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BGH Beschluss vom 26.01.2009 – AnwZ (B) 93/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 93/07

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Schaal, die Richterin

Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer

nach mündlicher Verhandlung am 26. Januar 2009 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-

schluss des

I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-

Württemberg vom 20. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wurde 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Be-

reits im Jahr 2004 wurde gegen sie ein Widerrufsverfahren wegen Vermögens-

verfalls durchgeführt, welches sich dadurch erledigte, dass die Antragsgegnerin

den Widerrufsbescheid aufhob, nachdem die Antragstellerin die Löschung der

gegen sie im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Haftbefehle bewirkt hatte. Mit

Bescheid vom 4. Januar 2007 widerrief die Antragsgegnerin erneut die Zulas-

sung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

4

Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtli-

che Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin

mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in

der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsan-

waltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in

das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)

eingetragen ist.

6

Der Vermutungstatbestand war hier zweifelsfrei erfüllt. Gegen die An-

tragstellerin waren in insgesamt sechs Verfahren Haftbefehlsanordnungen zur

Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ergangen. Die Antragstellerin hat

die Vermutung nicht widerlegt. Den wiederholten Aufforderungen der Antrags-

gegnerin, zu ihren Vermögensverhältnissen detailliert Stellung zu nehmen, ist

sie nicht nachgekommen. Dies geht zu ihren Lasten.

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b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-

ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-

rufsverfügung nicht vor.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben.

a) Eine Konsolidierung ihrer Vermögensverhältnisse hat die Antragstelle-

rin nicht nachgewiesen. Vielmehr hat sie nach Erlass der Widerrufsverfügung

am 17. April 2007 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und in dem an-

gefertigten Vermögensverzeichnis vermerkt, dass gegen sie Pfändungen in Hö-

he von ca. 160.000 € vorliegen. Über nennenswerte Vermögenswerte verfügt

sie ausweislich ihrer Angaben in dem Vermögensverzeichnis nicht. Nach einer

Mitteilung des Amtsgerichts Ü. vom 12. September 2008 ist zwischenzeit-

lich gegen die Antragstellerin eine Klage auf Räumung und Herausgabe der von

ihr genutzten Geschäftsräume und Wohnung im Anwesen N. Straße 3

in S. erhoben worden. Die von der Antragstellerin immer wieder

angekündigten Eingänge von erheblichen Honorarzahlungen haben sich er-

sichtlich nicht realisiert. Soweit sie sich auf ein “laufendes Umfinanzierungsver-

fahren“ beruft, fehlt es an entsprechenden aussagekräftigen Nachweisen.

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b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der

Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Wie

der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Ge-

setzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsu-

chenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist

auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des

Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-

gern.

Ganter

Ernemann

Schaal

Roggenbuck

Wüllrich

Frey

Stüer

Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 20.10.2007 - AGH 6/07 (I) -