BGH Beschluss vom 19.02.2009 – IX ZA 50/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZA 50/08
BESCHLUSS
vom
19. Februar 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Vill, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp
am 19. Februar 2009
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Beschluss vom
21. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Das Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin P. wird als
unzulässig verworfen.
Gründe
Die Eingabe des Schuldners vom 16. Februar 2009 ist als Gegenvorstel-
lung zu behandeln, weil ordentliche Rechtsmittel gegen Entscheidungen des
Bundesgerichtshofes nicht eröffnet sind. Die Gegenvorstellung gibt keinen An-
lass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Die Verfassungsmäßigkeit
des in § 78 Abs. 1 ZPO angeordneten Anwaltszwangs hat das Bundesverfas-
sungsgericht bestätigt (u.a. Beschl. v. 12. Mai 1993 - 1 BvR 582/93, NJW 1993,
3192).
Das Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin P. ist unzulässig,
weil das Prozesskostenhilfeverfahren schon vor Stellung des Gesuchs abge-
schlossen gewesen ist. Der Beschluss vom 21. Januar 2009 ist unanfechtbar
und wirksam zugestellt.
Der Schuldner kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben
zu erhalten.
Ganter
Vill
Fischer
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
AG Kiel, Entscheidung vom 3.5.2007 und 5.7.2007 - 25 IN 114/07 -
LG Kiel, Entscheidung vom 23.10.2008 - 13 T 149/08 -