BGH Beschluss vom 09.02.2009 – AnwZ (B) 108/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 108/06
BESCHLUSS
vom
9. Februar 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr.Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie
den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechts-
anwalt Dr. Braeuer
am 9. Februar 2009 beschlossen:
Dem Antragsteller wird mit Wirkung vom 12. Juli 2008 für das
Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe
gewährt
und
Rechtsanwalt R. S. , Sch. , beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinan-
der aufgehoben; die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
hat der Antragsteller zu tragen und der Antragstellerin die ihr
insoweit entstandenen notwendigen außergerichtlichen Ausla-
gen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 30. Juni 2004 nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls, nachdem am 21. Januar
2004 über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet
worden war.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit
Beschluss vom 26. Juni 2006 zurückgewiesen. Dagegen hat sich die sofortige
Beschwerde des Antragstellers gerichtet. Am 18. Juni 2008 hat das Insolvenz-
gericht gemäß § 291 InsO festgestellt, dass der Antragsteller Restschuldbefrei-
ung erlangt, wenn er seinen Verpflichtungen nachkommt und Versagungsgrün-
de nicht vorliegen. Am 12. Juli 2008 hat der Antragsteller beantragt, ihm unter
Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilli-
gen. Mit Bescheid vom 7. November 2008 hat die Antragsgegnerin ihre Wider-
rufsverfügung vom 30. Juni 2004 aufgehoben. Die Beteiligten haben das Ver-
fahren daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
1. Dem Antragsteller war mit Wirkung vom Zeitpunkt des Eingangs sei-
nes Antrags gemäß § 14 FGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO unter Beiordnung seines
Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren, da die Bewilli-
gungsvoraussetzungen vorliegen und sein Prozesskostenhilfegesuch bereits
vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (der Rücknahme des Widerrufsbe-
scheids) bewilligungsreif war (vgl. Senat, Beschl. vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B)
9/05).
2. Nach Erledigung der Hauptsache war nur noch über die Kosten des
Verfahrens zu entscheiden. Nach Auffassung des Senats entspricht es billigem
Ermessen, in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG die
Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben sowie dem An-
tragsteller die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die insoweit der An-
tragsgegnerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzuer-
legen. Hierfür war leitend, dass einerseits der Vermögensverfall erst im Verlauf
des Beschwerdeverfahrens durch die Ankündigung der Restschuldbefreiung
entfallen ist, andererseits die Antragsgegnerin dem nicht unzuverzüglich
durch Aufhebung des Widerrufsbescheids Rechnung getragen hat (vgl. hierzu
Senat, Beschl. vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, NJW-RR 2008, 794).
Ganter
Ernemann
Frellesen
Schaal
Wüllrich
Kappelhoff
Braeuer
Vorinstanz:
AGH Saarbrücken, Entscheidung vom 26.06.2006 - AGH 4/04 -