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BGH Beschluss vom 19.02.2009 – BLw 23/08

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 23/08

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2009

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar

2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter

Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Hinzuziehung

ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Der als Rechtsbeschwerde anzusehende Antrag auf Zulassung

der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats

- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle

vom 15. September 2008 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die

den übrigen Beteiligen auch die außergerichtlichen Kosten des

Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig

verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

80.000 €.

Gründe

I.

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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. April 2007 erwarben die Be-

teiligten zu 1 von den Beteiligten zu 4 (Erbengemeinschaft) ein Grundstück für

80.000 €. Es besteht aus 0,6213 ha Gebäude- und Freifläche, Land- und

Forstwirtschaft, aus 7,4330 ha Grünland und aus 1,2571 ha Ackerland.

Die Beteiligte zu 2 erklärte mit Schreiben vom 4. Juli 2007, dass sie das

gesetzliche Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausübe. Dies teilte

der Beteiligte zu 3 den Kaufvertragsparteien und dem beurkundenden Notar mit

Schreiben vom 24. Juli 2007 mit. Dagegen haben die Beteiligten zu 1 Antrag

auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Amtsgericht

- Landwirt-

schaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der

Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Sie beantragen nunmehr die Zulassung

der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts.

II.

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1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft,

weil das Gesetz ein solches Verfahren nicht vorsieht.

2. Aus der Antragsbegründung ergibt sich allerdings, dass die Beteiligten

zu 1 eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts

erhoben haben. Diese ist jedoch ebenfalls nicht statthaft. Da das Beschwerde-

gericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24

Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der

Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt

es indes.

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a) Eine Divergenz in diesem Sinn liegt nur vor, wenn das Beschwerdege-

richt in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechts-

satz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung be-

nannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung

ist in der Rechtsbeschwerdebegründung aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unter-

schiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen

Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde

ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechts-

anwendung im Einzelfall (st. Sen.Rspr., vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977,

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V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03,

NL-BzAR 2004, 192, 193).

b) Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung nicht

einmal im Ansatz gerecht.

aa) Dem angefochtenen Beschluss ist - entgegen der in der Rechtsbe-

schwerdebegründung vertretenen Ansicht - nicht zu entnehmen, dass das Be-

schwerdegericht in Abweichung von dem Senatsbeschluss vom 28. Mai 2006

(BLw 32/05, AuR 2007, 55) seine Überprüfungskompetenz in der Beschwerde-

instanz auf den vorinstanzlichen Vortrag der Beteiligten beschränkt hat. Viel-

mehr hat sich das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit dem genannten

Senatsbeschluss auf den Standpunkt gestellt, dass es für die Entscheidung

über Einwendungen gegen die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts

durch das Siedlungsunternehmen nur auf die Verhältnisse in dem in § 6 Abs. 3

GrdstVG für die Ausübung des Vorkaufsrechts bestimmten Zeitpunkt ankommt.

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bb) Entgegen den Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung

verhält sich der genannte Senatsbeschluss auch zu den Absichten des Erwer-

bers (Nichtlandwirt) zur künftigen landwirtschaftlichen Nutzung der erworbenen

Flächen. Insoweit weicht der angefochtene Beschluss ebenfalls nicht von der

Senatsentscheidung ab.

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cc) Die in der Rechtsbeschwerdebegründung angenommene Abwei-

chung von dem Senatsbeschluss vom 29. November 1996 (BLw 10/96, BGHZ

134, 166, 167 ff.) gibt es nicht. Das Beschwerdegericht hat bei der Beurteilung,

ob die erworbenen Flächen dem Vorkaufsrecht unterliegen, in Übereinstim-

mung mit dieser Senatsentscheidung die Umstände des Einzelfalls gewürdigt.

Ob ihm dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Statthaftigkeit der

Rechtsbeschwerde - wie eingangs ausgeführt - unerheblich.

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dd) Unverständlich ist die in der Rechtsbeschwerdebegründung vertrete-

ne Ansicht, das Beschwerdegericht sei "zumindest von dem Rechtsgedanken"

des Senatsbeschlusses vom 8. November 1955 (V BLw 31/55, NJW 1956, 142)

abgewichen, weil es sich nicht mit dem Einwand der Beteiligten zu 1 befasst

habe, die Ausübung des Vorkaufsrechts sei nach dem Grundsatz von Treu und

Glauben zu missbilligen. Denn in der genannten Senatsentscheidung wird die

materiell-rechtliche Wirksamkeit des Kaufvertrags, nicht aber die von den Betei-

ligten zu 1 in Frage gestellte Wirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts

behandelt.

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ee) Ebenso unverständlich ist die in der Rechtsbeschwerdebegründung

auch vertretene Ansicht, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des

Oberlandesgerichts München vom 1. April 1996 (Lw W 2919/95, AgrarR 1996,

376) abgewichen. Die den beiden Entscheidungen zugrunde liegenden Sach-

verhalte sind nämlich nicht miteinander vergleichbar. Dort ging es um die Ver-

äußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an den Inhaber eines leis-

tungsfähigen Nebenerwerbsbetriebs, während es hier um die Veräußerung

landwirtschaftlicher Flächen an zwei Nichtlandwirte geht.

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ff) Schließlich ist das Beschwerdegericht nicht, wie in der Rechtsbe-

schwerdebegründung angenommen wird, von seinem Beschluss vom 17. Juni

2002 (7 W 1/02 (L), RdL 2003, 22) abgewichen - was ohnehin keine Divergenz

i.S. von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG wäre -, indem es "ohne nachvollziehbaren und

belastbaren Sachvortrag" einen dringenden Aufstockungsbedarf des Landwirts

H. angenommen habe. Richtig ist vielmehr, dass das Beschwerdegericht sei-

nen Erwägungen zu der ungesunden Bodenverteilung in Übereinstimmung mit

seiner bisherigen Rechtsprechung zugrunde gelegt hat, dass in jedem Einzelfall

ein individuelles dringendes Aufstockungsbedürfnis des erwerbswilligen Land-

wirts festgestellt werden muss.

III.

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Die Kostentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechts-

mittel unter Außerachtlassung der gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt

worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmäch-

tigten der Beteiligten zu 1 die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzu-

erlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beteiligten zu 1 gegen ihren Verfahrens-

bevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.

Krüger

Lemke

Czub

Vorinstanzen: AG Otterndorf, Entscheidung vom 03.12.2007 - 9b Lw 60/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 15.09.2008 - 7 W 6/08 (L) -