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BGH Beschluss vom 17.02.2009 – 3 StR 467/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 467/08

BESCHLUSS

vom

17. Februar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

hier: Anhörungsrüge; Wiedereinsetzung und Gegenvorstellung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009 gemäß

§§ 44, 356 a StPO beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand ist gegenstandslos.

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom

7. Januar 2009 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

Gründe:

1

2

Der Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos. Der Verurteilte hat bei

der Erhebung der Anhörungsrüge keine Frist versäumt, sondern nur die durch

§ 356 a Satz 3 StPO vorgeschriebene Glaubhaftmachung unterlassen.

Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Der Senat hat mit dem Beschluss

vom 7. Januar 2009 die Anhörungsrüge auch deshalb als unzulässig verworfen,

weil der Verurteilte der Sache nach nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs gel-

tend gemacht, sondern nur sein Revisionsvorbringen wiederholt hatte. Auch der

weitere Schriftsatz vom 18. Januar 2009 enthält keine Anhörungsrüge, sondern

beanstandet nur das ursprünglich mit der Revision angegriffene Urteil des

Landgerichts.

Becker Miebach Pfister

Sost-Scheible Hubert