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BGH Beschluss vom 09.02.2009 – AnwZ (B) 108/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 108/06

BESCHLUSS

vom

9. Februar 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr.Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie

den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechts-

anwalt Dr. Braeuer

am 9. Februar 2009 beschlossen:

Dem Antragsteller wird mit Wirkung vom 12. Juli 2008 für das

Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe

gewährt

und

Rechtsanwalt R. S. , Sch. , beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinan-

der aufgehoben; die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

hat der Antragsteller zu tragen und der Antragstellerin die ihr

insoweit entstandenen notwendigen außergerichtlichen Ausla-

gen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 30. Juni 2004 nach

§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls, nachdem am 21. Januar

2004 über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet

worden war.

2

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit

Beschluss vom 26. Juni 2006 zurückgewiesen. Dagegen hat sich die sofortige

Beschwerde des Antragstellers gerichtet. Am 18. Juni 2008 hat das Insolvenz-

gericht gemäß § 291 InsO festgestellt, dass der Antragsteller Restschuldbefrei-

ung erlangt, wenn er seinen Verpflichtungen nachkommt und Versagungsgrün-

de nicht vorliegen. Am 12. Juli 2008 hat der Antragsteller beantragt, ihm unter

Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilli-

gen. Mit Bescheid vom 7. November 2008 hat die Antragsgegnerin ihre Wider-

rufsverfügung vom 30. Juni 2004 aufgehoben. Die Beteiligten haben das Ver-

fahren daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

3

1. Dem Antragsteller war mit Wirkung vom Zeitpunkt des Eingangs sei-

nes Antrags gemäß § 14 FGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO unter Beiordnung seines

Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren, da die Bewilli-

gungsvoraussetzungen vorliegen und sein Prozesskostenhilfegesuch bereits

vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (der Rücknahme des Widerrufsbe-

scheids) bewilligungsreif war (vgl. Senat, Beschl. vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B)

9/05).

4

2. Nach Erledigung der Hauptsache war nur noch über die Kosten des

Verfahrens zu entscheiden. Nach Auffassung des Senats entspricht es billigem

Ermessen, in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG die

Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben sowie dem An-

tragsteller die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die insoweit der An-

tragsgegnerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzuer-

legen. Hierfür war leitend, dass einerseits der Vermögensverfall erst im Verlauf

des Beschwerdeverfahrens durch die Ankündigung der Restschuldbefreiung

entfallen ist, andererseits die Antragsgegnerin dem nicht unzuverzüglich

durch Aufhebung des Widerrufsbescheids Rechnung getragen hat (vgl. hierzu

Senat, Beschl. vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, NJW-RR 2008, 794).

Ganter

Ernemann

Frellesen

Schaal

Wüllrich

Kappelhoff

Braeuer

Vorinstanz:

AGH Saarbrücken, Entscheidung vom 26.06.2006 - AGH 4/04 -