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BGH Beschluss vom 05.02.2009 – 4 StR 609/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 609/08

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Brandstiftung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 2009 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Halle vom 16. Juli 2008 im Strafausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten der versuchten gemeinschädlichen

Sachbeschädigung in zwei Fällen sowie der vorsätzlichen Brandstiftung für

schuldig befunden und ihn unter Einbeziehung zweier Urteile des Amtsgerichts

Eisleben zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er

das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das

Rechtsmittel hat zum Strafausspruch mit einer Verfahrensrüge Erfolg; im Übri-

gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuld-

spruch richtet. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen zu I. 2.

und 3. sowie II. der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Januar

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2009, denen gegenüber auch das weitere Vorbringen im Schriftsatz des Vertei-

digers vom 2. Februar 2009 nicht durchdringt.

2. Demgegenüber kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. In-

soweit macht die Revision mit Erfolg den absoluten Revisionsgrund des § 338

Nr. 5 StPO i.V.m. § 231 c StPO geltend.

a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:

Der Angeklagte war durch das hier einbezogene Urteil des Amtsgerichts

Eisleben vom 18. März 2008 u.a. wegen gemeinschaftlich mit den beiden Mit-

angeklagten des vorliegenden Verfahrens am 11. Januar 2008 begangener ge-

fährlicher Körperverletzung zu der zur Bewährung ausgesetzten Einheitsju-

gendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Diese Tat

war, soweit es den Mittäter Carsten E. betrifft, nach Abtrennung des Ver-

fahrens durch das Amtsgericht und dessen Übernahme durch das Landgericht

Gegenstand des mit dem Verfahren gegen u.a. den Angeklagten zu gemeinsa-

mer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahrens. Im Hauptver-

handlungstermin vom 3. Juli 2008 beurlaubte die Jugendkammer den Ange-

klagten sowie den Mitangeklagten H. und ihre Verteidiger auf deren Anträ-

ge gemäß § 231 c StPO für die Dauer der Vernehmungen derjenigen Zeugen,

"die ausschließlich zu der Tat vom 11.01.08 vernommen werden soll(t)en", dar-

unter ausdrücklich auch der Zeugin Evelin S. . Danach verließen diese

beiden Angeklagten und ihre Verteidiger den Saal.

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Im angefochtenen Urteil hat das Landgericht bei der Bemessung der Ju-

gendstrafe den erheblichen Erziehungsbedarf des Angeklagten in erster Linie

mit der brutalen Art und Weise des Vorgehens bei der Tat vom 11. Januar 2008

begründet und dabei ausdrücklich auch strafschärfend gewertet, dass der An-

geklagte sich selbst durch die Anwesenheit von mehreren Tatzeugen, "u.a. der

Apothekerin Frau S. als Hausrechtsinhaberin der betreffenden Apotheke",

nicht in seinem Handeln stören ließ. Die Anwesenheit der Zeugin S. bei der

Tat war in dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Eisleben vom 18. März

2008 nicht erwähnt.

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b) Mit Erfolg macht die Revision geltend, dass in Abwesenheit des Ange-

klagten und seines Verteidigers - wie das Urteil belegt - Umstände erörtert wor-

den sind, die den Angeklagten betrafen, und deshalb die Voraussetzungen für

eine Beurlaubung nach § 231 c Satz 1 StPO nicht vorlagen. Nach dieser Vor-

schrift besteht die Möglichkeit der Beurlaubung nur für einzelne Teile der Ver-

handlung, von denen der zu beurlaubende Angeklagte und sein Verteidiger

„nicht betroffen“ sind. Letzteres trifft nur zu, wenn auszuschließen ist, dass die

während der Abwesenheit des Angeklagten behandelten Umstände auch nur

mittelbar die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berühren. Auch wenn der Verhand-

lungsteil nur für den Ausspruch über eine Rechtsfolge für den Angeklagten von

Bedeutung ist, wird dieser von ihm betroffen (Gmel in KK-StPO 6. Aufl. § 231 c

Rdn. 4; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 231 c Rdn. 12; jew. m.N.).

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Hiernach war die Beurlaubung ungeachtet des Antrags des Verteidigers

des Angeklagten unstatthaft. Dies folgt bereits aus dem Wesen der Einbezie-

hung des früheren Urteils gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG. Zwar sind der

Schuldspruch des früheren Urteils und die ihn tragenden Feststellungen für das

einbeziehende Gericht grundsätzlich bindend und ist deshalb auch eine voll-

ständige oder teilweise Wiederholung der Beweisaufnahme über Umstände, die

Gegenstand des früheren Verfahrens gewesen sind, grundsätzlich ausge-

schlossen (vgl. Eisenberg JGG 13. Aufl. § 31 Rdn. 37 und 58). Dies schließt

aber ergänzende Feststellungen, die zu den im früheren Verfahren getroffenen

nicht in Widerspruch stehen, nicht aus. Im Übrigen ist das einbeziehende Ge-

richt hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs nicht an die Feststellungen im

früheren Urteil gebunden, sondern es hat unter zusammenfassender eigen-

ständiger Würdigung der in dem früheren Urteil festgestellten und der neuen

Straftaten auf eine sämtliche Straftaten gerecht werdende Rechtsfolge zu er-

kennen (vgl. Eisenberg aaO Rdn. 38 m.N.). Schon deshalb war der Angeklagte

von der Beweisaufnahme zu den Umständen der gefährlichen Körperverletzung

vom 11. Januar 2008 im Sinne des § 231 c Satz 1 StPO "betroffen". Auch wenn

sich das Verfahren insoweit unmittelbar nur noch gegen den Mitangeklagten

E. richtete, mussten auch der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit

haben, die Beweisaufnahme zu dieser Tat zu verfolgen und sich zu allen Um-

ständen, die für die einheitlich zu entscheidende Straffrage – und damit auch in

Bezug auf diese Tat – von Bedeutung sein konnten, zu äußern. Dies machte

ihre Anwesenheit während dieses Verhandlungsteils zwingend erforderlich.

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c) Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO zwingt zur Aufhe-

bung des Strafausspruchs. Dagegen ist der Schuldspruch von dem Verfahrens-

fehler offenkundig nicht betroffen; das angefochtene Urteil hat deshalb im

Schuldspruch Bestand (zur Möglichkeit der Teilaufhebung Kuckein in KK-StPO

§ 338 Rdn. 6 m.w.N.).

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović RiBGH Dr. Ernemann ist infolge Krankheit ge- hindert zu unterschreiben

Tepperwien