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BGH Beschluss vom 26.01.2009 – AnwZ (B) 72/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 72/07
BESCHLUSS
vom
26. Januar 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin
Roggenbuck, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer nach
mündlicher Verhandlung
am 26. Januar 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. Juli
2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-
ten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
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Der Antragsteller gab am 20. Juli 2006 auf Betreiben seiner früheren
Vermieterin wegen einer Forderung in Höhe von 17.884,93 € die eidesstattliche
Versicherung ab und wurde in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsge-
richts eingetragen. Mit Bescheid vom 30. August 2006 widerrief die Antrags-
gegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Dagegen
hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Diesen Antrag hat
der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller
mit der sofortigen Beschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin be-
antragt.
II.
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1. Das gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat
keinen Erfolg. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist rechtmäßig und verletzt
den Antragsteller nicht in seinen Rechten, weil seine Zulassung zur Rechtsan-
waltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls zu widerru-
fen war.
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2. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;
Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und
Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (Senat, Beschl. v. 25. März 1991,
AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994,
AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Wenn der Rechtsanwalt in das vom
Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist,
wird bei ihm Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet.
3. Danach befand sich der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbe-
scheids und er befindet sich auch jetzt noch in Vermögensverfall.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts L. in seinem Beru-
fungsurteil in einer Strafsache gegen den Antragsteller vom 23. September
2004 erzielte der Antragsteller seinerzeit weder aus seiner Anwaltstätigkeit
noch aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und Gesellschafter eines Reise-
büros und einer Buchhaltungsfirma Einkünfte. Er lebte vielmehr von monatli-
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chen Zuwendungen seiner Mutter von 500 €. Daran hatte sich nach den Fest-
stellungen des Anwaltsgerichts D. in einem anschließenden berufsrechtli-
chen Verfahrens wegen desselben Sachverhalts vom 26. Juni 2005 auch zu
diesem Zeitpunkt nichts geändert. Vielmehr wurden zusätzlich Mietrückstände
gegenüber seiner Gläubigerin S. in Höhe von 40.000 € festgestellt, de-
rentwegen Vergleichsverhandlungen schwebten.
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b) Wegen dieser, sich zu diesem Zeitpunkt auf 17.884,93 € belaufenden
Rückstände gab der Antragsteller am 20. Juli 2006 die eidesstattliche Versiche-
rung ab und ist seitdem im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts L. ein-
getragen. Aufgrund dieser Eintragung wurde der Vermögensverfall des An-
tragstellers gesetzlich vermutet. Der Antragsteller hat die Vermutung nicht wi-
derlegt und auch nicht dargelegt, dass der seinerzeit vermutete Vermögensver-
fall nachträglich entfallen wäre. Er hat im Gegenteil vorgetragen, dass er nach
wie vor von Zuwendungen seiner Familie lebt und nicht in der Lage ist, die For-
derung, derer sich seine frühere Vermieterin berühmt, zu erfüllen. Das Gleiche
gilt für Forderungen des Rechtsanwaltsversorgungswerks.
c) Am 14. April 2008 hat das zuständige Amtsgericht das Insolvenzver-
fahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet, so dass Vermögensver-
fall bei dem Antragsteller auch aus diesem Grund vermutet wird. Das stellt der
Antragsteller nicht in Abrede.
4. Er meint aber, von dem Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt
sei Abstand zu nehmen, weil eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht be-
stehe. Das ist nicht der Fall.
a) Entgegen seiner Ansicht entfällt eine Gefährdung der Rechtsuchenden
nicht bereits durch die Insolvenzeröffnung und die damit verbundene Verfü-
gungsbeschränkung des Insolvenzschuldners (Senat, Beschl. v. 18. Oktober
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2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). Zwar können die Gläubiger des
Rechtsanwalts dann nicht mehr auf sein Vermögen zugreifen. Die Interessen
der Mandanten bleiben regelmäßig schon deshalb gefährdet, weil diese - vor-
behaltlich ihres guten Glaubens - das Honorar nicht befreiend an den Auftrag-
nehmer zahlen können (Senat, Beschl. v. 13. März 2000, AnwZ (B) 28/99,
NJW-RR 2000, 1228, 1229). Deshalb war Anknüpfungspunkt der Vermutung für
den Vermögensverfall vor dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung der Eintritt
einer Verfügungsbeschränkung. Da sie die regelmäßige Folge der Insolvenzer-
öffnung ist, hat der Gesetzgeber auf diese und nicht mehr auf die Verfügungs-
beschränkung abgestellt. An der Gefährdung der Rechtsuchenden durch eine
Verfügungsbeschränkung hat das aber nichts geändert. Sie entfällt erst, wenn
konkrete Aussicht auf einen Schuldenbereinigungsplan besteht oder dem
Rechtsanwalt die Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht in Aussicht
gestellt wird (Senat, Beschl. v. 16. April 2007, AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619,
620 f.). Eine solche Aussicht ist hier nicht zu erkennen. Das Insolvenzverfahren
ist noch nicht soweit gediehen, dass über Art und Zeitpunkt seines Abschlusses
eine verlässliche Aussage gemacht werden könnte.
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b) Auch die Bereitschaft der Familie des Antragstellers, seine Gläubiger
abzusichern, ändert an der Gefährdung der Rechtsuchenden nichts. Nach den
Angaben des Antragstellers beruht die Zahlungsunfähigkeit, derentwegen das
Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist, im Wesentlichen
darauf, dass er zwei Forderungen nicht begleichen kann, die Forderung seiner
Vermieterin und die Forderung des Rechtsanwaltsversorgungswerks. Dass es
zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers
gekommen ist, belegt, dass die Unterstützung seiner Familie eine Gefährdung
der Rechtsuchenden nicht ausschließen kann.
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c) Schließlich lässt sich eine Gefährdung der Rechtsuchenden auch nicht
mit der von dem Antragsteller erwogenen Zusammenarbeit mit seinem Kollegen
O. vermeiden. Zwar kann eine Gesamtwürdigung der Person des Rechts-
anwalts, der Umstände des eröffneten Insolvenzverfahrens sowie (arbeits-) ver-
traglicher Beschränkungen, denen sich der insolvente Rechtsanwalt zum
Schutz der Rechtsuchenden unterworfen hat, ausnahmsweise den Schluss
rechtfertigen, dass durch den Vermögensverfall eine Gefährdung der Interessen
der Rechtsuchenden nicht gegeben ist (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004,
AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511, 512). Einen solchen Ausnahmefall erkennt
der Senat aber nur an, wenn der Rechtsanwalt seine Einzelkanzlei aufgibt und
einen Anstellungsvertrag mit einer Sozietät abschließt, der entsprechende Vor-
kehrungen zum Schutz der Mandanten vorsieht (Beschl. v. 5. Dezember 2005,
AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 f.). Bei der Anstellung durch einen Einzel-
anwalt ist ein solcher Ausnahmefall dagegen regelmäßig nicht anzunehmen,
weil eine Einzelkanzlei nicht die Gewähr dafür bietet, dass auch während der
Urlaubszeit, bei einer etwaigen Erkrankung oder dienstlicher Abwesenheit des
Kanzleiinhabers die Einhaltung der vertraglich abgesicherten Vorkehrungen
zum Schutz der Rechtsuchenden durch den insolventen Rechtsanwalt effektiv
überwacht werden kann (Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-
RR 2006, 559). Hier kommt hinzu, dass eine Anstellung des Antragstellers nicht
uneingeschränkt,
sondern
nur
im
Rahmen
der
von
dem
Antragsteller "bisher generierten Umsätze" erwogen wird. Das genügt auch in-
haltlich nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris).
Ganter
Schmidt-Räntsch
Schaal
Roggenbuck
Wüllrich
Frey
Stüer
Vorinstanz:
AGH Dresden, Entscheidung vom 09.07.2007 - AGH 20/06 (II) -