Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 05.02.2009 – I ZA 6/08
I. Zivilsenat
I ZA 6/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2009
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Schaffert,
Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Der Antrag der Markeninhaberin zu 2 auf Bewilligung von Verfahrens-
kostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ge-
gen den Beschluss des 26. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des
Bundespatentgerichts vom 16. Juli 2008 wird abgelehnt.
Die Rechtsverteidigung bietet keine Aussicht auf Erfolg, weil die Marke-
ninhaberin zu 2 innerhalb der für sie laufenden Frist zur Einlegung der
Rechtsbeschwerde weder dieses Rechtsmittel eingelegt noch einen An-
trag auf Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens gestellt hat, so dass der mit der Rechtsbeschwerde
anzufechtende Beschluss insoweit rechtskräftig geworden ist und auch
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.
Hinsichtlich der weiteren Gegenvorstellung der Markeninhaberin zu 1 hat
es mit der Mitteilung im Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2008 sein
Bewenden.
Bornkamm
Schaffert
Bergmann
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.07.2008 - 26 W(pat) 126/05 -