BGH Beschluss vom 17.02.2009 – IX ZB 28/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 28/09
BESCHLUSS
vom
17 . Februar 2009
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 17. Februar 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 18. Dezember 2008 wird auf Kosten des
Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Da der Antragsteller erläutert, warum eine gesetzliche Zulässigkeitsvor-
aussetzung der Rechtsbeschwerde gegeben sei, ist seine Eingabe vom
30. Januar 2009 als Rechtsbeschwerde zu behandeln. Als solche ist sie indes
schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1
Satz 3 ZPO).
Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen
Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz
ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Ge-
richt, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der
Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrück-
lich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozess-
ordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Beschwer-
degerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Kammergericht
hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde ausdrücklich abgelehnt.
Entgegen der Vorstellung des Rechtsbeschwerdeführers kommt es nicht
darauf an, ob die Zulässigkeitsvoraussetzung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
vorliegt. Das wäre erst zu prüfen, wenn die Rechtsbeschwerde überhaupt statt-
haft wäre.
Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2008 - 5 O 549/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2008 - 6 W 49/08 -