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BGH Beschluss vom 05.02.2009 – I ZA 6/08

I. Zivilsenat

I ZA 6/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2009

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Schaffert,

Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Der Antrag der Markeninhaberin zu 2 auf Bewilligung von Verfahrens-

kostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ge-

gen den Beschluss des 26. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des

Bundespatentgerichts vom 16. Juli 2008 wird abgelehnt.

Die Rechtsverteidigung bietet keine Aussicht auf Erfolg, weil die Marke-

ninhaberin zu 2 innerhalb der für sie laufenden Frist zur Einlegung der

Rechtsbeschwerde weder dieses Rechtsmittel eingelegt noch einen An-

trag auf Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens gestellt hat, so dass der mit der Rechtsbeschwerde

anzufechtende Beschluss insoweit rechtskräftig geworden ist und auch

eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.

Hinsichtlich der weiteren Gegenvorstellung der Markeninhaberin zu 1 hat

es mit der Mitteilung im Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2008 sein

Bewenden.

Bornkamm

Schaffert

Bergmann

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.07.2008 - 26 W(pat) 126/05 -