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BGH Beschluss vom 26.01.2009 – AnwZ (B) 28/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 28/08

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin

Roggenbuck, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer nach

mündlicher Verhandlung

am 26. Januar 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 16. November 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

60.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller war von 1979 bis zum Widerruf seiner Zulassung we-

gen Vermögensverfalls durch Bescheid des Justizministeriums des Landes

Nordrhein-Westfalen vom 21. September 1993 und sodann von 1996 bis zum

erneuten, am 8. April 2000 bestandskräftig gewordenen Widerruf seiner Zulas-

sung wegen Nichtunterhaltens einer Kanzlei zugelassen. Mit Bescheid vom

7. September 2004 wurde er erneut im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechts-

anwalt zugelassen. Diese Zulassung widerrief die Antragsgegnerin mit Be-

scheid vom 27. Mai 2005. Dagegen hat der Antragsteller gerichtliche Entschei-

dung beantragt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, deren

Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.

II.

2

Das gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat

keinen Erfolg. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist rechtmäßig und verletzt

den Antragsteller nicht in seinen Rechten, weil seine Zulassung zur Rechtsan-

waltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls zu widerru-

fen war.

3

1. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;

Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und

Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (Senat, Beschl. v. 25. März 1991,

5

AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994,

AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).

2. Danach befand sich der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbe-

scheids in Vermögensverfall.

a) Vor der erneuten Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft

mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. September 2004 waren gegen den

Antragsteller folgende Vollstreckungsverfahren anhängig:

1. Gerichtskasse B. wegen 2. H. K. wegen einer Teilforderung von 3. Gerichtskasse B. wegen 4. Kreissparkasse G. wegen einer Teilforderung von 500,00 €, 5. D. AG wegen einer Teilforderung von 6. J. Kl. als Konkursverwalter wegen

375,35 €, (aktuell 311,89 €), 1.034,02 €, 393,85 €, (aktuell 311,89 €),

161,50 €, (aktuell 150,00 €), 7.155,10 €.

6

Die Verfahren zu Nr. 1, 3 und 5 waren mit Verhaftungs- oder Anträgen

auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verbunden. Sie wurden im Zeit-

punkt der Wiederzulassung des Antragstellers nicht mehr betrieben. Entgegen

den Angaben des Antragstellers in dem Erhebungsbogen für seine erneute Zu-

lassung beruhte das aber, wie sich nach der Zulassung herausstellte, nicht dar-

auf, dass die Forderungen erfüllt oder anders bereinigt wurden. Vielmehr wurde

sie lediglich nicht mehr weiter betrieben, weil der Antragsteller nicht erreichbar

war. Der Umstand, dass der Antragsteller diese überwiegend nicht sehr hohen

Forderungen nicht beglichen hatte, belegt, dass seine Vermögensverhältnisse

bei Erlass des Widerrufsbescheids so beengt waren, dass er nicht in der Lage

war, auch kleinere Forderungen zu begleichen, und für seine Gläubiger nicht

mehr erreichbar war. Nach Zulassung wurden folgende weiteren Vollstre-

ckungsverfahren gegen den Antragsteller bekannt:

7. Kammerbeitragsforderung der Agg. wegen 8. Prof. Jo. wegen

45,00 €, 719,89 €.

8

Der Vollstreckungsauftrag zu Nr. 8 war wieder mit einem Antrag auf Ab-

gabe der eidesstattlichen Versicherung verbunden. Die weiteren Vollstre-

ckungsverfahren belegen, dass sich die Vermögenslage des Antragstellers

nicht gebessert hatte.

Daran ändert es nichts, dass Rechtsanwalt S. der Antragsgegne-

rin mit Schreiben vom 18. September 2003 mitgeteilt hat, der Antragsteller habe

für ihn gearbeitet und dabei einen "aufgesparten Gehaltsanspruch in Höhe von

ca. 60.000 DM" erworben; aus diesem seien Verbindlichkeiten beglichen wor-

den. Weder dieser Anspruch noch die Begleichung von Verbindlichkeiten waren

bei Erlass des Widerrufsbescheids belegt. Das Beschäftigungsverhältnis ist zu-

dem nach Mitteilung von Herrn Rechtsanwalt S. vom 21. Juni 2004 noch

vor der Wiederzulassung beendet worden, weil der Antragsteller nicht als

Rechtsanwaltsbewerber, sondern als zugelassener Rechtsanwalt angestellt

worden sei, was er seinerzeit aber nicht war.

9

Der Berücksichtigung der Forderungen zu Nr. 1 bis 6 in dem Widerrufs-

bescheid stand nicht entgegen, dass sie schon vor der Wiederzulassung gel-

tend gemacht worden sind. Sie waren nämlich entgegen der Versicherung des

Antragstellers nicht erledigt und bleiben deshalb auch nach der Wiederzulas-

sung ein Beleg dafür, dass die Vermögensverhältnisse des Antragstellers schon

zu diesem Zeitpunkt nicht geordnet waren und sein Antrag auf Wiederzulas-

sung nach § 7 Nr. 9 BRAO hätte zurückgewiesen werden müssen. Dieser Um-

stand zwingt die Antragsgegnerin nicht, die Zulassung nach § 14 Abs. 1 Satz 1

BRAO zurückzunehmen. Sie kann nämlich bei Fortbestehen eines verschwie-

genen Vermögensverfalls nach erfolgter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

deswegen gleich ein Widerrufsverfahren einleiten und sich dazu auch auf die

vor der Zulassung erteilten Vollstreckungsaufträge stützen, wenn diese bis da-

hin weiterhin keine sachliche Erledigung oder Bereinigung gefunden haben.

10

b) Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist,

geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden ge-

fährdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet (Senat,

Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Das ist in der Regel auch der

Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremd-

geldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (Senat, Beschl. v. 18.

Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 a). Anhaltspunkte da-

für, dass das hier bei Erlass des Widerrufsbescheids ausnahmsweise nicht der

Fall war, sind nicht ersichtlich.

12

3. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin ist auch nicht wegen

nachträglichen Fortfalls des Widerrufsgrunds aufzuheben.

a) Zwar scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Wider-

ruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens ent-

fällt (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Das setzt aber voraus, dass der Fortfall

des Widerrufsgrunds, hier des Vermögensverfalls, zweifelsfrei nachgewiesen

wird (Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083,

2084). Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt.

13

b) Er hat keine Übersicht über seine Vermögensverhältnisse vorgelegt,

nicht einmal die Erfüllung oder anderweitige Bereinigung der in der Forderungs-

liste der Kammer aufgeführten Verbindlichkeiten nachgewiesen. Es stellt sich

vielmehr heraus, dass gegen den Antragsteller weitere Verfahren anhängig

sind, nämlich

9. Forderung Ho. wegen 10. Studentenwerk A. wegen 11. D. - nicht beziffert - 12. Landesoberkasse - nicht beziffert -.

6.300,00 €, 4.103,73 €,

14

Zu der Forderung Ho. hat der Antragsteller eine Erklärung des

Gläubigers vorgelegt, dass dieser dem Antragsteller in gleicher Höhe verpflich-

tet sei, auf eine Aufrechnung aber verzichte, um Forderungen des Antragstel-

lers gegen Dritte pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen zu kön-

nen. Welche Forderungen dem Antragsteller gegen Ho. zustehen könn-

ten, haben weder der Antragsteller noch sein Gläubiger Ho. näher erläu-

tert. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers von der Richtigkeit seines

Vorbringens ausgehen sollte, belegt das nicht, dass der Vermögensverfall nicht

mehr besteht.

15

In den Vollstreckungsverfahren zu Nr. 11 und 12 ist gegen den An-

tragsteller auf Antrag der Gläubigerinnen am 31. August 2007 und am 11. April

2008 jeweils Haftbefehl erlassen worden, um ihn zu zwingen, die eidesstattliche

Versicherung abzugeben. Wegen beider Haftbefehle ist der Antragsteller in das

von dem Vollstreckungsgericht nach § 915 ZPO zu führende Schuldnerver-

zeichnis eingetragen worden. Während der zweite Eintrag zwischenzeitlich ge-

löscht worden ist, besteht der erste nach wie vor. Das hat zur Folge, dass der

Vermögensverfall bei dem Antragsteller nunmehr auch gesetzlich vermutet

wird. Diese Vermutung kann ein Rechtsanwalt nur widerlegen, indem er eine

Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegt und im Einzel-

nen darlegt, ob diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise

und mit welchen Mitteln er sie zu erfüllen gedenkt (Senat, Beschl. v. 25. März

1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084; Beschl. v. 29. September 2003,

AnwZ (B) 68/02, unveröff.; Beschl. v. 12. Januar 2004, AnwZ (B) 26/03, unve-

röff.; Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt. 2008, 221 [Ls]). Eine

solche Darstellung hat der Antragsteller der Antragsgegnerin nicht einmal an-

satzweise vorgelegt.

16

c) Die Interessen der Rechtsuchenden sind weiterhin gefährdet. Das er-

gibt sich aus dem fortbestehenden Vermögensverfall und insbesondere auch

daraus, dass der Antragsteller seine Forderungen an einen Finanzdienstleister

abgetreten hat und Auszahlungen an diesen vornehmen lässt, zugleich aber

auch mit seinem Gläubiger Ho. verabredet hat, Ansprüche des An-

tragstellers im Wege der Pfändung durchzusetzen. Diese Maßnahmen sind ge-

eignet, das Vermögen des Antragstellers dem Zugriff des Zessionars zu entzie-

hen.

17

4. Dass der Antragsteller an der mündlichen Verhandlung nicht teilge-

nommen hat, steht einer Entscheidung nicht entgegen, weil er sein Ausbleiben

nicht entschuldigt hat.

Ganter

Schmidt-Räntsch

Schaal

Roggenbuck

Wüllrich

Frey

Stüer

Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 16.11.2007 - 1 ZU 62/05 -