BGH Beschluss vom 06.02.2009 – 2 StR 554/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
2 StR 554/08
1.
2.
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und der Nebenklägerin am 6. Februar 2009 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin D. , ihr für das
Rechtsmittelverfahren Rechtsanwalt B. aus Bonn als Beistand
beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Geschädigte D. mit Beschluss vom
18. November 2005 als Nebenklägerin zugelassen und ihr gemäß § 397 a
Abs. 1 StPO Rechtsanwalt H. aus Bonn beigeordnet. Gegen das Urteil
des Landgerichts Koblenz vom 24. Juni 2008 haben die Angeklagten L. und
S. Revision eingelegt. Termin zur Revisionshauptverhandlung ist auf den
25. Februar 2009 bestimmt worden. Nunmehr hat die Nebenklägerin beantragt,
ihr für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof Rechtsanwalt B.
aus Bonn gemäß § 397 a Abs. 1 StPO beizuordnen.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Beistandsbestellung durch das erstin-
stanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort
und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGH BGHR StPO
§ 397 a Abs. 1 Beistand 2 und 3; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 397 a
Rdn. 17). Ein Wechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender
Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiord-
nung und Bestellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, Be-
schlüsse vom 15. März 2001 - 3 StR 63/01 - und vom 24. September 2003 - 2
StR 322/03 -). Gründe, die den Widerruf der Bestellung von Rechtsanwalt
H. rechtfertigen könnten, hat die Nebenklägerin jedoch nicht vorgetra-
gen.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt