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BGH Beschluss vom 26.01.2009 – AnwZ (B) 28/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 28/08
BESCHLUSS
vom
26. Januar 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin
Roggenbuck, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer nach
mündlicher Verhandlung
am 26. Januar 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 16. November 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-
ten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
60.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war von 1979 bis zum Widerruf seiner Zulassung we-
gen Vermögensverfalls durch Bescheid des Justizministeriums des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 21. September 1993 und sodann von 1996 bis zum
erneuten, am 8. April 2000 bestandskräftig gewordenen Widerruf seiner Zulas-
sung wegen Nichtunterhaltens einer Kanzlei zugelassen. Mit Bescheid vom
7. September 2004 wurde er erneut im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechts-
anwalt zugelassen. Diese Zulassung widerrief die Antragsgegnerin mit Be-
scheid vom 27. Mai 2005. Dagegen hat der Antragsteller gerichtliche Entschei-
dung beantragt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, deren
Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.
II.
Das gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat
keinen Erfolg. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist rechtmäßig und verletzt
den Antragsteller nicht in seinen Rechten, weil seine Zulassung zur Rechtsan-
waltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls zu widerru-
fen war.
1. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;
Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und
Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (Senat, Beschl. v. 25. März 1991,
AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994,
AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).
2. Danach befand sich der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbe-
scheids in Vermögensverfall.
a) Vor der erneuten Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft
mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. September 2004 waren gegen den
Antragsteller folgende Vollstreckungsverfahren anhängig:
1. Gerichtskasse B. wegen 2. H. K. wegen einer Teilforderung von 3. Gerichtskasse B. wegen 4. Kreissparkasse G. wegen einer Teilforderung von 500,00 €, 5. D. AG wegen einer Teilforderung von 6. J. Kl. als Konkursverwalter wegen
375,35 €, (aktuell 311,89 €), 1.034,02 €, 393,85 €, (aktuell 311,89 €),
161,50 €, (aktuell 150,00 €), 7.155,10 €.
Die Verfahren zu Nr. 1, 3 und 5 waren mit Verhaftungs- oder Anträgen
auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verbunden. Sie wurden im Zeit-
punkt der Wiederzulassung des Antragstellers nicht mehr betrieben. Entgegen
den Angaben des Antragstellers in dem Erhebungsbogen für seine erneute Zu-
lassung beruhte das aber, wie sich nach der Zulassung herausstellte, nicht dar-
auf, dass die Forderungen erfüllt oder anders bereinigt wurden. Vielmehr wurde
sie lediglich nicht mehr weiter betrieben, weil der Antragsteller nicht erreichbar
war. Der Umstand, dass der Antragsteller diese überwiegend nicht sehr hohen
Forderungen nicht beglichen hatte, belegt, dass seine Vermögensverhältnisse
bei Erlass des Widerrufsbescheids so beengt waren, dass er nicht in der Lage
war, auch kleinere Forderungen zu begleichen, und für seine Gläubiger nicht
mehr erreichbar war. Nach Zulassung wurden folgende weiteren Vollstre-
ckungsverfahren gegen den Antragsteller bekannt:
7. Kammerbeitragsforderung der Agg. wegen 8. Prof. Jo. wegen
45,00 €, 719,89 €.
Der Vollstreckungsauftrag zu Nr. 8 war wieder mit einem Antrag auf Ab-
gabe der eidesstattlichen Versicherung verbunden. Die weiteren Vollstre-
ckungsverfahren belegen, dass sich die Vermögenslage des Antragstellers
nicht gebessert hatte.
Daran ändert es nichts, dass Rechtsanwalt S. der Antragsgegne-
rin mit Schreiben vom 18. September 2003 mitgeteilt hat, der Antragsteller habe
für ihn gearbeitet und dabei einen "aufgesparten Gehaltsanspruch in Höhe von
ca. 60.000 DM" erworben; aus diesem seien Verbindlichkeiten beglichen wor-
den. Weder dieser Anspruch noch die Begleichung von Verbindlichkeiten waren
bei Erlass des Widerrufsbescheids belegt. Das Beschäftigungsverhältnis ist zu-
dem nach Mitteilung von Herrn Rechtsanwalt S. vom 21. Juni 2004 noch
vor der Wiederzulassung beendet worden, weil der Antragsteller nicht als
Rechtsanwaltsbewerber, sondern als zugelassener Rechtsanwalt angestellt
worden sei, was er seinerzeit aber nicht war.
Der Berücksichtigung der Forderungen zu Nr. 1 bis 6 in dem Widerrufs-
bescheid stand nicht entgegen, dass sie schon vor der Wiederzulassung gel-
tend gemacht worden sind. Sie waren nämlich entgegen der Versicherung des
Antragstellers nicht erledigt und bleiben deshalb auch nach der Wiederzulas-
sung ein Beleg dafür, dass die Vermögensverhältnisse des Antragstellers schon
zu diesem Zeitpunkt nicht geordnet waren und sein Antrag auf Wiederzulas-
sung nach § 7 Nr. 9 BRAO hätte zurückgewiesen werden müssen. Dieser Um-
stand zwingt die Antragsgegnerin nicht, die Zulassung nach § 14 Abs. 1 Satz 1
BRAO zurückzunehmen. Sie kann nämlich bei Fortbestehen eines verschwie-
genen Vermögensverfalls nach erfolgter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
deswegen gleich ein Widerrufsverfahren einleiten und sich dazu auch auf die
vor der Zulassung erteilten Vollstreckungsaufträge stützen, wenn diese bis da-
hin weiterhin keine sachliche Erledigung oder Bereinigung gefunden haben.
b) Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist,
geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden ge-
fährdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet (Senat,
Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Das ist in der Regel auch der
Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremd-
geldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (Senat, Beschl. v. 18.
Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 a). Anhaltspunkte da-
für, dass das hier bei Erlass des Widerrufsbescheids ausnahmsweise nicht der
Fall war, sind nicht ersichtlich.
3. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin ist auch nicht wegen
nachträglichen Fortfalls des Widerrufsgrunds aufzuheben.
a) Zwar scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Wider-
ruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens ent-
fällt (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Das setzt aber voraus, dass der Fortfall
des Widerrufsgrunds, hier des Vermögensverfalls, zweifelsfrei nachgewiesen
wird (Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083,
2084). Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt.
b) Er hat keine Übersicht über seine Vermögensverhältnisse vorgelegt,
nicht einmal die Erfüllung oder anderweitige Bereinigung der in der Forderungs-
liste der Kammer aufgeführten Verbindlichkeiten nachgewiesen. Es stellt sich
vielmehr heraus, dass gegen den Antragsteller weitere Verfahren anhängig
sind, nämlich
9. Forderung Ho. wegen 10. Studentenwerk A. wegen 11. D. - nicht beziffert - 12. Landesoberkasse - nicht beziffert -.
6.300,00 €, 4.103,73 €,
Zu der Forderung Ho. hat der Antragsteller eine Erklärung des
Gläubigers vorgelegt, dass dieser dem Antragsteller in gleicher Höhe verpflich-
tet sei, auf eine Aufrechnung aber verzichte, um Forderungen des Antragstel-
lers gegen Dritte pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen zu kön-
nen. Welche Forderungen dem Antragsteller gegen Ho. zustehen könn-
ten, haben weder der Antragsteller noch sein Gläubiger Ho. näher erläu-
tert. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers von der Richtigkeit seines
Vorbringens ausgehen sollte, belegt das nicht, dass der Vermögensverfall nicht
mehr besteht.
In den Vollstreckungsverfahren zu Nr. 11 und 12 ist gegen den An-
tragsteller auf Antrag der Gläubigerinnen am 31. August 2007 und am 11. April
2008 jeweils Haftbefehl erlassen worden, um ihn zu zwingen, die eidesstattliche
Versicherung abzugeben. Wegen beider Haftbefehle ist der Antragsteller in das
von dem Vollstreckungsgericht nach § 915 ZPO zu führende Schuldnerver-
zeichnis eingetragen worden. Während der zweite Eintrag zwischenzeitlich ge-
löscht worden ist, besteht der erste nach wie vor. Das hat zur Folge, dass der
Vermögensverfall bei dem Antragsteller nunmehr auch gesetzlich vermutet
wird. Diese Vermutung kann ein Rechtsanwalt nur widerlegen, indem er eine
Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegt und im Einzel-
nen darlegt, ob diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise
und mit welchen Mitteln er sie zu erfüllen gedenkt (Senat, Beschl. v. 25. März
1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084; Beschl. v. 29. September 2003,
AnwZ (B) 68/02, unveröff.; Beschl. v. 12. Januar 2004, AnwZ (B) 26/03, unve-
röff.; Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt. 2008, 221 [Ls]). Eine
solche Darstellung hat der Antragsteller der Antragsgegnerin nicht einmal an-
satzweise vorgelegt.
c) Die Interessen der Rechtsuchenden sind weiterhin gefährdet. Das er-
gibt sich aus dem fortbestehenden Vermögensverfall und insbesondere auch
daraus, dass der Antragsteller seine Forderungen an einen Finanzdienstleister
abgetreten hat und Auszahlungen an diesen vornehmen lässt, zugleich aber
auch mit seinem Gläubiger Ho. verabredet hat, Ansprüche des An-
tragstellers im Wege der Pfändung durchzusetzen. Diese Maßnahmen sind ge-
eignet, das Vermögen des Antragstellers dem Zugriff des Zessionars zu entzie-
hen.
4. Dass der Antragsteller an der mündlichen Verhandlung nicht teilge-
nommen hat, steht einer Entscheidung nicht entgegen, weil er sein Ausbleiben
nicht entschuldigt hat.
Ganter
Schmidt-Räntsch
Schaal
Roggenbuck
Wüllrich
Frey
Stüer
Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 16.11.2007 - 1 ZU 62/05 -