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BGH Beschluss vom 19.02.2009 – BLw 12/08
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 12/08
BESCHLUSS
vom
19. Februar 2009
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar
2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats
- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle
vom 21. April 2008 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der der
Beteiligten zu 1 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechts-
beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
3.000 €.
Gründe:
I.
1
Mit notariellem Vertrag vom 20. April 1994 übergab der Beteiligte zu 2
seinen in W. (Niedersachsen) belegenen, damals als Hof im Sinne
der Höfeordnung eingetragenen landwirtschaftlichen Betrieb an seinen Sohn
(Übernehmer). In dem Vertrag wurde für den Beteiligten zu 2 und seine Ehe-
frau ein Altenteil vereinbart und in das Grundbuch eingetragen, das der Über-
nehmer seinen Eltern als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB zu gewähren
hatte.
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Der Übernehmer verstarb im Jahre 1999 und wurde von einer Erbenge-
meinschaft aus dessen Ehefrau und den Kindern, u.a. der Beteiligten zu 1, be-
erbt. Mit notariellem Vertrag vom 10. August 2004 wurde eine nicht bebaute
Teilfläche zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auf die Beteiligte
zu 1 übertragen, die eine Teilfläche hiervon mit notariellem Vertrag vom
5. November 2004 an die Stadt W. zur Nutzung als Bauland verkauf-
te und sich in dem Vertrag verpflichtete, die Freistellung des Kaufgrundstücks
von der Belastung mit dem Altenteil herbeizuführen.
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Der Beteiligte zu 2 und dessen Ehefrau lehnten das ab. In einem voran-
gegangen gerichtlichen Verfahren, das die Beteiligte zu 1 mit Ermächtigung der
anderen Miterben durchführte, wurden der Beteiligte zu 2 und seine Ehefrau
durch Beschluss des Amtsgerichts (Landwirtschaftsgerichts) dazu verpflichtet,
das im Kaufvertrag mit der Stadt bezeichnete Teilgrundstück aus der Haftung
für das Altenteilsrecht zu entlassen. Die sofortige Beschwerde gegen diese
Entscheidung an das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) blieb ohne Er-
folg.
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In diesem Verfahren hat die Beteiligte zu 1 für die Erbengemeinschaft
von dem Beteiligten zu 2 und seiner Ehefrau beantragt, die Zustimmung zur
Löschung des auf den neu gebildeten Grundstücken eingetragenen Altenteils-
rechts zu erklären und die Pfandentlassung zu bewilligen. Das Amtsgericht
(Landwirtschaftsgericht) hat nach dem Antrag entschieden. Das Oberlandesge-
richt (Landwirtschaftssenat) hat die von dem Beteiligten zu 2 und seiner Ehe-
frau eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung haben der Beteiligte zu
2 und seine nach Anhängigkeit des Rechtsmittels verstorbene Ehefrau Rechts-
beschwerde eingelegt.
II.
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1. Der Beklagte zu 2 führt das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem
Tod seiner Ehefrau allein fort.
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a) Das Verfahren ist nicht unterbrochen. Die Bestimmungen der Zivilpro-
zessordnung über die Unterbrechung und die Aussetzung des Verfahrens
(§§ 239 ff. ZPO) sind in den Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, grundsätzlich nicht anzuwenden (vgl.
BayObLGZ 1963, 110, 119; 1964, 433, 435; OLG München RdL 1961, 204;
OLG Hamm BB 1970, 104; OLG Zweibrücken NJW-RR 2000, 815, 816; OLG
Naumburg NJW-RR 2004, 1349; v. König/v. Schuckmann in Jansen, FGG, 3.
Aufl., vor §§ 8 bis 18 Rdn. 35; Keidel/Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 12 Rdn. 115),
was auch für die nach dem zweiten Abschnitt des Gesetzes über die gerichtli-
chen Verfahren in Landwirtschaftssachen zu erledigenden Streitsachen gilt
(OLG München, aaO; Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 9 Rdn. 97; v. Kö-
nig/v. Schuckmann, aaO).
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Die durch die Einlegung eines Rechtsmittels erlangte Rechtsstellung
geht in den FGG-Verfahren mit dem Tode des bisherigen Beschwerdeführers
grundsätzlich ohne weiteres auf dessen Rechtsnachfolger über (BayObLGZ
1964, 433, 435). Wer das ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht, das
von dem Gericht von Amts wegen zu prüfen und zu ermitteln ist (vgl. Bay-
ObLGZ 1963, 110, 119; OLG München RdL 1961, 204; OLG Zweibrücken
NJW-RR 2000, 815, 816; Keidel/Schmidt, FGG, 15. Aufl., aaO; einschränkend
für die Antragsverfahren v. König/v. Schuckmann in Jansen, FGG, 3. Aufl., vor
§§ 8 bis 18 Rdn. 37, die hier nur eine Berechtigung, aber keine Pflicht des Ge-
richts zur Ermittlung des Rechtsnachfolgers eines verstorbenen Beteiligten an-
nehmen).
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b) Der Beteiligte zu 2 ist nach dem Tode seiner Ehefrau Inhaber des
eingetragenen Rechts und daher nur noch allein am Verfahren beteiligt.
aa) Das Altenteil (bestehend aus dem Wohnungsrecht, dem Mitbenut-
zungsrecht an dem Stallgebäude und der Garage, den Ansprüchen auf Pflege,
auf ein Bartaschengeld und auf Beförderung) ist nach dem notariellen Vertrag
vom 20. April 1994 als Gesamtberechtigung nach § 428 BGB bestellt und mit
diesem Inhalt auch in das Grundbuch eingetragen worden. Eine Bestellung ei-
nes dinglichen Rechts als Gesamtberechtigung nach § 428 BGB ist zulässig;
der Tod eines der Berechtigten hat zur Folge, dass das Recht bis zum Tode
des anderen Berechtigten bestehen bleibt (vgl. BGHZ 46, 253, 259 f.).
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bb) Soweit die Rechtsbeschwerde vorbringt, dass wegen der vereinbar-
ten Ansprüche auf ein standesgemäßes, ortsübliches Begräbnis und auf Grab-
pflege insoweit kein auf die Lebenszeit der Berechtigten beschränktes dingli-
ches Recht vorgelegen habe und im Grundbuch deshalb fehlerhaft eine Lö-
schungserleichterung nach § 23 Abs. 2 GBO durch Vorlage der Sterbeurkunde
eingetragen worden sei (vgl. dazu: BayObLGZ 1983, 113, 117), ist dem schon
deshalb nicht zu folgen, weil diese Ansprüche nach dem notariellen Vertrag
ausdrücklich nicht dinglich gesichert, sondern nur schuldrechtlich vereinbart
wurden. Aus diesen Ansprüchen folgt daher auch keine Berechtigung an dem
eingetragenen Recht, zu dessen Löschung der Beteiligte zu 2 und dessen ver-
storbene Ehefrau verurteilt worden sind.
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Im Übrigen wäre selbst in diesem Fall von einer Rechtsnachfolge des
Beteiligten zu 2 in diese Ansprüche der Beteiligten zu 3 auszugehen, da nach
dem von ihm nicht bestrittenen Vortrag der Antragsteller sich die Eheleute nach
§§ 2265, 2269 Abs. 1 BGB gegenseitig als Erben eingesetzt haben.
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2. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 ist als unzulässig zu ver-
werfen, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1
LwVG) und keiner der Fälle des § 24 Abs. 2 LwVG vorliegt, in denen eine
Rechtsbeschwerde auch ohne eine solche Zulassung stattfindet.
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a) Das Rechtsmittel ist entgegen der Ansicht des Beteiligten nicht nach
§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässig, da es sich nicht um die Unzulässigkeit der
Beschwerde handelt.
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aa) Eine Rechtsbeschwerde ist zwar nach dieser Vorschrift nicht nur
dann statthaft, wenn die (sofortige) Beschwerde des Rechtsbeschwerdeführers
gegen die erstinstanzliche Entscheidung als unzulässig verworfen worden ist,
sondern auch dann, wenn das Beschwerdegericht über die Beschwerde eines
anderen Beteiligten in der Sache entschieden hat, obwohl es nach der Ansicht
des Rechtsbeschwerdeführers dessen Rechtsmittel als unzulässig hätte ver-
werfen müssen (Senat, Beschl. v. 20. Februar 1968, V BLw 34/37, RdL 1968,
97, 98; Beschl. v. 20. März 1989, BLw 11/88, NJW-RR 1989, 768; Beschl. v.
2. März 1995, BLw 70/94, RdL 1995, 134, 135 - std. Rspr.). Schließlich wird die
Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung nach dieser Vorschrift als statthaft
angesehen, wenn das Beschwerdegericht das Rechtsmittel wegen fehlender
Beschwerdeberechtigung als unbegründet abgewiesen hat, obwohl es bei rich-
tiger Behandlung die Rechtsbeschwerde aus diesem Grunde als unzulässig
hätte verwerfen müssen (BayObLG RdL 1955, 249, 250; Barnstedt/Steffen,
LwVG, 7. Aufl., § 24 Rdn. 45.).
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bb) Hier liegt jedoch keiner dieser Fälle vor. Das Beschwerdegericht hat
die sofortige Beschwerde weder als unzulässig verworfen noch mangels Be-
schwerdeberechtigung des Beteiligten zu 2 (und seiner Ehefrau) zurückgewie-
sen. Die sofortige Beschwerde ist vielmehr deshalb ohne Erfolg geblieben, weil
das Beschwerdegericht den Anspruch der Beteiligten zu 1 auf Freigabe der neu
gebildeten Flurstücke von der eingetragenen Belastung mit dem Altenteil für
begründet erachtet hat.
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Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Beschwerdegericht
den Anspruch auf die Zustimmung zur Löschung schon auf Grund der Bindung
an die rechtskräftige Entscheidung im Vorverfahren (der sog. präjudiziellen
Wirkung der Rechtskraft: in einem Folgeprozess: vgl. dazu: BGH, Urt. v.
14. Juli 1995, V ZR 171/94, NJW 1995, 2993; Urt. v. 26. Juni 2003, I ZR
269/00, NJW 2003, 3058, 3059) bejaht und nicht mehr in der Sache geprüft
hat. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Beschwerdegericht sei
zu Unrecht von einer Identität der Streitgegenstände ausgegangen, wendet sie
sich gegen die Begründung der Entscheidung über den zuerkannten Anspruch
und nicht gegen die - von dem Beschwerdegericht auch nicht verneinte - Be-
rechtigung des Beteiligten zu 2 und seiner Ehefrau zur sofortigen Beschwerde
gegen die erstinstanzliche Entscheidung, die wie das Beschwerdegericht ent-
schieden hat.
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b) Eine Rechtsbeschwerde, die sich gegen die Richtigkeit der Entschei-
dung über den einem anderen Beteiligten zuerkannten Anspruch wendet, ist
jedoch - wenn sie von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist -
allein unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24
Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn das
Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund von einem
in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abgewichen ist. Zur Be-
gründung einer Abweichungsrechtsbeschwerde muss der Rechtsbeschwerde-
führer die in der Vergleichs- und in der angefochtenen Entscheidung verschie-
den beantworte Rechtsfrage bezeichnen und darlegen, inwieweit beide Ent-
scheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die
angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Senat, BGHZ
89, 149, 151). An solchen Ausführungen fehlt es hier vollständig.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestim-
mung des Gegenstandswerts auf § 33 LwVG i.V.m. §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 30
Abs. 2 Satz 1 KostO.
Krüger
Lemke
Czub
Vorinstanzen:
AG Winsen (Luhe), Entscheidung vom 14.01.2008 - 7 Lw 49/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 21.04.2008 - 7 W 24/08 (L) -