BGH Beschluss vom 12.02.2009 – III ZR 271/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 271/07
BESCHLUSS
vom
12. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom
11. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Rügeverfahrens und den außerge-
richtlichen Kosten der Beklagten zu 3 haben der Kläger zu 1
46,4 %, der Kläger zu 2 2,9 %, der Kläger zu 3 und die Klägerin
zu 4 je 1,2 % und der Kläger zu 5 48,3 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 hat der Kläger
zu 1 zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, 5 und 6
haben der Kläger zu 2 5,4 %, der Kläger zu 3 und die Klägerin
zu 4 je 2,3 % und der Kläger zu 5 90 % zu tragen.
Gründe
Der Rechtsbehelf ist (jedenfalls) unbegründet. Der Senat hat sich in der
Rn. 4 des angegriffenen Beschlusses mit dem Gesichtspunkt auseinanderge-
setzt, der Beklagten zu 6 sei eine Vertriebsprovision von 20 % ausgezahlt wor-
den, während im Prospekt für die Vermittlung des Eigenkapitals lediglich eine
Provision von 7 % zuzüglich Agio von 5 %, also insgesamt 12 %, vorgesehen
gewesen sei. Das Berufungsgericht hat hierin im Hinblick darauf, dass die Be-
klagte zu 6 nur einen Teil der Anleger eingeworben habe und dass nach unbe-
strittenem Vortrag der Beklagten etliche der Vertreiber eine geringere Provisi-
onsquote erhalten hätten, keinen schlüssigen Vortrag der Kläger dafür gese-
hen, dass die prospektmäßig ausgewiesene Provision für die Eigenkapitalver-
mittlung überschritten worden sei (BU 16).
Von diesem rechtlichen Ansatz ausgehend, den der Senat in dem ange-
griffenen Beschluss gebilligt hat, kommt es nicht auf die von der Anhörungsrüge
in den Mittelpunkt gestellte Frage an, ob eine Überschreitung des Provisions-
budgets für die Eigenkapitalvermittlung "nicht zwingend" ist oder ob sie "mög-
lich" war. Die Anhörungsrüge weist zwar mit Recht darauf hin, dass sich eine
Überschreitung des Budgets von 12 % ergibt, wenn der Hauptvermittler mehr
als 60 % des Beteiligungskapitals vermittelt. Die Nichtzulassungsbeschwerde
befasst sich indes allein mit dem Gesichtspunkt der "Irreführung" und weist auf
kein Vorbringen hin, das dem Berufungsgericht Anlass zur näheren
Prüfung hätte geben müssen, dass die Provision der Beklagten zu 6 nur durch
Rückgriff auf andere Investitionsmittel gezahlt worden sei.
Schlick
Dörr
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Hucke
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.07.2006 - 30 O 23062/02 -
OLG München, Entscheidung vom 04.10.2007 - 23 U 4858/06 -