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BGH Beschluss vom 19.02.2009 – BLw 22/08

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 22/08

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2009

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar

2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter

Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung eh-

renamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den nach mündlicher Verhandlung

vom 23. April 2008 ergangenen Beschluss des Senats für Land-

wirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf

Kosten der Antragsteller, die der Antragsgegnerin auch die au-

ßergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu er-

statten haben, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

64.144,04 €.

Gründe

I.

2

Die Antragsteller machen gegen die Antragsgegnerin als Erben ihres im

November 2000 verstorbenen Vaters Abfindungsansprüche aus den Mitglied-

schaften ihrer Großmutter und ihrer Eltern in der LPG nach § 44 LwAnpG gel-

tend, die sie mit 64.144,04 € zzgl. Zinsen beziffert haben.

Die Antragsgegnerin entstand aus einem Zusammenschluss einer LPG

(P) und einer LPG (T) und einem anschließenden Formwechsel. Dabei wurden

die 1991 gefassten Beschlüsse zur Umwandlung auf Mitgliederversammlungen

vom 24. September 1992 aufgehoben und erneut die Umwandlung der LPGen

nunmehr mit Wirkung zum 1. Juli 1992 beschlossen. Die Eltern der Antragstel-

ler kündigten im September 1992 ihre Mitgliedschaften in der LPG. Die An-

tragsgegnerin wurde auf Grund der Beschlüsse aus dem Jahre 1992 im Sep-

tember 1993 in das Register eingetragen. Sie zahlte auf die geltend gemachten

Ansprüche unstreitig 9.723 DM.

3

Die erste Entscheidung des Oberlandesgerichts (Landwirtschaftssenat),

in der die 1992 beschlossene Umwandlung als unwirksam angesehen und Ab-

findungsansprüche gegen die Antragsgegnerin deshalb abgewiesen worden

sind, hat der Senat mit Beschluss vom 9. November 2005 (BLw 21/05, NJW-

RR 2005, 351 ff.) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zu-

rückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat nach Einholung eines Gutachtens

über den Wert der Beteiligungen am Eigenkapital der LPG nach der Bilanz zum

30. Juni 1992 den Zahlungsantrag erneut abgewiesen. Mit der nicht zugelasse-

nen Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Zahlungsantrag wei-

ter.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-

rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es.

Die Rechtsbeschwerde meint, dass das Beschwerdegericht von der Ent-

scheidung des Senats (Beschl. v. 27. April 2001, BLw 27/00, VIZ 2001, 455)

abgewichen sei, nach dem die Umwandlungsbilanz der LPG für die Berech-

nung der Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG maßgeblich ist, wenn - wie

hier - dem Ausscheiden des Mitglieds aus der LPG keine ordentliche Schlussbi-

lanz mehr nachfolgt. In der von dem Beschwerdegericht herangezogenen Bi-

lanz vom 30. Juni 1992 soll nach Ansicht der Rechtsbeschwerde aber bereits

das Vermögen und die Schulden des Nachfolgeunternehmens ausgewiesen

worden sein.

6

Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz ist

auf der Grundlage der Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss nicht

ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde setzt sich zum Zwecke der Darlegung einer

Abweichung über die Feststellung in dem angefochtenen Beschluss hinweg,

dass auf Grund der Beschlüsse in den Mitgliederversammlungen vom 24. Sep-

tember 1992 die Schlussbilanzen der beteiligten LPGen zum 30. Juni 1992 die

Umwandlungsbilanzen waren, die auch gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG als

Schlussbilanzen der LPGen der Anmeldung der am 8. September 1993 einge-

tragenen Umwandlung beigefügt wurden. Maßgebliche Umwandlungsbilanz für

die durch Kündigungen im September 1992 noch aus der LPG ausgeschiede-

nen Mitglieder war demnach die Schlussbilanz der LPG zum 30. Juni 1992.

III.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestim-

mung des Gegenstandswerts auf § 33 LwVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO.

Krüger

Lemke

Czub

Vorinstanzen:

OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.04.2008 - 2 Ww 10/04 -

AG Halle, Entscheidung vom 25.02.2004 - 121 Lw 11/02 -