Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.02.2009 – AnwZ (B) 78/05

Senat fuer Anwaltssachen

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 78/05

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal

sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt

Dr. Wüllrich

am 19. Februar 2009 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbe-

schluss vom 28. November 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich mit seiner "sofortigen Beschwerde" gegen

den Senatsbeschluss vom 28. November 2008, durch welchen seine Anhö-

rungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. September 2008 zurückgewie-

sen worden ist. Das als Gegenvorstellung zu behandelnde Rechtsmittel ist je-

denfalls unbegründet, da das Vorbringen des Antragstellers keinen Anlass gibt,

die angegriffene Senatsentscheidung abzuändern.

Tolksdorf

Ernemann

Schmidt-Räntsch

Schaal

Hauger Kappelhoff

Wüllrich

Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 21.01.2005 - 1 ZU 82/04 -