Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.02.2009 – III ZR 171/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 171/07

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Wöstmann, die Richterin Harsdorf-

Gebhardt sowie die Richter Hucke und Seiters

beschlossen:

Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der

im Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2007 auf 30.000 € festge-

setzte Streitwert auf 72.072 € heraufgesetzt. Hinsichtlich des Se-

natsbeschlusses vom 26. Juni 2008 verbleibt es beim Streitwert

von 30.000 €.

Die in den Eingaben des Klägers zu 1 vom 9. Juli 2008 und später

zu sehende Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz für das

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

2

1.

Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger war die Streit-

wertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2007 abzuändern.

Beide Kläger hatten am 20. Juni 2007 ohne Einschränkung Nichtzulas-

sungsbeschwerde erhoben. Diese ist mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2007

("Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsbegründung") hinsichtlich des Be-

klagten zu 2 zurückgenommen und bezüglich der Beklagten zu 1 auf einen Teil

ihres bisherigen Begehrens beschränkt worden. Danach war, nachdem es hin-

sichtlich des Beklagten zu 2 überhaupt zu keiner Antragstellung gekommen ist,

insoweit gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG für die Wertfestsetzung die Beschwer

maßgebend (= ursprüngliche Klageforderung in voller Höhe; vgl. Hartmann,

Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 47 GKG Rn. 6). Dementsprechend ist der im

Beschluss vom 11. Oktober 2007, in dem der Verlust des Rechtsmittels ausge-

sprochen wurde, mit 30.000 € bezifferte Streitwert antragsgemäß heraufzuset-

zen.

3

Nach Beschränkung der für den Fall der Revisionszulassung angekün-

digten Anträge in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für das

weitere Verfahren nur noch auf den Wert des reduzierten Antrags abzustellen.

Somit hat es bei dem im Senatsbeschluss vom 26. Juni 2008, in dem die gegen

die Beklagte zu 1 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wur-

de, auf 30.000 € festgesetzten Streitwert zu verbleiben.

4

2.

Die Eingaben des Klägers zu 1 vom 9. Juli 2008 und später, mit denen er

sinngemäß die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

gemäß § 21 GKG geltend macht, legt der Senat als Erinnerung gegen den Ge-

richtskostenansatz aus (vgl. Hartmann, aaO, § 21 GKG, Rn. 54).

5

Diese Erinnerung ist zulässig (§ 66 Abs. 1 GKG), jedoch nicht begründet.

Von der Erhebung der Kosten ist nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung ab-

zusehen (§ 21 Abs. 1 GKG). Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des

Klägers zu 1 eine solche unrichtige Sachbehandlung nicht darin, dass der Senat

im Beschluss vom 26. Juni 2008, mit dem die Beschwerde beider Kläger gegen

die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Celle vom 5. Juni 2007 - 16 U 103/06 - zurückgewiesen worden ist,

gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von einer näheren Begründung ab-

gesehen hat.

Schlick

Dörr

Harsdorf-Gebhardt

Hucke

Seiters

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 07.04.2006 - 13 O 217/05 -

OLG Celle, Entscheidung vom 05.06.2007 - 16 U 103/06 -