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BGH Beschluss vom 12.02.2009 – III ZR 271/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 271/07

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die Richterin

Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom

11. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Rügeverfahrens und den außerge-

richtlichen Kosten der Beklagten zu 3 haben der Kläger zu 1

46,4 %, der Kläger zu 2 2,9 %, der Kläger zu 3 und die Klägerin

zu 4 je 1,2 % und der Kläger zu 5 48,3 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 hat der Kläger

zu 1 zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, 5 und 6

haben der Kläger zu 2 5,4 %, der Kläger zu 3 und die Klägerin

zu 4 je 2,3 % und der Kläger zu 5 90 % zu tragen.

Gründe

1

Der Rechtsbehelf ist (jedenfalls) unbegründet. Der Senat hat sich in der

Rn. 4 des angegriffenen Beschlusses mit dem Gesichtspunkt auseinanderge-

setzt, der Beklagten zu 6 sei eine Vertriebsprovision von 20 % ausgezahlt wor-

den, während im Prospekt für die Vermittlung des Eigenkapitals lediglich eine

Provision von 7 % zuzüglich Agio von 5 %, also insgesamt 12 %, vorgesehen

gewesen sei. Das Berufungsgericht hat hierin im Hinblick darauf, dass die Be-

klagte zu 6 nur einen Teil der Anleger eingeworben habe und dass nach unbe-

strittenem Vortrag der Beklagten etliche der Vertreiber eine geringere Provisi-

onsquote erhalten hätten, keinen schlüssigen Vortrag der Kläger dafür gese-

hen, dass die prospektmäßig ausgewiesene Provision für die Eigenkapitalver-

mittlung überschritten worden sei (BU 16).

2

Von diesem rechtlichen Ansatz ausgehend, den der Senat in dem ange-

griffenen Beschluss gebilligt hat, kommt es nicht auf die von der Anhörungsrüge

in den Mittelpunkt gestellte Frage an, ob eine Überschreitung des Provisions-

budgets für die Eigenkapitalvermittlung "nicht zwingend" ist oder ob sie "mög-

lich" war. Die Anhörungsrüge weist zwar mit Recht darauf hin, dass sich eine

Überschreitung des Budgets von 12 % ergibt, wenn der Hauptvermittler mehr

als 60 % des Beteiligungskapitals vermittelt. Die Nichtzulassungsbeschwerde

befasst sich indes allein mit dem Gesichtspunkt der "Irreführung" und weist auf

kein Vorbringen hin, das dem Berufungsgericht Anlass zur näheren

Prüfung hätte geben müssen, dass die Provision der Beklagten zu 6 nur durch

Rückgriff auf andere Investitionsmittel gezahlt worden sei.

Schlick

Dörr

Herrmann

Harsdorf-Gebhardt

Hucke

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 10.07.2006 - 30 O 23062/02 -

OLG München, Entscheidung vom 04.10.2007 - 23 U 4858/06 -