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BGH Beschluss vom 19.02.2009 – IX ZA 50/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 50/08

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Vill, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp

am 19. Februar 2009

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Beschluss vom

21. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Das Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin P. wird als

unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Eingabe des Schuldners vom 16. Februar 2009 ist als Gegenvorstel-

lung zu behandeln, weil ordentliche Rechtsmittel gegen Entscheidungen des

Bundesgerichtshofes nicht eröffnet sind. Die Gegenvorstellung gibt keinen An-

lass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Die Verfassungsmäßigkeit

des in § 78 Abs. 1 ZPO angeordneten Anwaltszwangs hat das Bundesverfas-

sungsgericht bestätigt (u.a. Beschl. v. 12. Mai 1993 - 1 BvR 582/93, NJW 1993,

3192).

2

Das Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin P. ist unzulässig,

weil das Prozesskostenhilfeverfahren schon vor Stellung des Gesuchs abge-

schlossen gewesen ist. Der Beschluss vom 21. Januar 2009 ist unanfechtbar

und wirksam zugestellt.

3

Der Schuldner kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben

zu erhalten.

Ganter

Vill

Fischer

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

AG Kiel, Entscheidung vom 3.5.2007 und 5.7.2007 - 25 IN 114/07 -

LG Kiel, Entscheidung vom 23.10.2008 - 13 T 149/08 -