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BGH Beschluss vom 06.02.2009 – 2 StR 340/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 340/08
BESCHLUSS
vom
6. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2009 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Gera vom 26. Februar 2008 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-
ten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend
klargestellt, dass der Angeklagte in den Fällen der Hehlerei je-
weils wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt ist und im Fall
des versuchten Diebstahls (Fall II. 13) die Worte "besonders
schweren" entfallen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in Tateinheit mit
Urkundenfälschung in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Be-
trug, wegen Betruges in weiteren vier Fällen, wegen Unterschlagung in Tatein-
heit mit Urkundenfälschung, wegen Vortäuschens einer Straftat sowie wegen
"versuchten besonders schweren Diebstahls" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner eine rechtsstaats-
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widrige Verfahrensverzögerung festgestellt und deshalb bestimmt, dass von der
Gesamtfreiheitsstrafe sechs Monate als verbüßt gelten.
Die Revision des Angeklagten hat aus den Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Entsprechend der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts war lediglich der Tenor des angefochtenen Urteils wie
geschehen klarzustellen:
In den Fällen II. 1, II. 3 bis II. 5, II. 8 sowie II. 12 der Urteilsgründe hat
das Landgericht jeweils festgestellt, dass sich der Angeklagte dadurch eine
dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang zur Finanzierung seines Le-
bensunterhalts verschaffen wollte, dass er fortgesetzt gestohlene Fahrzeuge
angekauft, mit den Fahrgestellnummern und Fahrzeugdatenaufklebern von Un-
fallfahrzeugen versehen und anschließend an gutgläubige Dritte veräußert hat.
Das Landgericht hat in den Gründen des Urteils den Ankauf der Fahrzeuge
zwar rechtlich zutreffend als gewerbsmäßige Hehlerei nach § 260 Abs. 1 Nr. 1
StGB gewertet, dies jedoch im Schuldspruch nicht kenntlich gemacht. Mit Recht
weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass es sich bei der gewerbsmäßi-
gen Hehlerei um einen Qualifikationstatbestand handelt, der als solcher im Ur-
teilstenor zum Ausdruck zu bringen ist (BGH NStZ-RR 2007, 111). Dies gilt je-
doch nicht hinsichtlich der Verwirklichung des § 243 StGB im Fall II. 13 der Ur-
teilsgründe. Insoweit handelt es sich nicht um einen eigenen Straftatbestand,
sondern um eine reine Strafzumessungsvorschrift (BGH aaO; Meyer-Goßner/
Appl, Die Urteile in Strafsachen, 28. Aufl. Rdn. 49); die Worte "besonders
schweren" waren deshalb nicht in den Schuldspruch aufzunehmen (BGHSt 23,
254, 256).
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Soweit die Strafkammer im Fall II. 13 ein Entfallen der Regelwirkung des
§ 243 Abs. 1 Satz 2 StGB mit der Begründung versagt hat, dass die fehlende
Tatvollendung "reiner Zufall" gewesen sei und eine Begünstigung des Ange-
klagten nicht rechtfertige, erscheint dies rechtlich bedenklich. Sofern die Kam-
mer hiermit nicht auf die Nähe zur Tatvollendung abgestellt, sondern dem An-
geklagten angelastet hat, dass er die Ausführung der Tat nicht freiwillig aufgab,
würde dies im Rahmen der gebotenen Gesamtschau keinen tauglichen Ge-
sichtspunkt darstellen (BGH StV 1985, 411). Dies kann im Ergebnis jedoch of-
fen bleiben. Angesichts der moderaten Höhe der von der Kammer für diese Tat
verhängten (Einzel-)Strafe (zehn Monate Freiheitsstrafe) kann der Senat jeden-
falls ausschließen, dass das Urteil auf einer solchen Erwägung beruhen kann.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt