BGH Beschluss vom 26.01.2009 – AnwZ (B) 56/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 56/08
BESCHLUSS
vom
26. Januar 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und
Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich,
Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer
am 26. Januar 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom
11. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die
ihr
im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu
erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1984 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und
dem Landgericht F. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief
die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom
22. August 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen
Beschwerde. Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung im
Beschwerdeverfahren verzichtet.
II.
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat
die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Recht wegen
Vermögensverfalls widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Diese Voraussetzungen waren bei Erlass der Widerrufsverfügung erfüllt und
liegen weiterhin vor.
1. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in
ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer
Zeit nicht ordnen kann, und außerstande
ist, seinen Verpflichtungen
nachzukommen; dies wird gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO unter anderem dann
vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)
eingetragen ist. Der Vermutungstatbestand ist hier erfüllt. Der Antragsteller hat
am 27. Februar 2007 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und wurde
aufgrund dessen in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts F.
eingetragen (82 M ). Die dadurch begründete gesetzliche
Vermutung für einen Vermögensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Die
Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon
ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung
in Vermögensverfall befand. Dagegen bringt der Antragsteller
im
Beschwerdeverfahren nichts vor.
2. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des
Antragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre
(BGHZ 75, 356), ist nicht festzustellen. Das Vorbringen des Antragstellers, dass
er die der eidesstattlichen Versicherung zugrunde liegende Forderung nach
Erlass der Widerrufsverfügung beglichen habe, ist nicht hinreichend belegt.
Gegen die Richtigkeit des Vorbringens spricht auch, dass der Antragsteller
gemäß der Mitteilung des Amtsgerichts F. vom 25. November
2008 weiterhin im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Die gesetzliche
Vermutung für einen Vermögensverfall besteht somit fort.
Davon abgesehen würde die Begleichung (nur) der Forderung, die zu der
Eintragung im Schuldnerverzeichnis geführt hat, nicht ausreichen, um eine
Konsolidierung der Vermögensverhältnisse nachzuweisen. Erforderlich
ist
vielmehr, dass der Antragsteller eine Aufstellung sämtlicher gegen
ihn
erhobener Forderungen vorlegt und
im Einzelnen darlegt, ob diese
Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen
gedenkt; erforderlich ist insoweit auch eine Übersicht über die laufenden
Einkünfte. Dem Antragsteller ist im Beschwerdeverfahren mit der gerichtlichen
Verfügung vom 15. September 2008 Gelegenheit gegeben worden, eine
Übersicht über seine laufenden Einkünfte und gegen ihn bestehende und
bereits beglichene Forderungen mit entsprechenden Nachweisen bis zum
23. Oktober 2008 vorzulegen. Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen.
Hinzu kommt, dass in der oben genannten Mitteilung des Amtsgerichts
F. neben dem Vollstreckungsverfahren 82 M , das zur
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geführt hat, vier weitere
Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller aus dem Jahr 2008 aufgeführt
sind, zu denen sich der Antragsteller nicht geäußert hat. Dies geht zu seinen
Lasten. Nach alledem ist der Widerrufsgrund nicht zweifelsfrei weggefallen.
2. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist,
geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der
Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt
in Vermögensverfall
befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den
Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen
Zugriff von Gläubigern. Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der
Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers
ausnahmsweise verneint werden könnte, sind nicht ersichtlich.
Tolksdorf
Frellesen
Schaal
Roggenbuck
Wüllrich
Frey
Stüer
Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 11.02.2008 - 1 AGH 13/07 -