BGH Beschluss vom 05.02.2009 – IX ZR 216/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 216/07
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 5. Februar 2009
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Dezem-
ber 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Das rechtliche Gehör des Be-
klagten (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.
Der Beklagte hat infolge schuldhafter Nachlässigkeit (§ 531 Abs. 2 Nr. 3
ZPO) erst im Berufungsrechtszug seinen vermeintlichen wahren Auftraggeber
benannt. Von Anbeginn des Rechtsstreits war einer der zentralen Streitpunkte
der Parteien, wer Auftraggeber des Beklagten war. Mithin war der Beklagte pro-
zessual gehalten, sich nach Prüfung des Sachverhalts zu dieser Frage bereits
im ersten Rechtszug verbindlich zu erklären. Falls nicht die Schuldnerin den
Beklagten beauftragt hatte, musste die von dem Beklagten anzustellende Prü-
fung zugleich notwendigerweise ergeben, welcher andere Dritte sein Auftragge-
ber war. Dementsprechend hat der Beklagte erstinstanzlich wiederholt ausge-
führt, von der bank G. mandatiert worden zu sein und sich für die
Richtigkeit dieses Vorbringens auf das Zeugnis eines Mitarbeiters der Bank be-
rufen. Bei dieser Sachlage ist dem Beklagten Nachlässigkeit vorzuwerfen, wenn
er im Berufungsrechtszug geltend macht, nach bloßem nochmaligem Akten-
studium einen dritten Auftraggeber ermittelt zu haben.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
LG Göttingen, Entscheidung vom 19.10.2004 - 8 O 84/04 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 15.11.2007 - 7 U 152/04 -