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BGH Beschluss vom 19.02.2009 – BLw 19/08

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 19/08

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2009

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar

2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter

Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung

ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirt-

schaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Juli 2008

wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die den anderen Beteiligten

auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

500.000 €.

Gründe

I.

1

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 24. Dezember 2006 veräußerten

die Antragstellerin sowie neun weitere Personen in Erbengemeinschaft und als

Gesellschaft bürgerlichen Rechts an einen Nichtlandwirt landwirtschaftlich ge-

nutzte und bis zum 31. Dezember 2009 verpachtete Flächen zur Größe von

36,6565 ha. Das Siedlungsunternehmen teilte der Siedlungsbehörde mit, dass

es sein Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausübe. Dies teilte die

Genehmigungsbehörde den Vertragsparteien und dem Notar mit. Die Antrag-

stellerin beantragte daraufhin eine gerichtliche Entscheidung, mit der sie die

Genehmigung des Kaufvertrags erstrebt.

2

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewie-

sen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesge-

richt - Landwirtschaftssenat - festgestellt, dass die Genehmigung der Grund-

stücksveräußerung als erteilt gilt. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbe-

schwerde will das Siedlungsunternehmen die Wiederherstellung des amtsge-

richtlichen Beschlusses erreichen.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-

rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es je-

doch.

4

Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz

liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebe-

gründung zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des frühe-

ren Obersten Gerichtshofes für die britische Zone oder eines anderen Oberlan-

desgerichts abgewichen ist und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf die-

ser Abweichung beruht. Das Beschwerdegericht muss die gleiche Rechtsfrage

abweichend von einer von der Rechtsbeschwerde zitierten Vergleichsentschei-

dung beantwortet haben und die angefochtene Entscheidung auf dieser Abwei-

chung beruhen (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Die Abweichung ist von der

Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen

Elementen der Begründung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander

verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungs-

rechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise

fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschluss vom 19. Februar

2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). Denn diese - unterstellt, sie läge

vor - ist nicht geeignet, den Rechtsmittelweg zu eröffnen (st. Rspr. des Senats,

vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

5

An einer solchen Divergenz fehlt es hier. Zwar werden in der Rechtsbe-

schwerdebegründung diverse Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und der

Oberlandesgerichte Hamm, Koblenz, Schleswig und Stuttgart bezeichnet, von

denen das Beschwerdegericht auf der Grundlage von mehreren Rechtssätzen

abgewichen sein soll. Aber die in den angefochtenen Beschluss hineingelese-

nen Rechtssätze gibt es dort nicht. Vielmehr hat das Beschwerdegericht zu

Recht geprüft, ob die Genehmigung des Kaufvertrags nach § 9 Abs. 1 Nr. 1,

Abs. 2 GrdstVG zu versagen ist, und dabei die ständige Rechtsprechung des

Senats zugrunde gelegt, nach welcher der Versagungstatbestand in der Regel

dann vorliegt, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt

veräußert wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betrie-

bes benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des

Kaufvertrags zu erwerben (siehe nur Beschl. v. 28. April 2006, BLw 32/05,

RdL 2006, 236, 237). Sodann hat es zur Ermittlung des Aufstockungsbedarfs

des Bewerbers, zu dessen Gunsten das Siedlungsunternehmen das Vorkaufs-

recht ausgeübt hat, dessen Planungen für die spätere Nutzung der Flächen

einschließlich der Betriebsverlegung gewürdigt. Dass das Beschwerdegericht

dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, ein Aufstockungsbedarf des Bewerbers in

dem maßgeblichen Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 6 Abs. 3

Satz 3 RSG) könne nicht festgestellt werden, beruht nicht auf abstrakten

Rechtssätzen, sondern auf der fallbezogenen Sachverhaltssubsumtion unter

den vorstehend zitierten Rechtssatz in der genannten Senatsentscheidung.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

III.

Krüger

Lemke

Czub

Vorinstanzen:

AG Oschatz, Entscheidung vom 01.11.2007 - XV 5/07 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 10.07.2008 - W XV 1366/07 -