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BGH Beschluss vom 26.01.2009 – AnwZ (B) 72/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 72/07

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin

Roggenbuck, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer nach

mündlicher Verhandlung

am 26. Januar 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. Juli

2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Der Antragsteller gab am 20. Juli 2006 auf Betreiben seiner früheren

Vermieterin wegen einer Forderung in Höhe von 17.884,93 € die eidesstattliche

Versicherung ab und wurde in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsge-

richts eingetragen. Mit Bescheid vom 30. August 2006 widerrief die Antrags-

gegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Dagegen

hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Diesen Antrag hat

der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller

mit der sofortigen Beschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin be-

antragt.

II.

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1. Das gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat

keinen Erfolg. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist rechtmäßig und verletzt

den Antragsteller nicht in seinen Rechten, weil seine Zulassung zur Rechtsan-

waltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls zu widerru-

fen war.

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2. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;

Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und

Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (Senat, Beschl. v. 25. März 1991,

AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994,

AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Wenn der Rechtsanwalt in das vom

Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist,

wird bei ihm Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet.

3. Danach befand sich der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbe-

scheids und er befindet sich auch jetzt noch in Vermögensverfall.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts L. in seinem Beru-

fungsurteil in einer Strafsache gegen den Antragsteller vom 23. September

2004 erzielte der Antragsteller seinerzeit weder aus seiner Anwaltstätigkeit

noch aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und Gesellschafter eines Reise-

büros und einer Buchhaltungsfirma Einkünfte. Er lebte vielmehr von monatli-

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chen Zuwendungen seiner Mutter von 500 €. Daran hatte sich nach den Fest-

stellungen des Anwaltsgerichts D. in einem anschließenden berufsrechtli-

chen Verfahrens wegen desselben Sachverhalts vom 26. Juni 2005 auch zu

diesem Zeitpunkt nichts geändert. Vielmehr wurden zusätzlich Mietrückstände

gegenüber seiner Gläubigerin S. in Höhe von 40.000 € festgestellt, de-

rentwegen Vergleichsverhandlungen schwebten.

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b) Wegen dieser, sich zu diesem Zeitpunkt auf 17.884,93 € belaufenden

Rückstände gab der Antragsteller am 20. Juli 2006 die eidesstattliche Versiche-

rung ab und ist seitdem im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts L. ein-

getragen. Aufgrund dieser Eintragung wurde der Vermögensverfall des An-

tragstellers gesetzlich vermutet. Der Antragsteller hat die Vermutung nicht wi-

derlegt und auch nicht dargelegt, dass der seinerzeit vermutete Vermögensver-

fall nachträglich entfallen wäre. Er hat im Gegenteil vorgetragen, dass er nach

wie vor von Zuwendungen seiner Familie lebt und nicht in der Lage ist, die For-

derung, derer sich seine frühere Vermieterin berühmt, zu erfüllen. Das Gleiche

gilt für Forderungen des Rechtsanwaltsversorgungswerks.

c) Am 14. April 2008 hat das zuständige Amtsgericht das Insolvenzver-

fahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet, so dass Vermögensver-

fall bei dem Antragsteller auch aus diesem Grund vermutet wird. Das stellt der

Antragsteller nicht in Abrede.

4. Er meint aber, von dem Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt

sei Abstand zu nehmen, weil eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht be-

stehe. Das ist nicht der Fall.

a) Entgegen seiner Ansicht entfällt eine Gefährdung der Rechtsuchenden

nicht bereits durch die Insolvenzeröffnung und die damit verbundene Verfü-

gungsbeschränkung des Insolvenzschuldners (Senat, Beschl. v. 18. Oktober

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2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). Zwar können die Gläubiger des

Rechtsanwalts dann nicht mehr auf sein Vermögen zugreifen. Die Interessen

der Mandanten bleiben regelmäßig schon deshalb gefährdet, weil diese - vor-

behaltlich ihres guten Glaubens - das Honorar nicht befreiend an den Auftrag-

nehmer zahlen können (Senat, Beschl. v. 13. März 2000, AnwZ (B) 28/99,

NJW-RR 2000, 1228, 1229). Deshalb war Anknüpfungspunkt der Vermutung für

den Vermögensverfall vor dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung der Eintritt

einer Verfügungsbeschränkung. Da sie die regelmäßige Folge der Insolvenzer-

öffnung ist, hat der Gesetzgeber auf diese und nicht mehr auf die Verfügungs-

beschränkung abgestellt. An der Gefährdung der Rechtsuchenden durch eine

Verfügungsbeschränkung hat das aber nichts geändert. Sie entfällt erst, wenn

konkrete Aussicht auf einen Schuldenbereinigungsplan besteht oder dem

Rechtsanwalt die Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht in Aussicht

gestellt wird (Senat, Beschl. v. 16. April 2007, AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619,

620 f.). Eine solche Aussicht ist hier nicht zu erkennen. Das Insolvenzverfahren

ist noch nicht soweit gediehen, dass über Art und Zeitpunkt seines Abschlusses

eine verlässliche Aussage gemacht werden könnte.

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b) Auch die Bereitschaft der Familie des Antragstellers, seine Gläubiger

abzusichern, ändert an der Gefährdung der Rechtsuchenden nichts. Nach den

Angaben des Antragstellers beruht die Zahlungsunfähigkeit, derentwegen das

Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist, im Wesentlichen

darauf, dass er zwei Forderungen nicht begleichen kann, die Forderung seiner

Vermieterin und die Forderung des Rechtsanwaltsversorgungswerks. Dass es

zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers

gekommen ist, belegt, dass die Unterstützung seiner Familie eine Gefährdung

der Rechtsuchenden nicht ausschließen kann.

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c) Schließlich lässt sich eine Gefährdung der Rechtsuchenden auch nicht

mit der von dem Antragsteller erwogenen Zusammenarbeit mit seinem Kollegen

O. vermeiden. Zwar kann eine Gesamtwürdigung der Person des Rechts-

anwalts, der Umstände des eröffneten Insolvenzverfahrens sowie (arbeits-) ver-

traglicher Beschränkungen, denen sich der insolvente Rechtsanwalt zum

Schutz der Rechtsuchenden unterworfen hat, ausnahmsweise den Schluss

rechtfertigen, dass durch den Vermögensverfall eine Gefährdung der Interessen

der Rechtsuchenden nicht gegeben ist (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004,

AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511, 512). Einen solchen Ausnahmefall erkennt

der Senat aber nur an, wenn der Rechtsanwalt seine Einzelkanzlei aufgibt und

einen Anstellungsvertrag mit einer Sozietät abschließt, der entsprechende Vor-

kehrungen zum Schutz der Mandanten vorsieht (Beschl. v. 5. Dezember 2005,

AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 f.). Bei der Anstellung durch einen Einzel-

anwalt ist ein solcher Ausnahmefall dagegen regelmäßig nicht anzunehmen,

weil eine Einzelkanzlei nicht die Gewähr dafür bietet, dass auch während der

Urlaubszeit, bei einer etwaigen Erkrankung oder dienstlicher Abwesenheit des

Kanzleiinhabers die Einhaltung der vertraglich abgesicherten Vorkehrungen

zum Schutz der Rechtsuchenden durch den insolventen Rechtsanwalt effektiv

überwacht werden kann (Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-

RR 2006, 559). Hier kommt hinzu, dass eine Anstellung des Antragstellers nicht

uneingeschränkt,

sondern

nur

im

Rahmen

der

von

dem

Antragsteller "bisher generierten Umsätze" erwogen wird. Das genügt auch in-

haltlich nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris).

Ganter

Schmidt-Räntsch

Schaal

Roggenbuck

Wüllrich

Frey

Stüer

Vorinstanz:

AGH Dresden, Entscheidung vom 09.07.2007 - AGH 20/06 (II) -