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BGH Beschluss vom 26.01.2009 – AnwZ (B) 56/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 56/08

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und

Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich,

Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer

am 26. Januar 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom

11. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die

ihr

im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu

erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit 1984 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und

dem Landgericht F. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief

die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom

22. August 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

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Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen

Beschwerde. Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung im

Beschwerdeverfahren verzichtet.

II.

4

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2,

Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat

die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Recht wegen

Vermögensverfalls widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei

denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Diese Voraussetzungen waren bei Erlass der Widerrufsverfügung erfüllt und

liegen weiterhin vor.

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1. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in

ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer

Zeit nicht ordnen kann, und außerstande

ist, seinen Verpflichtungen

nachzukommen; dies wird gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO unter anderem dann

vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)

eingetragen ist. Der Vermutungstatbestand ist hier erfüllt. Der Antragsteller hat

am 27. Februar 2007 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und wurde

aufgrund dessen in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts F.

eingetragen (82 M ). Die dadurch begründete gesetzliche

Vermutung für einen Vermögensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Die

Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon

ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung

in Vermögensverfall befand. Dagegen bringt der Antragsteller

im

Beschwerdeverfahren nichts vor.

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2. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des

Antragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre

(BGHZ 75, 356), ist nicht festzustellen. Das Vorbringen des Antragstellers, dass

er die der eidesstattlichen Versicherung zugrunde liegende Forderung nach

Erlass der Widerrufsverfügung beglichen habe, ist nicht hinreichend belegt.

Gegen die Richtigkeit des Vorbringens spricht auch, dass der Antragsteller

gemäß der Mitteilung des Amtsgerichts F. vom 25. November

2008 weiterhin im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Die gesetzliche

Vermutung für einen Vermögensverfall besteht somit fort.

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Davon abgesehen würde die Begleichung (nur) der Forderung, die zu der

Eintragung im Schuldnerverzeichnis geführt hat, nicht ausreichen, um eine

Konsolidierung der Vermögensverhältnisse nachzuweisen. Erforderlich

ist

vielmehr, dass der Antragsteller eine Aufstellung sämtlicher gegen

ihn

erhobener Forderungen vorlegt und

im Einzelnen darlegt, ob diese

Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen

gedenkt; erforderlich ist insoweit auch eine Übersicht über die laufenden

Einkünfte. Dem Antragsteller ist im Beschwerdeverfahren mit der gerichtlichen

Verfügung vom 15. September 2008 Gelegenheit gegeben worden, eine

Übersicht über seine laufenden Einkünfte und gegen ihn bestehende und

bereits beglichene Forderungen mit entsprechenden Nachweisen bis zum

23. Oktober 2008 vorzulegen. Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen.

Hinzu kommt, dass in der oben genannten Mitteilung des Amtsgerichts

F. neben dem Vollstreckungsverfahren 82 M , das zur

Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geführt hat, vier weitere

Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller aus dem Jahr 2008 aufgeführt

sind, zu denen sich der Antragsteller nicht geäußert hat. Dies geht zu seinen

Lasten. Nach alledem ist der Widerrufsgrund nicht zweifelsfrei weggefallen.

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2. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist,

geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der

Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt

in Vermögensverfall

befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den

Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen

Zugriff von Gläubigern. Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der

Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers

ausnahmsweise verneint werden könnte, sind nicht ersichtlich.

Tolksdorf

Frellesen

Schaal

Roggenbuck

Wüllrich

Frey

Stüer

Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 11.02.2008 - 1 AGH 13/07 -