BGH Beschluss vom 05.02.2009 – 1 StR 354/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
1 StR 354/08
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung
hier: Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2009 beschlossen:
Die Anhörungsrügen der Verurteilten vom 28. Januar 2009 gegen
den Beschluss des Senats vom 20. November 2008 werden auf
Kosten der Verurteilten zurückgewiesen.
Gründe
Die Verurteilten erheben die "Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO". Ge-
meint ist ersichtlich der Antrag auf Zurückversetzung des Verfahrens in die La-
ge vor der Senatsentscheidung vom 20. November 2008 (Verwerfung der Revi-
sionen gemäß § 349 Abs. 2 StPO) gemäß § 356a StPO. Die anderweitige Be-
zeichnung ist unschädlich (§ 300 StPO).
Der Antrag ist zulässig. Er ist jedoch unbegründet. Der Senat hat bei sei-
ner Entscheidung vom 20. November 2008 keine Tatsachen oder Beweiser-
gebnisse verwertet, zu denen die Beschwerdeführer nicht gehört wurden. Ihr
Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der
Entscheidungsfindung berücksichtigt.
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander