung nach einer

Verurteilung darf nicht entscheidend zugunsten des Bewerbers berücksichtigt

werden, wenn er noch unter dem Druck einer zur Bewährung ausgesetzten

Freiheitsstrafe stand (BGH, Beschl. v. 1. März 1993 - AnwZ (B) 49/92, BRAK-

Mitt. 1993, 102; Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 38/94, BRAK-Mitt.

1995, 70; v. 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 34/95, BRAK-Mitt 1996, 73; v.

21. Juni 1999 - AnwZ (B) 79/98, NJW 1999, 3048; v. 4. April 2005 - AnwZ (B)

21/04; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 7. Aufl. § 7 Rdn. 40). Vielmehr muss das

beanstandungsfreie Verhalten geraume Zeit nach Erlass der Freiheitsstrafe

wegen Ablaufs der Bewährungsfrist fortgesetzt worden sein (BGH, Beschl. v.

21. Juni 1999 - AnwZ (B) 79/98, aaO).

c) Diesen Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung gerecht.

aa) Der Anwaltsgerichtshof hat zu Lasten des Antragstellers berücksich-

tigt, dass die Straftaten berufsbezogen waren. Dagegen bringt die sofortige Be-

schwerde mit ihrem Einwand, die Geschädigten seien keine Mandanten des

Antragstellers gewesen und dieser habe sie nicht rechtlich beraten, nichts

Durchgreifendes vor. Der Antragsteller hat die Treuhandverträge unter Hinweis

auf seinen Beruf als Rechtsanwalt abgeschlossen, Schriftwechsel mit den

Treugebern unter seinem anwaltlichen Briefkopf geführt und die Treugeber ge-

beten, Nachrichten an seine Kanzleiadresse zu senden. Er hat damit seine be-

ruflichen Verhältnisse genutzt, um den Treugebern Seriosität und Zuverlässig-

keit zu vermitteln. Eine Trennung zwischen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt

und als Treuhänder kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht.

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bb) Der Antragsteller kann das Gewicht der strafrechtlichen Verurteilung

auch nicht mit dem Hinweis mindern, dass er gegen das Urteil vom 3. März

2005 mit Schreiben vom 3. Juli 2006 beim Amtsgericht K. Berufung einge-

legt, Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt

sowie einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angekündigt hat.

Durch das Stellen dieser Anträge wird die Bestandskraft des strafgerichtlichen

Urteils nicht in Zweifel gezogen.

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cc) Schließlich vermag der Zeitablauf seit dem Ende der Bewährungszeit

- allerdings hat der Antragsteller bisher nicht mitgeteilt, ob die Strafe inzwischen

auch erlassen ist - noch nicht als ausreichende Dauer des Wohlverhaltens an-

gesehen werden. In der Regel bedarf es eines längeren Zeitraums nach Ablauf

der strafrechtlichen Bewährungszeit, um zuverlässig beurteilen zu können, ob

dem Antragsteller die Aufgabe, unabhängiger Berater und Vertreter der Recht-

suchenden zu sein (§ 3 BRAO), wieder anvertraut werden kann (Senat, Beschl.

v. 1. März 1993 Tz. 13, aaO bei einem Zeitraum von erst einem Jahr und fünf

Monaten seit dem Erlass der Freiheitsstrafe wegen Ablaufs der Bewährungs-

zeit). Im vorliegenden Fall ist die Bewährungszeit erst seit etwa zehn Monaten

verstrichen.

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dd) Bei einer Gesamtabwägung kann daher derzeit auch nach Auffas-

sung des Senats noch nicht festgestellt werden, dass der Versagungsgrund des

§ 7 Nr. 5 BRAO nicht mehr besteht.

13

2. Dass der Antragsteller an der mündlichen Verhandlung nicht teilge-

nommen hat, steht einer Entscheidung nicht entgegen, weil er sein Ausbleiben

nicht entschuldigt hat.

Ganter Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck

Wüllrich Frey Stüer

Vorinstanz:

AGH Koblenz, Entscheidung vom 25.01.2008 - 1 AGH 18/06 -