Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.02.2009 – VIII ZR 237/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZR 237/07

BESCHLUSS

vom

17. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen sowie die Richterinnen

Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

beschlossen:

1. Der erneute Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozess-

kostenhilfe wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Bamberg vom 18. Juli 2007 wird auf seine Kosten als un-

zulässig verworfen.

Streitwert: 8.207,19 €.

Gründe

3

I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ab-

zulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nach seinem Vorbrin-

gen in dem erneuten Antrag vom 11. Februar 2009 keine hinreichende Aussicht

auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision

ist unzulässig, weil der Wert der von dem Kläger mit der Revision geltend zu

machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Zwar berühmt sich der Kläger neben dem abgewiesenen Zahlungsan-

trag, der noch in Höhe von 3.207,19 € geltend gemacht wird, hinsichtlich der

von der Firma M. an polnische Abnehmer verkauften Waren eines ent-

gangenen Gewinns in Höhe von 658.460,86 € zuzüglich eines geltend gemach-

ten Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b HGB, der insoweit schon für sich ge-

nommen 20.000 € überschreite. Diese - im Verfahren der Beschwerde gegen

die Nichtzulassung der Revision - erstmalig geäußerten bezifferten Vorstellun-

gen des Klägers zu einem vermuteten Leistungsanspruch sind jedoch nicht

maßgeblich. Der Wert der Beschwer bemisst sich vielmehr nach den Erwartun-

gen des Klägers zu Beginn des Rechtsstreits, also zum Zeitpunkt der Klageer-

hebung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 1992 - I ZR 296/91, NJW-RR 1992,

1021). Wird auf den Auskunftsanspruch hin bereits die gesamte Klage - wie

hier - als unbegründet abgewiesen, ist der noch unbezifferte Leistungsantrag für

die Rechtsmittelbeschwer maßgebend und anhand der Klagebegründung zu

bewerten (Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rdnr. 16 "Stufenklage"). Der hier-

nach ermittelte Wert bleibt solange wertbestimmend, bis der Leistungsantrag

beziffert wird (Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rdnr. 141). Das

Landgericht hat den Streitwert bezüglich der Stufenklage auf 5.000 € festge-

setzt. Dem ist der anwaltlich vertretene Kläger nicht entgegengetreten. Zuzüg-

lich des jetzt noch geltend gemachten Zahlungsbegehrens in Höhe von

3.207,19 € ergibt sich somit ein Wert der Beschwer von insgesamt 8.207,19 €.

Hiervon abzuweichen besteht kein Anlass.

4

Auch das neue Vorbringen des Klägers in seiner eidesstattlichen Versi-

cherung vom 6. Februar 2009 zur Begründung eines höheren Wertes der Leis-

tungsklage fußt auf Vermutungen aufgrund eigener Recherchen. Dies reicht

nicht aus, um Grundlage einer neu vorzunehmenden Schätzung zu sein (vgl.

BGH, aaO, unter II).

Ball

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

LG Bamberg, Entscheidung vom 24.03.2005 - 2 O 336/02 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 18.07.2007 - 3 U 110/05 -