BGH Beschluss vom 26.01.2009 – AnwZ (B) 24/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 24/08
BESCHLUSS
vom
26. Januar 2009
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin
Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer
nach mündlicher Verhandlung
am 26. Januar 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom
25. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 14. Oktober 1974 geborene Antragsteller war in der Zeit von No-
vember 2002 bis Oktober 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Schrei-
ben vom 8. Oktober 2003 verzichtete er auf seine Zulassung. Im Jahr 2005
wurde er strafgerichtlich verurteilt.
Am 1. Juli 2006 hat der Antragsteller die Wiederzulassung zur Rechts-
anwaltschaft beantragt. Mit Beschluss vom 27. September 2006 hat die An-
tragsgegnerin den Antrag wegen Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO) abgelehnt.
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Be-
schluss vom 25. Januar 2008 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die soforti-
ge Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt je-
doch in der Sache ohne Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers ist mit Recht
versagt worden.
1. Zu Recht hat die Antragsgegnerin angenommen, dass der Antragstel-
ler als unwürdig erscheint, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§ 7 Nr. 5
BRAO). Daran hat sich bis heute nichts geändert.
a) Der Antragsteller ist durch Urteil des Amtsgerichts K. vom
3. März 2005, rechtskräftig seit dem 11. März 2005, wegen Untreue (§ 266
StGB) in fünf Fällen, davon einmal in einem besonders schweren Fall, zu einer
zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt
worden. Die auf drei Jahre festgesetzte Bewährungszeit endete am 11. März
2008.
Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen fungierte der An-
tragsteller als Treuhänder für Kunden einer Firma, die Kraftfahrzeuge unter Lis-
tenpreis über das Internet vermittelte. Die Kunden, die den Kaufpreis bereits bei
Bestellung zu entrichten hatten, schlossen jeweils auf Anregung der Firma zu
ihrer Sicherheit mit dem Antragsteller einen Treuhandvertrag ab, wonach dieser
erst nach Auslieferung des bestellten Fahrzeugs zur Weiterleitung des einge-
zahlten Kaufpreises an den Verkäufer berechtigt war. Entgegen der Treuhand-
abrede überwies der Antragsteller in der Zeit vom 18. Dezember 2002 bis zum
3. April 2003 in fünf Fällen Kundengelder in Höhe von etwa 8.000 € bis
85.000 € an Dritte, wodurch den Treugebern ein Gesamtschaden in Höhe von
etwa 151.000 € entstand.
b) Strafgerichtliche Verurteilungen - namentlich solche wegen berufsbe-
zogener Vorsatzdelikte, etwa Unterschlagung oder Untreue zu Lasten der Man-
danten (BGH, Beschl. v. 25. April 1988 - AnwZ (B) 59/87, BRAK-Mitt. 1988,
271; v. 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 79/98, NJW 1999, 3048; v. 10. Juli 2000
- AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306; v. 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04; v.
6. November 2006 - AnwZ (B) 87/05, BRAK-Mitt. 2007, 77) - können die An-
nahme rechtfertigen, der Berufsbewerber sei für den Anwaltsberuf nicht tragbar.
Allerdings kann das Delikt durch zwischenzeitliches Wohlverhalten und andere
Umstände so sehr an Bedeutung verlieren, dass der Bewerber von dem An-
waltsberuf nicht mehr ferngehalten werden darf. Hierbei muss das berechtigte
Interesse des Bewerbers an einer beruflichen und sozialen Wiedereingliederung
abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlichkeit an der Integrität des
Anwaltsstandes und der Vermeidung einer Gefährdung der Rechtsuchenden.
Wie viele Jahre zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat und
dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine (Wieder-)Zulassung rechtlich mög-
lich ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. In einem vergleichbaren Fall
- Verurteilung wegen Untreue in sechs Fällen zu Lasten von Mandanten zu ei-
ner Freiheitsstrafe von einem Jahr, auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt -
hat der Senat eine Wartezeit von acht Jahren für angemessen gehalten (BGH,
Beschl. v. 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 79/98, aaO). Neben dem Zeitablauf kommt
besondere Bedeutung der Frage zu, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit
seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten tadellos
geführt hat. Hat er sich zu seinem Fehlverhalten bekannt, insbesondere den
angerichteten Schaden nach Möglichkeit wiedergutgemacht, und keine weiteren
Verfehlungen begangen, schlägt dies positiv zu Buche (BGH, Beschl. v.
13. März 2000 - AnwZ (B) 30/99, BRAK-Mitt. 2000, 194; v. 10. Juli 2000 - AnwZ
(B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306, 307). Die bloße straffreie Führung nach einer
Verurteilung darf nicht entscheidend zugunsten des Bewerbers berücksichtigt
werden, wenn er noch unter dem Druck einer zur Bewährung ausgesetzten
Freiheitsstrafe stand (BGH, Beschl. v. 1. März 1993 - AnwZ (B) 49/92, BRAK-
Mitt. 1993, 102; Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 38/94, BRAK-Mitt.
1995, 70; v. 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 34/95, BRAK-Mitt 1996, 73; v.
21. Juni 1999 - AnwZ (B) 79/98, NJW 1999, 3048; v. 4. April 2005 - AnwZ (B)
21/04; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 7. Aufl. § 7 Rdn. 40). Vielmehr muss das
beanstandungsfreie Verhalten geraume Zeit nach Erlass der Freiheitsstrafe
wegen Ablaufs der Bewährungsfrist fortgesetzt worden sein (BGH, Beschl. v.
21. Juni 1999 - AnwZ (B) 79/98, aaO).
c) Diesen Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung gerecht.
aa) Der Anwaltsgerichtshof hat zu Lasten des Antragstellers berücksich-
tigt, dass die Straftaten berufsbezogen waren. Dagegen bringt die sofortige Be-
schwerde mit ihrem Einwand, die Geschädigten seien keine Mandanten des
Antragstellers gewesen und dieser habe sie nicht rechtlich beraten, nichts
Durchgreifendes vor. Der Antragsteller hat die Treuhandverträge unter Hinweis
auf seinen Beruf als Rechtsanwalt abgeschlossen, Schriftwechsel mit den
Treugebern unter seinem anwaltlichen Briefkopf geführt und die Treugeber ge-
beten, Nachrichten an seine Kanzleiadresse zu senden. Er hat damit seine be-
ruflichen Verhältnisse genutzt, um den Treugebern Seriosität und Zuverlässig-
keit zu vermitteln. Eine Trennung zwischen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt
und als Treuhänder kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht.
bb) Der Antragsteller kann das Gewicht der strafrechtlichen Verurteilung
auch nicht mit dem Hinweis mindern, dass er gegen das Urteil vom 3. März
2005 mit Schreiben vom 3. Juli 2006 beim Amtsgericht K. Berufung einge-
legt, Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt
sowie einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angekündigt hat.
Durch das Stellen dieser Anträge wird die Bestandskraft des strafgerichtlichen
Urteils nicht in Zweifel gezogen.
cc) Schließlich vermag der Zeitablauf seit dem Ende der Bewährungszeit
- allerdings hat der Antragsteller bisher nicht mitgeteilt, ob die Strafe inzwischen
auch erlassen ist - noch nicht als ausreichende Dauer des Wohlverhaltens an-
gesehen werden. In der Regel bedarf es eines längeren Zeitraums nach Ablauf
der strafrechtlichen Bewährungszeit, um zuverlässig beurteilen zu können, ob
dem Antragsteller die Aufgabe, unabhängiger Berater und Vertreter der Recht-
suchenden zu sein (§ 3 BRAO), wieder anvertraut werden kann (Senat, Beschl.
v. 1. März 1993 Tz. 13, aaO bei einem Zeitraum von erst einem Jahr und fünf
Monaten seit dem Erlass der Freiheitsstrafe wegen Ablaufs der Bewährungs-
zeit). Im vorliegenden Fall ist die Bewährungszeit erst seit etwa zehn Monaten
verstrichen.
dd) Bei einer Gesamtabwägung kann daher derzeit auch nach Auffas-
sung des Senats noch nicht festgestellt werden, dass der Versagungsgrund des
§ 7 Nr. 5 BRAO nicht mehr besteht.
2. Dass der Antragsteller an der mündlichen Verhandlung nicht teilge-
nommen hat, steht einer Entscheidung nicht entgegen, weil er sein Ausbleiben
nicht entschuldigt hat.
Ganter Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck
Wüllrich Frey Stüer
Vorinstanz:
AGH Koblenz, Entscheidung vom 25.01.2008 - 1 AGH 18/06 -