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BGH Beschluss vom 17.02.2009 – 3 StR 467/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 467/08
BESCHLUSS
vom
17. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
hier: Anhörungsrüge; Wiedereinsetzung und Gegenvorstellung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009 gemäß
§§ 44, 356 a StPO beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand ist gegenstandslos.
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom
7. Januar 2009 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
Gründe:
1
2
Der Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos. Der Verurteilte hat bei
der Erhebung der Anhörungsrüge keine Frist versäumt, sondern nur die durch
§ 356 a Satz 3 StPO vorgeschriebene Glaubhaftmachung unterlassen.
Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Der Senat hat mit dem Beschluss
vom 7. Januar 2009 die Anhörungsrüge auch deshalb als unzulässig verworfen,
weil der Verurteilte der Sache nach nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs gel-
tend gemacht, sondern nur sein Revisionsvorbringen wiederholt hatte. Auch der
weitere Schriftsatz vom 18. Januar 2009 enthält keine Anhörungsrüge, sondern
beanstandet nur das ursprünglich mit der Revision angegriffene Urteil des
Landgerichts.
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Hubert