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BGH Beschluss vom 17.02.2009 – IX ZB 28/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 28/09

BESCHLUSS

vom

17 . Februar 2009

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 17. Februar 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 18. Dezember 2008 wird auf Kosten des

Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Da der Antragsteller erläutert, warum eine gesetzliche Zulässigkeitsvor-

aussetzung der Rechtsbeschwerde gegeben sei, ist seine Eingabe vom

30. Januar 2009 als Rechtsbeschwerde zu behandeln. Als solche ist sie indes

schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1

Satz 3 ZPO).

2

Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen

Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz

ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Ge-

richt, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der

Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrück-

lich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozess-

ordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Beschwer-

degerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Kammergericht

hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde ausdrücklich abgelehnt.

3

Entgegen der Vorstellung des Rechtsbeschwerdeführers kommt es nicht

darauf an, ob die Zulässigkeitsvoraussetzung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

vorliegt. Das wäre erst zu prüfen, wenn die Rechtsbeschwerde überhaupt statt-

haft wäre.

Ganter

Raebel

Kayser

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2008 - 5 O 549/07 -

KG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2008 - 6 W 49/08 -