BGH Urteil vom 29.01.2009 – 3 StR 567/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
29. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
3 StR 567/08
1.
2.
wegen
zu 1.: Beihilfe zum Diebstahl zu 2.: Beihilfe zur Brandstiftung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Januar
2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
von Lienen,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin des Angeklagten H. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-
richts Mönchengladbach vom 30. Mai 2008 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Beihilfe zum
Diebstahl und zur Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt
hat. Den Angeklagten H. hat es wegen Beihilfe zum Diebstahl schuldig
gesprochen und auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt. Vom Vor-
wurf, als Mittäter an der Brandstiftung beteiligt gewesen zu sein, hat es ihn frei-
gesprochen. Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die
Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesan-
walt vertreten wird, erstrebt die Staatsanwaltschaft im Fall II 1 der Urteilsgründe
eine Verurteilung beider Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangenen
Diebstahls, im Fall II 2 eine Verurteilung des Angeklagten K. als Mittäter
der Brandstiftung.
Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt.
1. Die Bewertung der Beteiligung der Angeklagten an dem Diebstahl und
des Angeklagten K. an der Brandstiftung lediglich als Beihilfe hält recht-
licher Prüfung stand.
Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Täter oder Gehilfe begeht, ist in wer-
tender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung
umfasst sind, zu beurteilen. Bedeutsame Anhaltspunkte können sein der Grad
des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die
Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft (st. Rspr.; vgl. nur
BGHSt 37, 289, 291 m. w. N.).
a) Dem angefochtenen Urteil ist hinreichend zu entnehmen, dass die
Strafkammer diese Maßstäbe erkannt und ihrer Beurteilung der Tatbeiträge der
Angeklagten zugrundegelegt hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das
Landgericht unter ausdrücklicher Darstellung der vorgenannten Abgrenzungs-
kriterien im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Taten eine differenzierende
Betrachtung der jeweiligen Tatbeiträge der Angeklagten einerseits und der un-
mittelbar tatausführenden Mitangeklagten andererseits vorgenommen hat. Die
nur untergeordnete Rolle des Angeklagten H. beim Einbruchsdiebstahl
hat es in anderem Zusammenhang des Urteils ausdrücklich erörtert.
b) Die Urteilsgründe ergeben auch hinreichend, dass die Angeklagten
kein so enges Verhältnis zu den Taten hatten, dass sich ihre Verurteilung ledig-
lich als Gehilfen als rechtsfehlerhaft erwiese. Es ist insbesondere nicht zu be-
sorgen, dass das Landgericht bei der gebotenen Gesamtwürdigung gewichtige
Umstände, die für mittäterschaftliches Handeln sprechen könnten, außer Acht
gelassen hat.
aa) Anhaltspunkte für eine Tatherrschaft beim Einbruchsdiebstahl oder
zumindest einen entsprechenden Willen der Angeklagten enthält das Urteil
nicht. Unmittelbar Tatausführende waren die Mitangeklagten C. und S. ,
wobei allein S. die Tatörtlichkeiten kannte. Eine Einbindung der Angeklagten
in die Tatplanung hat das Landgericht ebenso wenig festzustellen vermocht,
wie Umstände, die für ein eigenes Tatinteresse der Angeklagten, etwa die Er-
wartung eines Beuteanteils, sprechen. Soweit die Beschwerdeführerin in die-
sem Zusammenhang im Urteil eine Auseinandersetzung mit der Tatsache ver-
misst, dass die Angeklagten am Tag nach der Tat gemeinsam mit dem Mitan-
geklagten S. wesentliche Teile der Beute vernichteten, nachdem S. de-
ren Unverwertbarkeit festgestellt hatte, vermag dies die Revision nicht zu be-
gründen. Die Unterstützung bei der Beutevernichtung legt den Schluss auf eine
maßgebliche Beuteerwartung der Angeklagten nicht derart nahe, dass das
Landgericht dieses Mitwirken bei dem Versuch der Tatvertuschung notwendig
ausdrücklich in seine Erwägungen hätte einbeziehen müssen.
Vor diesem Hintergrund ist die Wertung, die bei Durchführung des Ein-
bruchsdiebstahls erbrachten Tatbeiträge der Angeklagten - der Angeklagte
K. leistete Fahrerdienste und half beim Abtransport und der Aufbewah-
rung der Beute, der Angeklagte H. sicherte vor dem Tatobjekt den Rück-
weg und half auf Weisung der Mitangeklagten ebenfalls beim Abtransport der
Beute - seien lediglich von untergeordneter Bedeutung gewesen, revisions-
rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH NStZ 2006, 44, 45).
bb) Nichts anderes gilt für die Bewertung der Beteiligung des Angeklag-
ten K. an der Brandstiftung, die wiederum von den Mitangeklagten, für
die der Angeklagte erneut lediglich Fahrerdienste leistete, begangen wurde. Ob
und inwieweit sich der Angeklagte in die Planung dieser Tat einbrachte, ist nicht
festgestellt. Zwar stammte der bei der Tat benutzte Brandbeschleuniger aus
seinem Besitz. Gleichwohl lag ein eigenes Tatinteresse des Angeklagten bereits
deshalb nicht nahe, weil die Brandlegung im Tatobjekt des Einbruchs allein der
Vernichtung der von den Mitangeklagten dort möglicherweise hinterlassenen
Spuren dienen sollte.
2. Das Urteil enthält - was nach § 301 StPO auch auf die Revision der
Staatsanwaltschaft zu beachten ist - auch keine durchgreifenden Rechtsfehler
zum Nachteil der Angeklagten.
Becker Miebach von Lienen
Sost-Scheible Schäfer