Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.02.2009 – 1 StR 354/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2009

in der Strafsache

gegen

1 StR 354/08

1.

2.

wegen Steuerhinterziehung

hier: Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2009 beschlossen:

Die Anhörungsrügen der Verurteilten vom 28. Januar 2009 gegen

den Beschluss des Senats vom 20. November 2008 werden auf

Kosten der Verurteilten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Verurteilten erheben die "Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO". Ge-

meint ist ersichtlich der Antrag auf Zurückversetzung des Verfahrens in die La-

ge vor der Senatsentscheidung vom 20. November 2008 (Verwerfung der Revi-

sionen gemäß § 349 Abs. 2 StPO) gemäß § 356a StPO. Die anderweitige Be-

zeichnung ist unschädlich (§ 300 StPO).

2

Der Antrag ist zulässig. Er ist jedoch unbegründet. Der Senat hat bei sei-

ner Entscheidung vom 20. November 2008 keine Tatsachen oder Beweiser-

gebnisse verwertet, zu denen die Beschwerdeführer nicht gehört wurden. Ihr

Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der

Entscheidungsfindung berücksichtigt.

Nack Wahl Hebenstreit

Jäger Sander